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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Der Koalitionszwang ist durchweg in den Kulturstaaten von der
Gesetzgebung als strafbar bezeichnet worden. Im einzelnen bestehen
dabei freilich große Verschiedenheiten, sowohl inbezug auf die Ab
grenzung des Begriffs des strafbaren Koalitionszwanges, als auch in
bezug auf die Schärfe der Strafen.
Was den Begriff des strafbaren Koalitionszwangs anlangt, so ist
überall darunter zu verstellen die Nötigung zur Teilnahme an oder
zum Verbleiben bei der Koalition oder zum Unterlassen von Maß
nahmen, die den erfolgreichen Ausgang des Kampfes gefährden. Zum
Teil begnügen sich die Gesetze mit allgemeinen Umschreibungen, wie
z. B. in Österreich und Italien, zum Teil suchen sie durch Anführung
der unzulässigen Zwangsmittel die Grenzen schärfer zu bezeichnen,
wie u. a. in Deutschland und Großbritannien.
Österreich hat in dem Gesetz vom 7. April 1870 über die Koali
tionen die Ausübung des Koalitionszwanges durch Mittel der Ein
schüchterung oder Gewalt unter Strafe gestellt; die Strafe ist Arrest
von 8 Tagen bis zu 3 Monaten. Außerdem sind die Verabredungen
und Vereinbarungen zum Zwecke der Koalitionen ohne zivilrechtliche
Verbindlichkeit für die Teilnehmer, so daß diese sich jederzeit wieder
zurückziehen können. Italien regelt die Angelegenheit im Strafgesetz
buch vom 30. Juni 1889 Art. 165 —167. Nach Art. 165, der allge
meinen Charakter hat, wird mit Gefängnis bis zu 20 Monaten und
mit Geldbuße von 100 — 3000 Lire bestraft, wer mit Gewalt oder
Drohung in irgend einer Weise die Freiheit der Industrie oder des
Handels beschränkt oder verhindert. Art. 166 bezieht sich auf den
besonderen Fall, daß ' jemand mit Gewalt oder Drohung eine Auf
hebung oder Unterbrechung der Arbeit verursacht oder fortsetzen
läßt, um Verminderung oder Erhöhung der Löhne oder Abänderung
der Arbeitsverträge zu erreichen. Dieser eigentliche Koalitionszwang
wird mit Gefängnis bis zu 20 Monaten bestraft. Die Anstifter und
Rädelsführer der in Art. 165 und 166 bezeichneten Handlungen werden
nach Art. 167 mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren und
mit Geldbuße von 500 — 5000 Lire bestraft. In Schweden steht auf
widerrechtliche Nötigung durch Gewalt oder Bedrohung allgemein eine
Zuchthausstrafe bis zu 2 Jahren. Diese Vorschrift ist durch das Ge
setz vom 10. Juli 1899 dahin ergänzt, daß schon der Versuch, durch
Gewalt oder Drohung jemand zur Teilnahme an einer Arbeitsein
stellung zu zwingen oder an der Rückkehr zur Arbeit oder an der
Übernahme angebotener Arbeit zu hindern, mit Gefängnis bis zu
2 Jahren bestraft wird.
Das niederländische Gesetz vom 12. April 1872 sieht für gewalt
same Nötigung eine Gefängnisstrafe von 1 Monat bis zu 2 Jahren
und Geldstrafe von 20—800 Gulden oder eine dieser Strafen vor; dabei