Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Der Koalitionszwang ist durchweg in den Kulturstaaten von der 
Gesetzgebung als strafbar bezeichnet worden. Im einzelnen bestehen 
dabei freilich große Verschiedenheiten, sowohl inbezug auf die Ab 
grenzung des Begriffs des strafbaren Koalitionszwanges, als auch in 
bezug auf die Schärfe der Strafen. 
Was den Begriff des strafbaren Koalitionszwangs anlangt, so ist 
überall darunter zu verstellen die Nötigung zur Teilnahme an oder 
zum Verbleiben bei der Koalition oder zum Unterlassen von Maß 
nahmen, die den erfolgreichen Ausgang des Kampfes gefährden. Zum 
Teil begnügen sich die Gesetze mit allgemeinen Umschreibungen, wie 
z. B. in Österreich und Italien, zum Teil suchen sie durch Anführung 
der unzulässigen Zwangsmittel die Grenzen schärfer zu bezeichnen, 
wie u. a. in Deutschland und Großbritannien. 
Österreich hat in dem Gesetz vom 7. April 1870 über die Koali 
tionen die Ausübung des Koalitionszwanges durch Mittel der Ein 
schüchterung oder Gewalt unter Strafe gestellt; die Strafe ist Arrest 
von 8 Tagen bis zu 3 Monaten. Außerdem sind die Verabredungen 
und Vereinbarungen zum Zwecke der Koalitionen ohne zivilrechtliche 
Verbindlichkeit für die Teilnehmer, so daß diese sich jederzeit wieder 
zurückziehen können. Italien regelt die Angelegenheit im Strafgesetz 
buch vom 30. Juni 1889 Art. 165 —167. Nach Art. 165, der allge 
meinen Charakter hat, wird mit Gefängnis bis zu 20 Monaten und 
mit Geldbuße von 100 — 3000 Lire bestraft, wer mit Gewalt oder 
Drohung in irgend einer Weise die Freiheit der Industrie oder des 
Handels beschränkt oder verhindert. Art. 166 bezieht sich auf den 
besonderen Fall, daß ' jemand mit Gewalt oder Drohung eine Auf 
hebung oder Unterbrechung der Arbeit verursacht oder fortsetzen 
läßt, um Verminderung oder Erhöhung der Löhne oder Abänderung 
der Arbeitsverträge zu erreichen. Dieser eigentliche Koalitionszwang 
wird mit Gefängnis bis zu 20 Monaten bestraft. Die Anstifter und 
Rädelsführer der in Art. 165 und 166 bezeichneten Handlungen werden 
nach Art. 167 mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren und 
mit Geldbuße von 500 — 5000 Lire bestraft. In Schweden steht auf 
widerrechtliche Nötigung durch Gewalt oder Bedrohung allgemein eine 
Zuchthausstrafe bis zu 2 Jahren. Diese Vorschrift ist durch das Ge 
setz vom 10. Juli 1899 dahin ergänzt, daß schon der Versuch, durch 
Gewalt oder Drohung jemand zur Teilnahme an einer Arbeitsein 
stellung zu zwingen oder an der Rückkehr zur Arbeit oder an der 
Übernahme angebotener Arbeit zu hindern, mit Gefängnis bis zu 
2 Jahren bestraft wird. 
Das niederländische Gesetz vom 12. April 1872 sieht für gewalt 
same Nötigung eine Gefängnisstrafe von 1 Monat bis zu 2 Jahren 
und Geldstrafe von 20—800 Gulden oder eine dieser Strafen vor; dabei
	        
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