4. Die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes nach dem Neichsgesctze rc. 175
4. Die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes
nach dem Reichsgesetze vom 27. Mai 1896.
Von Alexander Meyer.
Meyer, Reichsgesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai WAS.
Mit Einleitung, erläuternden Anmerkungen und Lachregister. Berlin, i§ranz Bahlen, \s<)6. 5. 8—;3.
Das Gesetz zum Schuhe der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 bedroht
unter anderem die unbefugte Nachahmung der als Firmenzeichen eines anderen
Geschäftsbetriebes im Verkehr anerkannten Art der Aufmachung und Verpackung von
Waren und die Verwendung unrichtiger geographischer Arsprungsangaben mit Strafe.
Diese Vorschrift wie das ganze Gesetz hat sich bewährt, aber gerade bei Beratung
desselben wurde das Verlangen laut, nun auch andere Formen des unlauteren Wett
bewerbes zu treffen.
Man hatte hierzu zwei Wege vor sich. Man konnte sich auf die allgemeine
Vorschrift beschränken, daß der, welcher sich zum Zweck des Wettbewerbes unlauterer
Mittel bedient, demjenigen, den er hierdurch beschädigt, ersatzpflichtig wird. Man hätte
sich in dieser Weise dem französischen Vorbilde angeschlossen. Man hätte eine kurze,
in zwei bis drei Zeilen enthaltene Bestimmung geschaffen. Man hätte es der Praxis
überlassen, die Anwendung des Gesetzes so zu gestalten, wie es die Bedürfnisse des
Verkehrs erfordern. Aber allen diesen Vorteilen hätte ein Nachteil gegenübergestanden.
Es hätte viele Jahre und vielleicht Iahrzente bedurft, ehe über die Tragweite des
Gesetzes volle Klarheit geschaffen worden wäre.
Man hat den anderen Weg erwählt. Man hat die Voraussetzungen, unter
denen das Gesetz zur Anwendung kommen darf, genauer umschrieben. Man hat dabei
notgedrungen darauf verzichtet, den unlauteren Wettbewerb in jeder Form zu wessen,
und hat sich darauf beschränkt, einige Formen des unlauteren Wettbewerbes zu treffen,
aber gerade diejenigen Formen, die am häufigsten vorkommen, und über welche darum
die lebhafteste Klage geführt wird. Man hat sich das Ziel gesteckt, ein möglichst
klares Gesetz zu schaffen.
Lierin liegt eine Abweichung von dem französischen Vorbilde, aber nicht die
einzige. Zn Frankreich kennt man nur zivilrechtliche Folgen der concurrence deloyale;
eine strafrechtliche Verfolgung einer solchen Handlung tritt nicht ein. In Deutschland
hat man geglaubt, die Verpönung einiger schwerer Formen des unlauteren Wett
bewerbes dadurch wirksamer machen zu sollen, daß man auch öffentliche Strafen darauf setzt.
Solche Landlungen, die vor dem Richterstuhl der geschäftlichen Moral unter den
Begriff des unlauteren Wettbewerbes gestellt werden müssen, aber in diesem Gesetze
nicht erwähnt sind, fallen nicht unter die Vorschriften des Gesetzes. Die Überschrift
des Gesetzes wäre vielleicht zweckmäßig dahin zu fassen gewesen: Gesetz zur Bekämpfung
einzelner Formen des unlauteren Wettbewerbes.
Dem durch unlauteren Wettbewerb Beschädigten gibt das Gesetz drei Rechts
behelfe, die er nach seiner Wahl einzeln, nebeneinander oder nacheinander anwenden kann:
1. die Anterlassungsklage;
2. die Schadensklage;
3. die Strafklage.
Die Anterlassungsklage ist stets eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit und gehört vor
das Gericht, welches über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden hat. Die Straf-
klage gehört vor die Strafgerichte. Die Schadensklage kann nach der Wahl des Klägers