Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

mehrere  Liegenschaften  zu  einem  Rentengute  vereinigt  (Consolidirungj.
  Von  den  9923  Rentengütern  wurden  7223  durch  Zertheilung
  und  2700  durch  Consolidirung  errichtet.  Zum  überwiegend ­
  grössten  Theil  der  Fälle  hat  somit  der  Staat  die  Grundbesitzzertheilung
  zu  Zwecken  der  inneren  Colonisation  angewendet ­
  und  auch  die  Rentengutsgesetze  legen  das  Hauptgewicht  auf
diese  Art  der  Begründung,  obgleich  die  kleingrundbesitzenden
Bauern  gerne  und  —  wie  wir  sehen  —  oft  von  der  Befugniss
des  Gesetzes  Gebrauch  machen,  wonach  sie  benachbarte  kleine'
Parcellen  zu  ihren  Grundbesitz,  schlagen,  um  hiedurch  ihre
wirtschaftliche  Selbständigkeit  zu  sichern.
Behufs  Bildung  der  9923  Rentengüter  wurden  1148  Güter
zur  Gänze  oder  zu  einem  Theile  parcellirt.  Die  Gesammtgrösse
  der  Restgüter  beträgt  134  349  ha,  also  mehr  als  die
Hälfte  (54.4°/o)  des  zur  Rentengutsbildung  angebotenen  Areals
von  246  898  ha.  Restgut  wird  jener  Theil  der  angebotenen  Güter
genannt,  auf  welchem  das  Wohn-  und  die  alten  Wirtschaftsgebäude ­
  gelegen  sind;  um  die  Verwerthung  der  Gebäude  zu
ermöglichen,  ist  es  aus  wirtschaftlichen  Interessen  zulässig,  dass,
falls  ganze  Güter  in  Rentengüter  zerstückelt  werden,  die  Restgüter ­
  die  festgestellte  Maximalgrösse,  —  welche  z.  B.  in  Westpreussen
  und  Posen  50  ha,  in  Schlesien  30  ha,  in  Brandenburg
und  Pommern  70  ha  beträgt  —  übersteigen.  Die  Restgüter  verbleiben ­
  jedoch  fast  immer  in  den  Händen  der  Rentengutsausgeber ­
  und  werden  in  Rentengüter  nicht  umgewandelt. 1 )
Die  Zergliederung  der  Rentengüter  nach  ihrer  Grösse  beleuchten ­

  folgende  Daten:
Unter  2 1 /»  hä  743
Von  2Vs  bis  5  hä  1  887
Von  5  bis  7Vs  hä  1817
Von  7Vs  Ris  10  ha  1  391
Von  10  b|is  25  ha  3190
Ueber  25  ha  895
Zusammen  ..  .  9  923

Diese  Daten  beweisen,  dass  die  Generalcommissionen  in
ihrer  zielbewussten  und  planmässigen  Bestrebung  auf  Schaffung
und  Beförderung  des  kleinen  und  mittleren  Bauerngrundbesitzerstandes ­
  den  Intentionen  der  Gesetzgebung  zur  Genüge  ent-0

  Blondei:  Etudes  sur  les  populations  rurales  de  l’Allemagne  et
la  crise  agraire.  Paris,  1897  (S.  374);  ferner  Wald  heck  er:  Die  preussischen
Rentengutsgesetze  etc.  Berlin,  1894  (S.  77).
            
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