Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

4. Die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes nach dem Neichsgesctze rc. 175 
4. Die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes 
nach dem Reichsgesetze vom 27. Mai 1896. 
Von Alexander Meyer. 
Meyer, Reichsgesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai WAS. 
Mit Einleitung, erläuternden Anmerkungen und Lachregister. Berlin, i§ranz Bahlen, \s<)6. 5. 8—;3. 
Das Gesetz zum Schuhe der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 bedroht 
unter anderem die unbefugte Nachahmung der als Firmenzeichen eines anderen 
Geschäftsbetriebes im Verkehr anerkannten Art der Aufmachung und Verpackung von 
Waren und die Verwendung unrichtiger geographischer Arsprungsangaben mit Strafe. 
Diese Vorschrift wie das ganze Gesetz hat sich bewährt, aber gerade bei Beratung 
desselben wurde das Verlangen laut, nun auch andere Formen des unlauteren Wett 
bewerbes zu treffen. 
Man hatte hierzu zwei Wege vor sich. Man konnte sich auf die allgemeine 
Vorschrift beschränken, daß der, welcher sich zum Zweck des Wettbewerbes unlauterer 
Mittel bedient, demjenigen, den er hierdurch beschädigt, ersatzpflichtig wird. Man hätte 
sich in dieser Weise dem französischen Vorbilde angeschlossen. Man hätte eine kurze, 
in zwei bis drei Zeilen enthaltene Bestimmung geschaffen. Man hätte es der Praxis 
überlassen, die Anwendung des Gesetzes so zu gestalten, wie es die Bedürfnisse des 
Verkehrs erfordern. Aber allen diesen Vorteilen hätte ein Nachteil gegenübergestanden. 
Es hätte viele Jahre und vielleicht Iahrzente bedurft, ehe über die Tragweite des 
Gesetzes volle Klarheit geschaffen worden wäre. 
Man hat den anderen Weg erwählt. Man hat die Voraussetzungen, unter 
denen das Gesetz zur Anwendung kommen darf, genauer umschrieben. Man hat dabei 
notgedrungen darauf verzichtet, den unlauteren Wettbewerb in jeder Form zu wessen, 
und hat sich darauf beschränkt, einige Formen des unlauteren Wettbewerbes zu treffen, 
aber gerade diejenigen Formen, die am häufigsten vorkommen, und über welche darum 
die lebhafteste Klage geführt wird. Man hat sich das Ziel gesteckt, ein möglichst 
klares Gesetz zu schaffen. 
Lierin liegt eine Abweichung von dem französischen Vorbilde, aber nicht die 
einzige. Zn Frankreich kennt man nur zivilrechtliche Folgen der concurrence deloyale; 
eine strafrechtliche Verfolgung einer solchen Handlung tritt nicht ein. In Deutschland 
hat man geglaubt, die Verpönung einiger schwerer Formen des unlauteren Wett 
bewerbes dadurch wirksamer machen zu sollen, daß man auch öffentliche Strafen darauf setzt. 
Solche Landlungen, die vor dem Richterstuhl der geschäftlichen Moral unter den 
Begriff des unlauteren Wettbewerbes gestellt werden müssen, aber in diesem Gesetze 
nicht erwähnt sind, fallen nicht unter die Vorschriften des Gesetzes. Die Überschrift 
des Gesetzes wäre vielleicht zweckmäßig dahin zu fassen gewesen: Gesetz zur Bekämpfung 
einzelner Formen des unlauteren Wettbewerbes. 
Dem durch unlauteren Wettbewerb Beschädigten gibt das Gesetz drei Rechts 
behelfe, die er nach seiner Wahl einzeln, nebeneinander oder nacheinander anwenden kann: 
1. die Anterlassungsklage; 
2. die Schadensklage; 
3. die Strafklage. 
Die Anterlassungsklage ist stets eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit und gehört vor 
das Gericht, welches über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden hat. Die Straf- 
klage gehört vor die Strafgerichte. Die Schadensklage kann nach der Wahl des Klägers
	        
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