Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

494  IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

aus  dem  Arbeitsverhälthis  entwickelt.  Daran  knüpft  sich  der
weitere  Wunsch,  bei  den  Entscheidungen  eine  ausreichende  Beteiligung ­
  von  Sachverständigen  herbeizuführen,  wofür  gleichartige  Erwägungen ­
  maßgebend  sind,  wie  sie  zur  Bildung  der  schon  besprochenen
Gewerbegerichte  geführt  haben.
Es  leuchtet  ein,  daß  derartige  Wünsche  nicht  in  der  ganzen  Privatbeamtenschaft ­
  zu  Tage  treten.  Für  die  höher  besoldeten  Privatbeamten
  ist  ein  allgemeines  Bedürfnis  nach  einer  schnellen  und  billigen
nnd  vielfach  auch  nach  einer  durch  Fachleute  ausgeübteu  Rechtsprechung
bei  Streitigkeiten  nicht  zu  Tage  getreten.  Es  sind  vor  allem  die  geringer ­
  besoldeten,  die  hieran  Interesse  haben.  Gerade  unter  den  kaufmännischen ­
  Angestellten  findet  sich  ein  starker  Bruchteil  solcher  Beamten. ­
  Für  die  mäßig  besoldeten  Betriebsbeamten,  Werkmeister  und
Techniker  ist  überdies  diesem  Bedürfnis  schon  Rechnung  getragen,  wie
erwähnt.  Das  hat  dazu  geführt,  daß  seit  Mitte  der  90  er  Jahre
in  Deutschland  eine  lebhafte  Bewegung  eingesetzt  hat,  die  auf  eine
schnelle,  billige  und  fachkundige  Entscheidung  der  Streitigkeiten  aus
dem  kaufmännischen  Arbeitsverhältnis  gerichtet  ist.  Zum  Teil  —  so
von  der  Handelskammer  zu  Halberstadt  —  hat  man  versucht,  private
Schiedsgerichte  zu  schaffen,  die  den  geäußerten  Wünschen  Rechnung
trugen.  Es  ist  aber  nicht  zu  erwarten,  daß  auf  diesem  Wege  Umfassendes ­
  und  Dauerndes  erreicht  wird.  Überdies  würden  die  freiwillig
gebildeten  Schiedsgerichte  oft  nicht  genügende  Autorität  haben,  ihrem
Schiedsspruch  Geltung  zu  verschaffen.  Das  Eingreifen  der  Gesetzgebung
erweist  sich  deshalb  als  nötig,  wenn  überhaupt  den  besprochenen  Bestrebungen ­
  nachgegeben  werden  soll.
Für  das  gesetzgeberische  Eingreifen  kann  an  sich  die  Errichtung
selbständiger  kaufmännischer  Fachgerichte  oder  die  Angliederung  der
kaufmännischen  Fachgerichte  an  die  Amtsgerichte  oder  die  Vereinfachung, ­
  Beschleunigung  und  Verbilligung  des  amtsgerichtlichen  Verfahrens ­
  oder  die  Verknüpfung  der  kaufmännischen  Fachgerichte  mit
den  Gewerbegerichten  oder  endlich  die  Ausdehnung  der  Kompetenz
der  Gewerbegerichte  auf  die  Streitigkeiten  aus  dem  kaufmännischen
Arbeitsverhältnis  in  Frage  kommen.  Der  letztere  Weg  wird  von
einem  erheblichen  Teil  der  kaufmännischen  Angestellten  abgelehnt,
weil  man  nicht  der  Arbeiterklasse  zugerechnet  werden  will  und  auch
auf  hinreichende  Kenntnis  kaufmännischer  Verhältnisse  bei  den  Gewerbegerichtsbeisitzern ­
  nicht  glaubt  rechnen  zu  dürfen.  Die  Bildung
selbständiger  kaufmännischer  Sondergerichte  würde  nur  in  Großstädten
möglich  sein.  An  kleinen  Orten  würde  die  ihnen  zufallende  Arbeit
zu  gering  sein,  als  daß  es  wirtschaftlich  wäre,  dafür  die  Kosten  einer
selbständigen  Organisation  aufzuwenden.  Es  würde  also  auf  diesem
Wege  nur  einem  Teile  der  kaufmännischen  Angestellten  die  Benutzung
            
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