mehrere Liegenschaften zu einem Rentengute vereinigt (Consolidirungj.
Von den 9923 Rentengütern wurden 7223 durch Zertheilung
und 2700 durch Consolidirung errichtet. Zum überwiegend
grössten Theil der Fälle hat somit der Staat die Grundbesitzzertheilung
zu Zwecken der inneren Colonisation angewendet
und auch die Rentengutsgesetze legen das Hauptgewicht auf
diese Art der Begründung, obgleich die kleingrundbesitzenden
Bauern gerne und — wie wir sehen — oft von der Befugniss
des Gesetzes Gebrauch machen, wonach sie benachbarte kleine'
Parcellen zu ihren Grundbesitz, schlagen, um hiedurch ihre
wirtschaftliche Selbständigkeit zu sichern.
Behufs Bildung der 9923 Rentengüter wurden 1148 Güter
zur Gänze oder zu einem Theile parcellirt. Die Gesammtgrösse
der Restgüter beträgt 134 349 ha, also mehr als die
Hälfte (54.4°/o) des zur Rentengutsbildung angebotenen Areals
von 246 898 ha. Restgut wird jener Theil der angebotenen Güter
genannt, auf welchem das Wohn- und die alten Wirtschaftsgebäude
gelegen sind; um die Verwerthung der Gebäude zu
ermöglichen, ist es aus wirtschaftlichen Interessen zulässig, dass,
falls ganze Güter in Rentengüter zerstückelt werden, die Restgüter
die festgestellte Maximalgrösse, — welche z. B. in Westpreussen
und Posen 50 ha, in Schlesien 30 ha, in Brandenburg
und Pommern 70 ha beträgt — übersteigen. Die Restgüter verbleiben
jedoch fast immer in den Händen der Rentengutsausgeber
und werden in Rentengüter nicht umgewandelt. 1 )
Die Zergliederung der Rentengüter nach ihrer Grösse beleuchten
folgende Daten:
Unter 2 1 /» hä 743
Von 2Vs bis 5 hä 1 887
Von 5 bis 7Vs hä 1817
Von 7Vs Ris 10 ha 1 391
Von 10 b|is 25 ha 3190
Ueber 25 ha 895
Zusammen .. . 9 923
Diese Daten beweisen, dass die Generalcommissionen in
ihrer zielbewussten und planmässigen Bestrebung auf Schaffung
und Beförderung des kleinen und mittleren Bauerngrundbesitzerstandes
den Intentionen der Gesetzgebung zur Genüge ent-0
Blondei: Etudes sur les populations rurales de l’Allemagne et
la crise agraire. Paris, 1897 (S. 374); ferner Wald heck er: Die preussischen
Rentengutsgesetze etc. Berlin, 1894 (S. 77).