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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
durchaus ungleich und erfordern deshalb auch verschiedene Mittel. Aus
diesem Grunde ist es verkehrt, Länder, die einen anderen Weg gehen als
z. B. Neuseeland, lediglich deshalb ohne weiteres als rückständig in sozialpolitischer
Beziehung hinzustellen, zumal es an ungünstigen Erfahrungen
mit dem dortigen System durchaus nicht fehlt. Im übrigen ist in Australien
für manches der Zwang als angemessen angesehen worden, was anderswo
nach Lage aller Verhältnisse auch ohne Zwang zweckmäßig zu ordnen
ist, und umgekehrt. Es ist deshalb stets reine Tatfrage, wie ein bestimmtes
Land Vorgehen soll. Überdies ist in vielen Ländern das
Einigungs- und Schiedsverfahren erst seit kurzer Zeit geordnet, sodaß
die bisherigen Erfahrungen ein sicheres Urteil noch nicht ermöglichen.
Wie man aber auch über die Einzelheiten denken mag, eins darf schon
jetzt als zweifellos gelten, nämlich, daß ein gut geordnetes und wirksames
Einigungsverfahren, namentlich wenn es vor dem Ausbruch
eines eigentlichen Kampfes eingreifen kann, eine der Gesamtheit zuträgliche
vorbeugende Tätigkeit auszuüben und damit die Arbeitskämpfe
zwar nicht zu beseitigen, wohl aber seltener zu machen vermag. Es
ist deshalb auch völlig berechtigt, daß dieser Frage allenthalben besondere
Aufmerksamkeit gewidmet wird.
Die Einigungsämter und Schiedsgerichte sind das am meisten Interesse
erregende Vorbeugungsmitttel gegen Ausstände und Aussperrungen.
Daß im übrigen alle diejenigen Maßregeln der Gesetzgebung, Verwaltung
und Privaten, die auf die Abstellung unzweifelhafter Mißstände
in der Lage der Arbeiter und auf Beseitigung berechtigten
Grundes zur Unzufriedenheit abzielen, auch bis zu gewissem Grade
den Arbeitsstreitigkeiten Vorbeugen, versteht sich von selbst. Nur ist
nicht zu übersehen, daß die Ansichten darüber, was als Mißstand und
als berechtigter Grund zur Klage gelten muß, sehr verschieden
sind und mangels eines von allen Seiten anerkannten objektiven
Maßstabes niemals ganz zusammenstimmen werden. Zu beseitigen
sind mithin Ausstände und Aussperrungen überhaupt nicht. Daß
sie im Verhältnis seltener werden, als sie es in den letzten Jahrzehnten
waren, liegt aber durchaus im Bereich der Möglichkeit und
muß deshalb auch ernsthaft angestrebt werden.
Den Arbeitskämpfen sucht man aber nicht nur vorzubeugen,
sondern auch eine Abwehr oder Beschränkung ihrer nachteiligen Wirkungen
entgegenzustellen. Als ein Mittel zu diesem letzteren Zwecke
ist in der neuesten Zeit häufig die Einfügung einer Klausel in die
Lieferungsverträge verwendet worden, die dem Arbeitskampf die Wirkung
einer höheren Gewalt beilegt, also dem Lieferungspflichtigen
für den Fall eines solchen Kampfes einen Lieferungsaufschub und Befreiung
von den sonst drohenden Konventionalstrafen für nicht rechtzeitige
Lieferung verschafft. Auch in Deutschland sind diese „Streik