Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

2.  Die  kaufmännische  Auskunstserteilung.

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2.  Die  kaufmännische  Auskunftserteilung.
Von  Wilhelm  Schimmelpfeng.

Schimmelpfeng,  Kaufmännische  Erkundigung.  Vortrag.  fBerlin.f  Im  Selbstverläge
der  Auskunftei  w.  Schimmelpfeng,  ^8I5.  S.  2g,  S.  ;5—S.  19—2t.,  5.  27  und  S.  23.
Das  Glück  spielt  in  vielen  Lagen  des  Lebens  eine  bedeutsame  Rolle:  ein  glücklicher ­
  Zufall  kann  uns  eine  wichtige  Erfindung  zuführen;  man  kann  das  Glück  haben,
eine  reiche  Erbschaft  zu  machen;  im  Spiel  und  an  der  Börse  zeigt  das  Glück  sich  hold
oder  unhold,  aber  im  ehrlichen  Erwerbsleben  müssen  Kenntnisse,  offene  Augen  und
richtiges  Arteil  tüchtige  Arbeit  lenken  und  unterstützen.
Nur  der  Tor  verkennt,  daß  Wissen  Macht  ist;  der  Verständige  aber  sieht  in
der  rechtzeitigen,  klugen  Erkundigung  eine  Bürgschaft  seines  Erfolgs,  eine  sichere  Schutzwehr ­
  gegen  Enttäuschungen  und  Nachteile  aller  Art.
Dies  gilt  für  den  Thron  und  die  Lenker  der  Völkergeschicke  bis  herab  zur  Lütte
des  Arbeiters,  ganz  besonders  aber  für  den  heutigen  Geschäftsverkehr,  denn  dem  Anternehmungsgeist
  eines  jeden  leistungsfähigen  Fabrikanten,  Ländlers  und  Bankiers  steht
heute  ein  weites  Gebiet  im  In-  und  Auslande  offen!  In  diesem  erweiterten
Wettbewerb  wirksame  Anterstützung  zu  leisten,  das  ist  die  bedeutsame
Aufgabe,  welche  der  berufsmäßigen  Auskunftserteilung  gestellt  ist.
Die  berufsmäßige  Auskunftserteilung  steht  in  keinem  Gegensatz  zu  der  geschäftsfreundlichcn.
  Die  Arbeit,  welche  die  erstere  leisten  will  und  soll,  ist  im  Grunde  ihres
Wesens  genau  dieselbe,  die  ein  verständiger  Geschäftsmann  zu  verrichten  hat,  wenn  er
um  die  Erlangung  einer  geschäftlichen  Auskunft  in  gewissenhafter  Weise  in  eigener
Person  sich  bemühen  will.  Die  berufsmäßige  Auskunftsbeschaffung  hat  keine  besonderen
Geheimmittel,  noch  geht  sie  irgendwelche  dunklen  Wege,  die  sich  nicht  geziemen  oder
wohl  gar  verwerflich  zu  nennen  wären.
Wir  besitzen  weder  das  Recht,  noch  die  Macht,  noch  die  Absicht,  Feststellungen
vorzunehmen,  welche  die  berechtigten  Schranken  durchbrechen,  mit  denen  ein  Geschäftsmann ­
  seine  Verhältnisse  zu  umgeben  für  gut  befindet.  Aber  es  erhält  auch  niemand
auf  Grund  seiner  geheimgehaltenen  Verhältnisse  Kredit,  sondern  nur  so  weit,  als  seine
öffentliche  Stellung  als  Geschäftsmann  ihn  dazu  berechtigt  erscheinen  läßt.  Nur  mit
dieser  Seite  der  Sache  hat  es  unsere  Aufgabe  zu  tun,  nur  mit  jenem  Kredit,  dessen
Beurteilung  aus  der  Gesamtheit  der  Verhältnisse  geschöpft  sein  will,  sowie  sie  sich  dem
Beobachter  im  öffentlichen  und  geschäftlichen  Verkehr  wiederspiegeln,  und  soweit  sie  der
Kreditnehmer  freiwillig  bekanntgibt.
Während  die  bürgerliche  Ehre  bei  jedermann  als  vorhanden  angenommen  werden
muß,  bis  sie  verwirkt  worden  ist,  gilt  von  der  Kreditfähigkeit  das  gerade  Gegenteil:
sie  muß  nachgewiesen  werden  und,  einmal  nachgewiesen,  immer  neu  ihre  Bestätigung
erhalten.  Aber  wir  „machen"  keine  Auskunft:  wir  geben  nur  die  geläuterte  Ansicht
der  Geschäftswelt  wieder;  jeder  Geschäftsmann  schreibt  sich  seine  Auskunft  selbst  durch
sein  Tun  und  Lassen,  durch  die  Art,  wie  er  sich  gibt  und  führt!
Der  kaufmännische  Kredit  ist  der  Glocke  vergleichbar,  die  im  luftleeren  Raume
klanglos  schwingt,  aber  ihre  Klänge  in  die  Ferne  hinausträgt  vermittels  der  Schwingungen
der  Luft,  die  sie  umgibt.
Durch  die  Erkundigung  setzt  sich  der  Anfragende,  um  bei  diesem  Gleichnis  zu
bleiben,  in  unmittelbare  Fühlung  mit  diesen  Luftschwingungen;  er  will  hören  und  erfahren, ­
  wie  weit  jemand  seine  Kreditfähigkeit  nachgewiesen  hat,  und  wie  weit  sie  als
vorhanden  erkannt  worden  ist.
            
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