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Kapitel II.
Arbeit und Werkstätten»**
Der freien wirtschaftlichen Betätigung ist in den Ver
einigten Staaten nirgends hemmender Zwang angetan. Die
Regierung der Einzelstaaten wie die Bundesregierung ist
mit den Bürgern eins in dem Bestreben, die wirtschaftliche
Größe des Landes zu heben. Verkehrs- oder Baubeschrän
kungen bestehen nur in verhältnismäßig geringem Umfang,
übrigens nicht gleichmäßig in den verschiedenen Einzel
staaten.
Wer in dem hierfür geeigneten Bezirk ein Grundstück
besitzt, darf darauf ein Geschäftsgebäude so hoch errichten,
als er mag, und keine andere Grenze als die der tech
nischen Möglichkeit ist ihm dabei gestellt. Wer ein Waren
haus einrichtet, der tut es nach den ihm bekannten oder
von ihm vorausgesetzten Wünschen des Publikums, und
keine Behörde mischt sich aus Gründen der Sicherheit ein.
Der Unternehmer wird nicht bevormundet, und das Publi
kum auch nicht, das selbst die Augen offen zu halten ge
wöhnt ist und in dieser Gewöhnung erhalten werden soll.
Die Erziehung stellt den Menschen auf sich selbst und gibt
ihm für Denken und Handeln die Lebensregel: „Hilf Dir
selbst!“ Ungemein charakteristisch ist, was ich während *)
*) Veröffentlicht am 26. Juli 1002.