Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

Rentenbriefe  zur  Deckung  des  Kaufschillings  dienen. 1 )  Wenn  nun
Jemand  einen  Grundbesitz  anzukaufen  beabsichtigt,  iiat  er  an
der  Börse  soviel  Rentenbriefe  zu  kaufen,  wieviel  dem  Ertrag  des
in  Rede  stehenden  Grundbesitzes  entspricht  und  diese  Rentenbriefe ­
  als  Kaufgeld  dem  Verkäufer  zu  behändigen.  Es  liegt  aber
auf  der  Hand,  dass  er  für  die  Rentenbriefe  an  der  Börse  einen
solchen  Preis  zahlen  muss,  welcher  sich  durch  Kapitalisirung  des
Rentenbetrages  mit  dem  laufenden  Zinsfusse  ergiebt.  Und  nachdem ­
  diese  Rentenbriefe  den  Ertrag  des  Grundbesitzes  repräsentiren,
  müssen  wir  uns,  um  den  Werth  des  Grundbesitzes  feststellen ­
  zu  können,  nothwendigerweise  an  das  Kapitalisirungsprinzip
wenden,  denn  bei  Veräusserung  eines  Grundbesitzes  geschieht
doch  die  Einigung  hinsichtlich  der  Höhe  des  Rentenfonds,  dessen ­
  Ermittelung  nicht  durch  Bewerthung  des  Ertragswerthes,sondern ­
  des  Eitragsfondswerthes  erfolgt.  Wie  wir  sehen,  führt  auch
Rodbertus’  Vorschlag  bezüglich  Vermeidung  der  Kapitalisirung, ­
  nothwendigerweise  zur  Kapitalisirung;  denn  sobald  die  Produktionsmittel ­
  in  den  Verkehr  gelangen,  bildet  sich  für  dieselben
ein  Werth,  bezüglich  dessen  ein  anderer  ziffermässiger  Ausdruck, ­
  als  welcher  sich  durch  Kapitalisirung  des  aus  den  Produktionsmitteln ­
  erwarteten  Reinertrages  ergibt,  überhaupt  nicht
zu  finden  ist.  Auch  Zuns,  ein  Monographist  Rodbertus’,  hebt
hervor,  dass  die  Abschätzung  des  Grundbesitzes  nach  dem.
Kapitalwerthe  unvermeidlich  ist.  Diese  Auffassung  theilen  Brentano, ­
  Conrad,  Knies. 2 )
Die  Zinsfussschwankungen  sind  für  den  Grundbesitz  im
Allgemeinen  nicht  von  solcher  Gefahr,  wie  dies  Rodbertus
behauptet.  Buchenberger  weist  zutreffend  darauf  hin,  dass
wenn  der  Verpfändungslocus  mit  steigendem  Zinsfusse  gekürzt,
während  bei  Rückfall  desselben  erweitert  wird,,  so  ist  in  crsterem
Falle  mit  steigender  Zinsenlast  abnehmende  und  in  letzterem
Falle  mit  sinkender  Zinsenlast  zunehmende  Verschuldungsfähigkeit ­
  verbunden.  «Die  Abhängigkeit  des  Kapitalwerths  des  Grund

D  Rodbertus:  Creditnoth  S.  139!
2 )  J.  Zuns:  Einiges  über  Rodbertus.  II!  Zur  Kritik  der  «Creditnotb».
  Berlin.  1883.  S.  50.  —  S.  weiters  Brentano:  Agrarpolitik.  S.  110;
Conrad  cit.  Abhandl.  Hildebrand  Jalirb.  XIV.  S.  172  und  173;  Kniesibid.
  S.  348.  —  Brentano  (loc.  cit.)  ist  in'  Irrthum,  indem  er  meint,  dass
unter  dem  Rodbertu  s’schen  Rentenprinzip  Grundbesitzveräüsserung  gegen
Baarzahlung  ausgeschlossen  ist;  Rodbertus  sagt  deutlich  (Ibid  S.  131):
«■..  wird  aber  natürlich  nicht  die  Deckung  des  Kaufpreises  durch  Zahlung
ausgeschlossen.»  Nur  die  rückständigen  Kaufgelder  können  kein  Baargeld  sein,
nachdem  den  Kaufpreis  der  Rentenbrief  repräsentirt.
            
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