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Theorie des Rentenprinzips wurzelnden und vorher erörterten
Irrthiimer dürfen wir die grosse Bedeutung des Grundgedankens
und die Möglichkeit einer Verwerthung desselben unter
den heutigen Verhältnissen nicht ausser Acht lassen; wir
müssen zugestehen, dass eine der «Rentenfonds»-Natur des Grundbesitzes
besonders entsprechende Verpflichtungsform eben
die Rente ist, u. zw. ebenso die Tilgungs- als auch die Ewigrente;
denn die durchschnittliche Höhe der Grundrente und des
landwirtschaftlichen Untemehmergewinnes reicht in der Regel
nicht, um grössere Abzahlungen .auf einmal vornehmen zu können.
In dieser Bedeutung des Rentenprinzips gewinnt auch dessen
Anwendung entsprechend'e Berechtigung; denn obzwar auch
bei dem kapitalistischen Verschuldungssystem diese erleichterte
Art der Schuldentilgung, in Form der Amortisationsschuld,
welche in Abtragung der Schuld) in kleinsten Theilzahlungen besteht,
zur Anwendung gelangen kann, — ist zur Anwendung
des Rentenprinzips die Kreirung einer eigenen Kreditorganisation
nothwendig, nachdem im Rahmen der Hypothekarkreditform
die Durchführung des Rentenprinzips, welches in mehreren
Beziehungen von praktischer Bedeutung ist, nicht gesichert
werden kann.
Bevor wir darauf hinweisen würden, wo und nach welcher
Richtung die Anwendung des Rentenprinzips von Bedeutung
ist, wollen wir eine 'Parallele zwischen Rentenschuld und amortisirbarer
Kapitalhypothekarschuld ziehen, nachdem Einige der
Meinung sind, dass der Amortisationshypothekarkredit den Rentenkredit
vollkommen ersetze, dass diese beiden Kreditformen
sich in Allem decken. So z. B. ist nach Zuns: 1 ) «die unkündbare
Kapitalschuld absolut nichts Anderes, als eine feste Rente,
bei welcher im Voraus festgesetzt wird, dass sie durch Zahlung
einer fixen Summe seitens des Schuldners getilgt werden kann.»'
«Die Amortisationshypothek wäre demnach bereits eine Verschuldung
nach dem Rentenprinzipe.» Dies ist auch V on der Golt z’ 1 2 )>
1 ) .1. Zuns: Einiges über Rodbertus. II. Zur Kritik der «Creditnoth».
Berlin, 1883. S. 43 und 51.
2 ) Von der Goltz: Die agrarischen Aufgaben der Gegenwart. II.
Auflage. Jena, 1895. S. 151. Aal sagt in seiner Arbeit: Das preussische
Rentengut, seine Vorgeschichte und seine Gestaltung in Gesetzgebung und :
Praxis. Stuttgart, 1901 (S. 27), welche nach Erscheinen der ungarischen
Auflage der vorliegenden Arbeit veröffentlicht wurde, gleichfalls, dass: «Die
ewige Rente des Rodbertus unterscheidet sich also in keiner Weise
von der heutigen auf Seite des Gläubigers unkündbaren Kapitalpfandbriefschuld.»