Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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anerbenberechtigt  sind.  Diese  Anerbfolge  ist  subsidiarisch  geregelt; ­
  d.  h.  die  Berufung  des  Anerben  ist  dem  freien  Ermessen
des  Rentengutsbesitzers  Vorbehalten  und  tritt  nur  in  Ermangelung ­
  einer  diesfälligen  Verfügung  die  im  Gesetze  vorgesehene
Anerbfolge  in  Kraft,  gemäss  welcher  leibliche  Kinder  den  Adoptivkindern, ­
  ehelichen  die  unehelichen  Vorgehen.  Ferner  geht  vor
der  ältere  Sohn  und  dessen  Nachkommen  männlichen  Geschlechts,
in  Ermangelung  von  Söhnen  oder  männlichen  Nachkommen
solcher,  die  ältere  Tochter  des  älteren  Sohnes  und  deren  Nachkommen; ­
  falls  aber  Nachkommen  von  Söhnen  nicht  vorhanden
sind,  die  ältere  Tochter  des  Erblassers  und  deren  Nachkommen.
Die  Übernahme  des  Anerbenguts  ist  nicht  obligatorisch;
durch  Verzichtleistung  auf  dasselbe,  welche  rechtswirksam  nur
vor  dem  Nachlassgerichte  erfolgen  kann  und  unwiderruflich  ist,
übergeht  das  Anerbenrecht  auf  den  nächsten  Anerbenberechtigten. ­

Das  Gesetz  regelt  ausführlich  die  Erbrechtsklassen  und  den
Modus  der  Erbtheilung.  Die  Erbschaftsschulden  belasten  nicht
das  Anerbengüt,  sondern  sind  auf  das  ausser  dem  Anerbengut
vorhandene  Vermögen  anzurechnen;  werden  die  Erbschaftsschulden ­
  durch  dieses  Vermögen  gedeckt,  so  erhält  der  Anerbe
ein  Drittheil  des  festgesetzten  Anrechnungswerthes  als  Voraus
(Präcipuum);  werden  sie  aber  durch  dieses  Vermögen  nicht
gedeckt,  so  ist  der  Mehrbetrag  der  Erbschaftsschulden  von  dem
Anrechnungswerth  in  Abzug  zu  bringen  und  es  erhält  von  dem
verbleibenden  Betrag  der  Anerbe  ein  Drittheil  als  Voraus.  Wird
das  Anerbengut  innerhalb  20  Jahren  nach  dem  Tode  des  Erblassers ­
  veräussert,  so  hat  der  Anerbe  den  Betrag  des  Voraus
nachträglich  in  die  Erbschaftsmasse  einzuwerfen  (cit.  Ges.
§.  26).
Die  schwierige  und  wichtige  Frage:  die  Feststellung  des
Anrechnungswerthes  des  Anerbenguts  löst  das  Gesetz  (im  §.  17)
in  der  Weise,  dass  das  Anerbengut  nach  dem  jährlichen,  nachhaltigen ­
  Reinerträge  geschätzt  wird,  den  es  mit  dem  Zubehör
durch  Benutzung  als  Ganzes  bei  ordnungsmässiger  Bewirtschaftung ­
  gewährt.  Der  mit  dem  25fachen  zu  Kapital  gerechnete  Reinertrag ­
  ergibt  den  Kapitalwerth,  von  dessen  Betrag  der  Kapitalwerth ­
  der  auf  dem  Anerbengute  haftenden  vorübergehenden
Lasten  in  Abzug  zu  bringen  ist.  Der  sich  in  dieser  Weise  ergebende ­
  Kapitalwerth  bildet  den  Anrechnungswerth  des  Anerbenguts. ­
  Wie  wir  sehen,  ist  bei  der  Erbtheilung  nicht  der  Verkehrswerth, ­
  sondern  der  nachhaltige  Ertragswerth  massgebend.
Wenn  sich  die  Erben  hinsichtlich  der  Erbtheilung  nicht
            
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