fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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621—623. Maßregeln zur Uebertvachung des Verkehrs. 
b) über die angemeldete Stellung controlpflichtiger Waaren zum Con 
trolamte behufs der weiteren Amtshandlung (Zahl 606); 
c) über die Anzeigen der Aufnahme von Vorrathen nicht controlpflich 
tiger Waaren in dem in Zahl 628 bezeichneten Falle, und 
à) über die in Zahl 634, Abs. 3 vorgesehene Abtretung oder Versendung 
nicht controlpflichtiger Waaren ausgestellt werden. 
(§. 236 %. 11.) 
In den Fällen der Zahlen 211, 353, 386 litt, b und 489 letzter 
Absatz findet eine Verbuchung im Legitimationsschein-Negister nicht statt, 
sondern es wird der Legitimationsschein mit der Postenzahl des Ein 
nahmeregisters und beziehungsweise des Begleitschein Empfangs- und 
Vormerkregisters bezeichnet. (§. 244 A. 11.) 
A n m.e rkun g. Die Gcsällsämter jener Kronländer, in denen die Zall- 
Ordiniiig vom 11. Jali 1835 nicht eingesührt ist, haben dieses Register nicht zn fah 
ren. (Vdgb. 1856, 36.) 
III. Aufsicht über die Vorrat h e. 
1. Bedeckung controkpsiichtiger Waaren, 
a) Grundsatz. 
622. 3in Grcnzbezirke muß jeder Borrath au controlpflich- 
tigeu Gegenständen, welcher das von dieser Controle ausgenoni- 
mcne Maß überschreitet, so lange sie sich im neuen ungebrauchten 
Zustande befinden, mit der amtlichen Bescheinigung über den uoi* 
schriftsmäßigcn Bezug bedeckt sein, oder es muß auf Verlangen 
der Gefällöbeamten oder der Angestellten der Finanzwache erwiesen 
werden, daß die vorrüthigen Gegenstände in dem Orte der Auf 
bewahrung erzeugt worden seien. (§. 344 Z. O.) 
b) Dickungsurlrundcn für controlpflichlige Waaren. 
623 Die Urkunden, die zum Bchilfe der bei der Versendung con- 
trolpflichtiger Gegenstände im Grenzbezirke (Zahl 605 u. 606) zu lei 
stenden Ausweisung beigebracht werden müssen, dann mit denen die Vor- 
räthe controlpflichtiger Gegenstände (Zahl 628) gedeckt sein sollen, 
bestehen: 
1. a) in Erklärungsscheinen, Zollquittungen, wenn die Waare aus 
dem Auslande oder einem Zollausschlusse bezogen worden ist; 
b) in Controlscheinen in dem vorstehenden Falle, als auch in allen 
andern Fällen oder (§. 33 d. Psch ft. v. 7. Juni 1853.) 
o) in amtlich beglaubigten Erklärungen für das Controlverfahren. 
(F. M. EU. v. 17. Sept. 1853, Nr. 683 I. N. C.; N. G. B. Nr. 183.) ^ 
2. Für Gegenstände, welche im Orte der Aufbewahrung oder Absen 
dung erzeugt worden sind: 
a ) in Bezugs- oder Verkaufsnoten des Erzeugers der Waare, wenn 
der Inhaber oder Versender solche nicht selbst erzeugte ;
	        
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