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621—623. Maßregeln zur Uebertvachung des Verkehrs.
b) über die angemeldete Stellung controlpflichtiger Waaren zum Con
trolamte behufs der weiteren Amtshandlung (Zahl 606);
c) über die Anzeigen der Aufnahme von Vorrathen nicht controlpflich
tiger Waaren in dem in Zahl 628 bezeichneten Falle, und
à) über die in Zahl 634, Abs. 3 vorgesehene Abtretung oder Versendung
nicht controlpflichtiger Waaren ausgestellt werden.
(§. 236 %. 11.)
In den Fällen der Zahlen 211, 353, 386 litt, b und 489 letzter
Absatz findet eine Verbuchung im Legitimationsschein-Negister nicht statt,
sondern es wird der Legitimationsschein mit der Postenzahl des Ein
nahmeregisters und beziehungsweise des Begleitschein Empfangs- und
Vormerkregisters bezeichnet. (§. 244 A. 11.)
A n m.e rkun g. Die Gcsällsämter jener Kronländer, in denen die Zall-
Ordiniiig vom 11. Jali 1835 nicht eingesührt ist, haben dieses Register nicht zn fah
ren. (Vdgb. 1856, 36.)
III. Aufsicht über die Vorrat h e.
1. Bedeckung controkpsiichtiger Waaren,
a) Grundsatz.
622. 3in Grcnzbezirke muß jeder Borrath au controlpflich-
tigeu Gegenständen, welcher das von dieser Controle ausgenoni-
mcne Maß überschreitet, so lange sie sich im neuen ungebrauchten
Zustande befinden, mit der amtlichen Bescheinigung über den uoi*
schriftsmäßigcn Bezug bedeckt sein, oder es muß auf Verlangen
der Gefällöbeamten oder der Angestellten der Finanzwache erwiesen
werden, daß die vorrüthigen Gegenstände in dem Orte der Auf
bewahrung erzeugt worden seien. (§. 344 Z. O.)
b) Dickungsurlrundcn für controlpflichlige Waaren.
623 Die Urkunden, die zum Bchilfe der bei der Versendung con-
trolpflichtiger Gegenstände im Grenzbezirke (Zahl 605 u. 606) zu lei
stenden Ausweisung beigebracht werden müssen, dann mit denen die Vor-
räthe controlpflichtiger Gegenstände (Zahl 628) gedeckt sein sollen,
bestehen:
1. a) in Erklärungsscheinen, Zollquittungen, wenn die Waare aus
dem Auslande oder einem Zollausschlusse bezogen worden ist;
b) in Controlscheinen in dem vorstehenden Falle, als auch in allen
andern Fällen oder (§. 33 d. Psch ft. v. 7. Juni 1853.)
o) in amtlich beglaubigten Erklärungen für das Controlverfahren.
(F. M. EU. v. 17. Sept. 1853, Nr. 683 I. N. C.; N. G. B. Nr. 183.) ^
2. Für Gegenstände, welche im Orte der Aufbewahrung oder Absen
dung erzeugt worden sind:
a ) in Bezugs- oder Verkaufsnoten des Erzeugers der Waare, wenn
der Inhaber oder Versender solche nicht selbst erzeugte ;