i. Titel: Verpflichtung zur Letjtung. SS 278, 274.
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8 274.*)
Gegenüber der Klage des Gläubiger Hat die Geltendmachung des Zurüc-
behHaltungsrecht? nur die Wirkung, daß der Schuldner zur Leijtung gegen Empfang
der ihm gebührenden Leiftung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurtheilen ft.
Auf Grund einer folchen Ve rurtheilung kann der Gläubiger feinen Anjpruch
ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leijtung im Wege der Zwangsvolftredung
verfolgen, wenn der Schuldner im VBerzuge der Annahme it.
S, I, 234 Sab 1: II, 231: III 268.
i. Geltendmachung des Zurücbehaltungsrechts im Prozeß: S 274 handelt
von der Wirkung des ZurücklbehaltungsSrechts gegenüber der Klage des Gläudiger38.
Die Geltendmachung de8 Zurücbehaltungsrechts Jeitens8 des beklagten Schuldners hat
nicht, wie andere verzöügerlihe Einreden des Beklagten, Die UAbmweijung der Klage zur
Solge, fie bewirtt vielmehr nur, daß der Schuldner zur Erfüllung Zug um Zug
5. b. gegen Empfang der Gegenleiftung (val. dazu Bem. 3) verurteilt wird. .
. Diefe Berurteilung zur SHE gegen Einpfang der Gegenleiftung {tellt fih als
ein MinuZ gegenüber der unbejdhränkten Verurteilung dar, und die Beftimmung des
$ 274. Wbf{. 1 berubt auf der Annahme, daß der @®läubiger eventuell die beichränkte Vers
urteilung will. Stellt fih dieje AUnnahıne im einzelnen Falle als ENT heraus,
3. 3. weil der Gläubiger nicht Koften einer Beweisanfnahme über den Umfang des Gegen
rechts riskieren will, ß i{t die Rage ohne weiteres abzuweifen, wenn daS Gegenrecht be-
aründet erfcheint. arwib, Urteil S. 8, vgl. Neumann, Jahrb. I S. 183.
uch wenn der Schuldner im Annahmeverzug ft, kann er nur zur Leiftung Zug
um Bug verurteilt merden; der Annahmeverzug kommt erft bei Bwangsvollitredung in
Betracht. RGE, Bd. 51 S. 308, Zur. Wihr. 1902 Beil. 246.
2, Die Bollitredung eines folden Urteil8 it in den SS 726 Abi, 2, 756, 765
3BO. geregelt.
BRO. 8 726 Ab. 2: „Hängt die Bollijtredung von einer Zug um Bug oder vorher
zu bemirfenden Leiftung des Gläubigers an den Schuldner ab, 10 it der DBeweis, daß
der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ift, nur dann LE wenn
die dem Schuldner obliegende Leiftung in der Wbgabe einer Willenserklärung befteht.”
BO. S 756: „Hängt die VBollitredung des Urteils von einer Zug um Zug oder
vorher zu bemwirkenden Leiltung des Gläubigers an den Schuldner ab, fo darf der NO alle
vollzieher die EEE A nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diejem
Pete Leiltung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weife angeboten
hat, Jofern nicht der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder in Verzug der Annahme
it, durch Sffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abichrift
diefer Urkunden bereit3 zugeftellt ift oder gleichzeitig zugeftellt wird.” 8 "
3RO. 83 765: „Hänat die Vollitrekung des Urteils von einer Zug um ZUg IU
bewirkenden Leiftung des Gläubiger8 an den Schuldner ab, fo darf das Bollitredungs-
gericht eine Vollitrecungsmaßregel nur anordnen, wenn der Beweis, daß der Schuldner
befriebigt oder im Verzug der Annahme it, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte
Urkunden geführt wird und eine AWbfchrift diefer Urkunden bereits zugeftellt it. Der
Buftellung bedarf e8 nicht, wenn bereit3 der Gerichtsvollzieher die Bwangsvoltredung
Seh 756 begonnen Hatte und der BeweiS durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers
zeführt wird.“
Eine befondere Beitimmung über die ZwangSvollftredung gibt bi. 2 für den Sal,
daß der SE Delonbe im TG 5 der Unnadme De {oll der Gläubiger auf
rund einer Verurteilung zur Leitung Zug um Zug die Bollitrecung gerade fo betreiben
fönnen, wie wenn er die dem Schuldner gebührende Leiftung AR Dem re
Ueber den Annahmeverzug f. 88 293 F. Insbefondere it von Bedeutung die Des
itimmung de8 $ 298, ne A SiefmttongDevehtigte auch dann in Verzug gerät, wenn
& zwar zur Annahme der ihm gebührenden Leiftung bereit it, die mit dem Angebote der
Veiltung Zug um Zug verlangte Gegenleiftung aber feinerfeit® nicht anbietet,
3. Der Musdruck „Erfüllung Zug um Zug kehrt an anderen Stellen des Ge
leBeS wieder (SS 3292, 348).
*) Qiteratur: Neumann, Zur BwangSvoNftredung auZ Urteilen auf Leiftungen
Aug um Aug in Kur. Widhr. 1901 S. 704; Kohler, Arch. f. bürgerl. I, Bd, 13 S, 273,