XIV. Schluß- und Übergangsbestimmungen. §§ 65, 66. 167
erfolgt, wenn auch die Gemeindeverwaltung an der Bildung der Steuerausschüsse
mitbeteiligt ist.
Zu Abs. 1.
1. Unter Verwaltung im weitesten Sinne ist die bureaumäßige Bearbeitung,
Veranlagung und Erhebung einer Steuer zu verstehen.
Wenn die Verordnung zwischen Veranlagung und Verwaltung unterscheidet,
so ist lektere nur in dem engeren Sinn der bureaumäßigen Bearbeitung
zu verstehen, welche von Gemeinden, Kreisen oder Finanzämtern
vorgenommen wird, während die Veranlagung den bei diesen
gebildeten Gewerbessteuerausschüssen obliegt.
2. Stadt- und Landkreise haben allgemein Anspruch auf die Verwaltung
der Gewerbesteuer, kreisangehörige Gemeinden dagegen nur,
wenn sie bereits im Rechnungsjahr 1922 eine besondere Gewerbesteuer
erhoben haben. Der Grund für die letztere Bestimmung war der, daß
solche Gemeinden ~- wie man annahm das erforderliche Beamtenperfonal
haben und Gewähr für eine ordnungsmäßige Veranlagung
bieten. Es genügt nicht, daß die Gemeinden besondere Filialgewerbesteuern
oder Kopfsteuern hatten oder nach einer besonderen Steuerordnung
nur bestimmte Gewerbebetriebe (z. B. mit einer Mindestarbeiterzahl)
besteuerten. Es muß vielmehr eine Steuerordnung vorhanden
gewesen sein, nach der sämtliche in der Gemeinde befindliche Gewerbebetriebe
allgemein herangezogen wurden. Voraussetzung ist ferner,
daß die Steuerordnung orbdnungsmäßig zustande gekommen war. Nicht
genügen würde z. B., wenn eine solche Steuerordnung zwar die Genehmigung
des Äreisausschusses gefunden hatte, aber die Zustimmung
des Regierungspräsidenten fehlt.
Die Steuerordnung muß für 1922 nicht nur vorhanden gewesen sein,
sondern die Steuer muß auch nach dieser Ordnung erh o b e n worden
sein. Hat eine Gemeinde z. B. infolge verspäteten Zustandekommens
eine Veranlagung nach ihrer Steuerordnung für 1922 nicht mehr vorgenommen,
sondern die Gewerbesteuer für dieses Rechnungsjahr noch
auf Grund der staatlichen Veranlagung erhoben, so erfüllt sie die Voraussetzungen
nicht.
§ 66
In Gemeinden, die mit der Verwaltung der Gewerbesteuer beaufrr
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verbunden werden. Die beteiligten Minister können die hiersür erforderlichen
Maßnahmen treffen.
Hiernach können die Gemeinden beschließen, mit der Heranziehung
den bei ihnen gebildeten staatlichen Steuerausschuß zu betrauen.
Es würde übrigens nichts im Wege stehen, die Veranlagungs- und
Heranziehungsbescheide auch da miteinander zu verbinden, wo der Gewerbesteuerausschuß
nicht bei der Gemeinde gebildet ist.