Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage. 
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in ihren eigenen Betrieben beschäftigte Arbeiter gewähren oder durch 
bestimmte, ihrem Einfluß unterworfene Institute gewähren lassen, wird 
im allgemeinen nicht als der regelmäßige Fall angesehen werden können. 
Aber es fehlt nicht an Beispielen dafür. So ist 1900 der herzoglichen 
Landrentenbank in Coburg gestattet worden, allen Arbeitern, die Bei 
träge zur Invaliditätsversicherung zahlen, auf neu gebaute Häuser 
Darlehen zu 3 f /4 °/o fast bis zur Höhe der Baukosten zu gewähren. Der 
schon erwähnte schwedische Gesetzentwurf stellt sich eine gleiche Auf 
gabe. Auch in anderen Gebieten wird ein solches Vorgehen nicht 
ausgeschlossen, wenn es auch hinter sonstigen Wegen zurücktritt. An 
wendbar ist das bezeichnete Vorgehen nur da, wo auf Erwerb kleiner 
Häuser durch Arbeiter hingearbeitet wird. Da das — wie gezeigt — 
aus natürlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht überall zweckmäßig 
ist, so ergibt sich schon hieraus, daß die unmittelbare Überführung von 
Baudarlehen an fremde Arbeiter in den meisten Ländern nicht zum 
maßgebenden Grundsatz erhoben werden kann. Wo man aber diesen 
Weg gehen will, bedarf es stets einer sorgfältigen Prüfung des Einzel 
falls. Manchem Arbeiter kann die Übernahme eines solchen Darlehens 
verhängnisvoll werden und ihn in erdrückende Schuldenlast stürzen. 
Auch die Überführung der Baudarlehen an private Bauunter 
nehmer wird nur in beschränktem Umfange in Frage kommen. Die 
Aufgabe des Staates und der öffentlichrechtlichen Selbstverwaltungs 
körper kann im allgemeinen nicht darin erblickt werden, privaten 
Unternehmern, die zu Erwerbszwecken bauen, durch Darlehen dabei 
behilflich zu sein, schon deshalb nicht, weil dadurch eine ungleiche 
Behandlung konkurrierender Unternehmer herbeigeführt würde. Gleich 
wohl muß man auch in dieser Beziehung ein schematisches Vorgehen 
vermeiden. Zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses der Arbeiter 
bevölkerung ist die Mitarbeit der privaten, auf Erwerb gerichteten 
Bautätigkeit unentbehrlich, und am gegebenen Orte und zu gegebener 
Zeit kann es erwünscht sein, ihr durch Gewährung oder Vermittlung von 
mäßig verzinslichen Baudarlehen Anregung und Stütze zu geben. Nur 
ist es nötig, dafür zu sorgen, daß die mit Hilfe solcher Darlehen bebauten 
Grundstücke auf längere Zeit dem sozialpolitischen Zwecke der Dar 
lehensgewährung erhalten bleiben. Dem privaten Erbauer von Arbeiter 
mietwohnungen werden deshalb nach dieser Richtung hin bestimmte Bedin 
gungen gestellt und bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden müssen. 
Häufiger kommen als Empfänger solcher Darlehen die Organe der 
Selbsthilfe der Arbeiter und die gemeinnützigen Anstalten und Institute, 
die sich dem Bau von Arbeiterwohnungen Avidmen, in Betracht, und 
weiterhin wird es vielfach, zweckmäßig sein, wenn der Staat oder be 
stimmte hierzu befugte Organe und Kreditinstitute, die seinem Einfluß 
unterstellt sind, den Gemeinden Darlehen entweder zur Überführung 
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