Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

durchaus  ungleich  und  erfordern  deshalb  auch  verschiedene  Mittel.  Aus
diesem  Grunde  ist  es  verkehrt,  Länder,  die  einen  anderen  Weg  gehen  als
z.  B.  Neuseeland,  lediglich  deshalb  ohne  weiteres  als  rückständig  in  sozialpolitischer ­
  Beziehung  hinzustellen,  zumal  es  an  ungünstigen  Erfahrungen
mit  dem  dortigen  System  durchaus  nicht  fehlt.  Im  übrigen  ist  in  Australien
für  manches  der  Zwang  als  angemessen  angesehen  worden,  was  anderswo
nach  Lage  aller  Verhältnisse  auch  ohne  Zwang  zweckmäßig  zu  ordnen
ist,  und  umgekehrt.  Es  ist  deshalb  stets  reine  Tatfrage,  wie  ein  bestimmtes ­
  Land  Vorgehen  soll.  Überdies  ist  in  vielen  Ländern  das
Einigungs-  und  Schiedsverfahren  erst  seit  kurzer  Zeit  geordnet,  sodaß
die  bisherigen  Erfahrungen  ein  sicheres  Urteil  noch  nicht  ermöglichen.
Wie  man  aber  auch  über  die  Einzelheiten  denken  mag,  eins  darf  schon
jetzt  als  zweifellos  gelten,  nämlich,  daß  ein  gut  geordnetes  und  wirksames ­
  Einigungsverfahren,  namentlich  wenn  es  vor  dem  Ausbruch
eines  eigentlichen  Kampfes  eingreifen  kann,  eine  der  Gesamtheit  zuträgliche ­
  vorbeugende  Tätigkeit  auszuüben  und  damit  die  Arbeitskämpfe
zwar  nicht  zu  beseitigen,  wohl  aber  seltener  zu  machen  vermag.  Es
ist  deshalb  auch  völlig  berechtigt,  daß  dieser  Frage  allenthalben  besondere ­
  Aufmerksamkeit  gewidmet  wird.
Die  Einigungsämter  und  Schiedsgerichte  sind  das  am  meisten  Interesse ­
  erregende  Vorbeugungsmitttel  gegen  Ausstände  und  Aussperrungen.
Daß  im  übrigen  alle  diejenigen  Maßregeln  der  Gesetzgebung,  Verwaltung ­
  und  Privaten,  die  auf  die  Abstellung  unzweifelhafter  Mißstände ­
  in  der  Lage  der  Arbeiter  und  auf  Beseitigung  berechtigten
Grundes  zur  Unzufriedenheit  abzielen,  auch  bis  zu  gewissem  Grade
den  Arbeitsstreitigkeiten  Vorbeugen,  versteht  sich  von  selbst.  Nur  ist
nicht  zu  übersehen,  daß  die  Ansichten  darüber,  was  als  Mißstand  und
als  berechtigter  Grund  zur  Klage  gelten  muß,  sehr  verschieden
sind  und  mangels  eines  von  allen  Seiten  anerkannten  objektiven
Maßstabes  niemals  ganz  zusammenstimmen  werden.  Zu  beseitigen
sind  mithin  Ausstände  und  Aussperrungen  überhaupt  nicht.  Daß
sie  im  Verhältnis  seltener  werden,  als  sie  es  in  den  letzten  Jahrzehnten ­
  waren,  liegt  aber  durchaus  im  Bereich  der  Möglichkeit  und
muß  deshalb  auch  ernsthaft  angestrebt  werden.
Den  Arbeitskämpfen  sucht  man  aber  nicht  nur  vorzubeugen,
sondern  auch  eine  Abwehr  oder  Beschränkung  ihrer  nachteiligen  Wirkungen ­
  entgegenzustellen.  Als  ein  Mittel  zu  diesem  letzteren  Zwecke
ist  in  der  neuesten  Zeit  häufig  die  Einfügung  einer  Klausel  in  die
Lieferungsverträge  verwendet  worden,  die  dem  Arbeitskampf  die  Wirkung ­
  einer  höheren  Gewalt  beilegt,  also  dem  Lieferungspflichtigen
für  den  Fall  eines  solchen  Kampfes  einen  Lieferungsaufschub  und  Befreiung ­
  von  den  sonst  drohenden  Konventionalstrafen  für  nicht  rechtzeitige ­
  Lieferung  verschafft.  Auch  in  Deutschland  sind  diese  „Streik ­
            
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