Abschnitt V.
Armenwesen und Armenpflege.
Kapitel I.
Zoening, in Schönbergs Handbuch der politischen Oekonomie, Bd. III.
Handwörterbuch der Staatswissenschaften. Art. Armenwesen, Armenstatistik.
Armenlast.
Emminghaus, Das Armenwesen und die Armengesetzgebung in den euro-
päischen Staaten, 1880.
Böhmert, Das Armenwesen in 77 deutschen Städten. 1886.
Uhlhorn, Die christliche Liebesthätigkeit. Stuttgart 1887.
Schriften und Verhandlungen des deutschen Vereins für Armenpflege etc, Leipzig.
Roscher, System der Armenpflege und Armenpolitik. Stuttgart 1894.
Mäünsterberg, Armenpflege. Berlin 1897.
Ders., Die deutsche Armengesetzgebung und das Material zu ihrer Reform.
Leipzig 1887.
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Das Wesen der Armut.
Unter Armut im juristischen oder technischen Sinne versteht
man den Zustand, in welchem die einer Häuslichkeit oder einer
Person zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel zum notwendigsten
Lebensunterhalt nicht ausreichen, und sie ohne Hilfe Anderer. zu
Grunde gehen würde. Sie setzt das absolute Fehlen der Existenz-
bedingungen voraus. Der Sprachgebrauch fasst den Begriff im all-
gemeinen nicht so enge, sondern sieht es als Armut bereits an,
wenn die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel der Betreffenden
nicht ausreichen, um dem Kulturzustande und der gesellschaftlichen
Stellung gemäss zu leben. Nach der technischen Ausdrucksweise
liegt aber dann der Zustand der „Bedürftigkeit“ vor, und mit ihm
haben wir es im allgemeinen unter unseren Verhältnissen in der prak-
schen Armenpflege allein zu thun.
Armut, Eigen- Armut in beiderlei Sinne hat es zu allen Zeiten gegeben und
tümlichkeit giebt es in der Gegenwart in allen Ländern. Sie hängt auf das engste
jeder Kultur- mit der menschlichen Natur zusammen und wird bedingt durch den
“we. fortdauernden Kampf des Menschen mit der äusseren Natur und der
Notwendigkeit, sich durch Arbeit die Deckungsmittel des Bedarfs zu
schaffen. Aber mit Entwicklung der Kultur vermindert sich die Ar-
mut im engeren Sinne immer mehr, wie schon früher gezeigt wurde,
Es gelingt immer vollständiger, überall die notwendigsten Unterhalts-
mittel vorrätig zu halten und zu beschaffen, so dass wirklicher Mangel
daran niemals eintritt, und die Einrichtungen der Fürsorge sind aus-
gebildet genug, so dass jeder die nötige Hilfe erhalten kann. Das
Zugrundegehen an wirklicher Not kommt deshalb in den ecivilisierteren
Staaten nur noch ganz ausnahmsweise, und unter exceptionellen Ver-
Begriff,