Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

428  Fünfter  Teil.  Verkehrswesen.  III.  Eisenbahnwesen.

die  Tarife  zu  genehmigen  und  die  Gewährung  von  geheimen  Tarifbegünstigungen  bei
Strafe  zu  untersagen.  Die  Lauptgrundsähe  des  Eisenbahntarifwesens  können  durch
Gesetz  festgestellt  werden,  während  es  sich  empfiehlt,  der  Verwaltung  insbesondere  bei
Feststellung  der  Preise,  der  Güterklassifikation  usw.  tunlichste  Freiheit  zu  belassen  und
ihr  die  Möglichkeit  zu  gewähren,  den  Bedürfnissen  von  Lande!  und  Verkehr  stets  zu
folgen.*)
Die  Eisenbahnfinanzpolitik  ist  eine  verschiedene  bei  Staatsbahnen  und  Privatbahnen. ­
  Die  Staatsbahnen  sind  gleich  den  übrigen  staatlichen  Erwerbsanstalten  zu
behandeln,  d.  h.  die  Überschüsse  über  die  Ausgaben  fließen  den>  Staate  zu,  etwaige
Mindererträgc  sind  aus  anderen  Staatsmitteln  zu  decken,  die  Einnahmen  und  Ausgaben ­
  der  Eisenbahnverwaltung  sind  in  den  Staatshaushalt  aufzunehmen  (Eisenbahnetat).
Die  Eisenbahnverwaltung  wird  dahin  zu  streben  haben,  daß  die  Einnahmen  der  Eisenbahnen ­
  mindestens  hinreichen,  um  die  Betriebsausgaben  zu  decken  und  das  Anlagekapital ­
  zu  verzinsen.  Es  wird  tunlichst  zu  vermeiden  sein,  daß  die  sonstigen  Staatseinnahmen ­
  zur  Verzinsung  des  Anlagekapitals  der  Eisenbahnen  oder  gar  zur  Deckung
der  Betriebsausgaben  mit  herangezogen  werden  müssen.  Ob  die  Verwendung  von
Überschüssen  über  die  Betriebsausgaben  und  Zinsen  des  Anlagekapitals  zu  allgemeinen
Staatszwecken  oder  zu  besonderen  Zwecken  der  Eisenbahn  (Tilgung  der  Eisenbahnkapitalschuld, ­
  Bau  neuer  Eisenbahnen,  Bildung  besonderer  Reservefonds  u.  dgl.)  oder
teils  zu  dem  einen,  teils  zu  dem  anderen  Zwecke  zu  erfolgen  hat,  hängt  wesentlich
von  der  allgemeinen  Finanzlage  des  Staates  ab.  Jedenfalls  empfiehlt  sich,  daß  ein
erheblicher  Teil  dieser  Überschüsse  ausschließlich  den  Zwecken  der  Eisenbahn  dient.
Werden  die  Überschüsse  guter  Jahre  zurückgelegt,  so  können  sie  zur  Ausgleichung  von
Mindererträgen  schlechter  Jahre  verwendet  werden,  was  u.  a.  auch  die  nützliche  Folge
hat,  daß  die  Schwankungen  in  den  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Eisenbahnen  sich
in  dem  Staatshaushalt  weniger  fühlbar  machen.  Eine  gesetzliche  Regelung  dieser
Frage  ist  zuerst  versucht  in  dem  Gesetze  vom  4.  Mai  1843  für  die  Verwaltung  der
Eisenbahnen  im  Königreich  Lannover,  sodann  in  den  preußischen  Gesetzen  vom  27.  März
1882  betreffend  die  Verwendung  der  Zahresüberschüsse  der  Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten
  und  vom  3.  Mai  1903  betreffend  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für
die  Eisenbahnverwaltung,  im  §  8  des  schweizerischen  Gesetzes  vom  15.  Oktober  1897
betreffend  den  Erwerb  der  Eisenbahnen  usw.  und  dem  Württembergischen  Gesetze  vom
29.  Juli  1899  betreffend  die  Einrichtung  eines  Reservefonds  der  Staatseisenbahnen.
Zn  den  übrigen  Ländern,  in  denen  Staatsbahnen  bestehen,  wird  von  Fall  zu  Fall  im
Staatshaushalt  über  die  Überschüsse  der  Eisenbahnen  Bestimmung  getroffen.
Die  Finanzverwaltung  der  Privatbahnen  ist  vom  Staate  zu  beaufsichtigen.  Soweit
der  Staat  die  Privatbahnen  unterstützt  hat,  ist  es  feine  Aufgabe,  dafür  zu  sorgen,
daß  seine  Beihilfen  verzinst,  getilgt  und  zurückgezahlt  werden.  Zu  diesem  Zweck  sind
die  Eisenbahnen  zu  verpflichten,  dem  Staate  Rechnung  abzulegen,  Voranschläge  über
Einnahmen  und  Ausgaben  zu  unterbreiten  und  auf  Verlangen  abzuändern.  Der  Staat
wird  unter  Ümständen,  um  sich  seine  Rechte  zu  sichern,  selbst  die  Verwaltung  der
Bahnen  zu  übernehmen  haben.  Die  großen  Kapitalien,  die  in  Eisenbahnen  angelegt
sind,  und  die  wichtige  Stellung,  die  die  Eisenbahnen  im  öffentlichen  Leben  einnehmen,
bedingen  es  ferner,  daß  sie  durch  Gesetz  oder  durch  ihre  Konzessionen  gezwungen  werden
zur  Rücklage  von  Reserve-  und  Erneuerungsfonds,  und  daß  auch  bei  der  Bemessung
der  Dividende  dem  Staate  eine  Mitwirkung  zusteht.  Zn  den  Eisenbahnkonzessionen
vieler  Staaten  findet  sich  die  Besttmmung,  daß,  wenn  die  Dividende  einen  gewissen

")  Uber  Liseubahntarifivesen  vgl.  aus  neuerer  Zeit  z.  L.  Walter  Lotz,  verkebrsentwickluug
  ui  Deutschland.  (800—1900.  Sechs  volkstümliche  Vorträge.  Leipzig,  B.  <8.  Tenbuer,  (900.
5.  98—99.  —  G.  m.
            
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