Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

sich zu übernehmen, ohne eine Hypothek aufnehmen zu müs 
sen, wenn nämlich die Kinder, sowie sie ihre Grossjährigkeit 
erreicht haben, ihre Erbportionen nach den bestehenden Rechts 
bestimmungen für sich in Anspruch nehmen. Auf solch ein be 
lastetes Gut wird eine Hypothek überhaupt nicht, oder nur zu 
Wucherzinsen aufzunehmen sein; oder es kommt zur Subhasta- 
tion, um eine Theilung in natura vornehmen zu können. 1 ) Mit 
Recht sagte daher Paasehe: «... wir haben beim Rentengüter 
gesetz halbe Arbeit gemacht... weil wir nicht neben dem Ren 
tengütergesetz das Anerbenrecht gemacht haben.» 2 ) In gleichem 
Sinne erklärte sich Professor Brunner. 3 ) 
In Fachkreisen äusserte sich immer lebhafter die Über 
zeugung, die Bestrebung, dass im Interesse der Sicherung der 
Erhaltung der vom geltenden Erbrecht bedrohten Renten- und 
Ansiedelungsgüter, das Erbrecht für die beschränkte Zahl dieser 
rechtlich und wirtschaftlich besonders gearteten Güter vor der 
im Allgemeinen Bürgerlichen Reichsgesetzbuch vorzunehmen 
den Reform des allgemeinen Erbrechts, baldigst gesondert gere 
gelt. werde. Diese Bestrebung kam in der Berliner Agrarkonfe- 
renz, am 31. Mai 1894, in dem Anträge zum Ausdrucke, 
welcher für die Rentengüter die baldige Einführung des 
zwangsweisen Anerbenrechts als wünschenswerth erklärte. 
Der von Conrad, Paasehe und Beutner gestellte 
Antrag lautet wie folgt: 4 ) «Für das Rentengut, wie es sich in 
Preussen unter dem Rentengütergesetz entwickelt hat, ist bal 
dige Einführung eines zwangsweisen Anerbenrechts im Interesse 
der Erhaltung der neugeschaffenen Besitzungen wünschens 
werth.» 
Unter solchen Umständen, aber hauptsächlich als Ergebniss 
der Verhandlungen der Agrarkonferenz, welche die Nothwendig- 
keit der Reform des ländlichen Erbrechtes hervorhoben, be 
schloss die preussische Regierung für die Rentengüter eine ent 
sprechende Änderung der bestehenden erbrechtlichen Bestimmun 
gen, vermittelst welcher die Erhaltung der Rentengüter auch für 
den Todesfall des Eigentümers gesichert werde. 6 ) Und im Jahre 
r ) S. die Rede des Generalkommissions-Präsidenten Beutner in der 
.Agrarkonferenz (cit. Agrarkonferenz-Bericht S. 235). 
2 ) Loc. cit. S. 224. 
3 ) Loc. cit. S. 331. 
4 ) Cit. Agrarkonferenz-Bericlit. S. 258. 
5 ) Denkschrift über die zur Förderung der Landwirt 
schaft in den letzten Jahren ergriffenen Massnahmen. 
Berlin, 1896. S. 19.
	        
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