Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

i. Titel: Verpflichtung zur Letjtung. SS 278, 274. 
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8 274.*) 
Gegenüber der Klage des Gläubiger Hat die Geltendmachung des Zurüc- 
behHaltungsrecht? nur die Wirkung, daß der Schuldner zur Leijtung gegen Empfang 
der ihm gebührenden Leiftung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurtheilen ft. 
Auf Grund einer folchen Ve rurtheilung kann der Gläubiger feinen Anjpruch 
ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leijtung im Wege der Zwangsvolftredung 
verfolgen, wenn der Schuldner im VBerzuge der Annahme it. 
S, I, 234 Sab 1: II, 231: III 268. 
i. Geltendmachung des Zurücbehaltungsrechts im Prozeß: S 274 handelt 
von der Wirkung des ZurücklbehaltungsSrechts gegenüber der Klage des Gläudiger38. 
Die Geltendmachung de8 Zurücbehaltungsrechts Jeitens8 des beklagten Schuldners hat 
nicht, wie andere verzöügerlihe Einreden des Beklagten, Die UAbmweijung der Klage zur 
Solge, fie bewirtt vielmehr nur, daß der Schuldner zur Erfüllung Zug um Zug 
5. b. gegen Empfang der Gegenleiftung (val. dazu Bem. 3) verurteilt wird. . 
. Diefe Berurteilung zur SHE gegen Einpfang der Gegenleiftung {tellt fih als 
ein MinuZ gegenüber der unbejdhränkten Verurteilung dar, und die Beftimmung des 
$ 274. Wbf{. 1 berubt auf der Annahme, daß der @®läubiger eventuell die beichränkte Vers 
urteilung will. Stellt fih dieje AUnnahıne im einzelnen Falle als ENT heraus, 
3. 3. weil der Gläubiger nicht Koften einer Beweisanfnahme über den Umfang des Gegen 
rechts riskieren will, ß i{t die Rage ohne weiteres abzuweifen, wenn daS Gegenrecht be- 
aründet erfcheint. arwib, Urteil S. 8, vgl. Neumann, Jahrb. I S. 183. 
uch wenn der Schuldner im Annahmeverzug ft, kann er nur zur Leiftung Zug 
um Bug verurteilt merden; der Annahmeverzug kommt erft bei Bwangsvollitredung in 
Betracht. RGE, Bd. 51 S. 308, Zur. Wihr. 1902 Beil. 246. 
2, Die Bollitredung eines folden Urteil8 it in den SS 726 Abi, 2, 756, 765 
3BO. geregelt. 
BRO. 8 726 Ab. 2: „Hängt die Bollijtredung von einer Zug um Bug oder vorher 
zu bemirfenden Leiftung des Gläubigers an den Schuldner ab, 10 it der DBeweis, daß 
der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ift, nur dann LE wenn 
die dem Schuldner obliegende Leiftung in der Wbgabe einer Willenserklärung befteht.” 
BO. S 756: „Hängt die VBollitredung des Urteils von einer Zug um Zug oder 
vorher zu bemwirkenden Leiltung des Gläubigers an den Schuldner ab, fo darf der NO alle 
vollzieher die EEE A nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diejem 
Pete Leiltung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weife angeboten 
hat, Jofern nicht der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder in Verzug der Annahme 
it, durch Sffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abichrift 
diefer Urkunden bereit3 zugeftellt ift oder gleichzeitig zugeftellt wird.” 8 " 
3RO. 83 765: „Hänat die Vollitrekung des Urteils von einer Zug um ZUg IU 
bewirkenden Leiftung des Gläubiger8 an den Schuldner ab, fo darf das Bollitredungs- 
gericht eine Vollitrecungsmaßregel nur anordnen, wenn der Beweis, daß der Schuldner 
befriebigt oder im Verzug der Annahme it, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte 
Urkunden geführt wird und eine AWbfchrift diefer Urkunden bereits zugeftellt it. Der 
Buftellung bedarf e8 nicht, wenn bereit3 der Gerichtsvollzieher die Bwangsvoltredung 
Seh 756 begonnen Hatte und der BeweiS durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers 
zeführt wird.“ 
Eine befondere Beitimmung über die ZwangSvollftredung gibt bi. 2 für den Sal, 
daß der SE Delonbe im TG 5 der Unnadme De {oll der Gläubiger auf 
rund einer Verurteilung zur Leitung Zug um Zug die Bollitrecung gerade fo betreiben 
fönnen, wie wenn er die dem Schuldner gebührende Leiftung AR Dem re 
Ueber den Annahmeverzug f. 88 293 F. Insbefondere it von Bedeutung die Des 
itimmung de8 $ 298, ne A SiefmttongDevehtigte auch dann in Verzug gerät, wenn 
& zwar zur Annahme der ihm gebührenden Leiftung bereit it, die mit dem Angebote der 
Veiltung Zug um Zug verlangte Gegenleiftung aber feinerfeit® nicht anbietet, 
3. Der Musdruck „Erfüllung Zug um Zug kehrt an anderen Stellen des Ge 
leBeS wieder (SS 3292, 348). 
*) Qiteratur: Neumann, Zur BwangSvoNftredung auZ Urteilen auf Leiftungen 
Aug um Aug in Kur. Widhr. 1901 S. 704; Kohler, Arch. f. bürgerl. I, Bd, 13 S, 273,
	        
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