Full text: Die Reichseisenbahnen

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größten Umfanges hervor. Dieser Belastung stehen nennens 
werte Vermögen nicht gegenüber. Schließlich ist aber das Reich nur 
die Summe der Bundesstaaten. Es erscheint nicht billig, dem Reiche 
allein Schulden aufzubürden, die zu Nutz und Frommen der Bundes 
staaten gemacht sind, dagegen das Vermögen den Bundesstaaten vor 
zubehalten. Denkbar wäre gewesen, daß die Bundesstaaten einen Teil 
der Schulden des Reichs auf ihre Schultern übernehmen. Es ist wohl 
auch früher einmal erwogen, aber nicht beliebt worden. Wird nun die 
Folgerung in der umgekehrten Richtung gezogen, nämlich den Schulden 
träger auch in größerem Umfange als bisher zum Vermögensinhaber 
zu machen, so würde ein gewisses Gleichgewicht sowohl im Haushalt 
des Reiches wie der Einzelstaaten hergestellt. 
Welcher der Wege, die in vorstehendem in kurzen Zügen angedeutet 
sind, einzuschlagen ist, steht hier nicht zur Entscheidung. Sie sollen 
hier nur gezeigt, nicht gewiesen werden. Auch schließen 
sie einander nicht aus, sind vielmehr der verschiedensten Abwandlung 
und Verbindung fähig*). 
Nicht erwähnt ist in den bisherigen Ausführungen die Frage der 
deutsch-österreichischen Eisenbahnen. Sie erfordern eine besondere Er 
örterung, da bei einer Übernahme dieser Netze vergleichsfähige Unterlagen 
für eine finanzielle Auseinandersetzung fehlen, ferner auch die Ver- 
waltungs- und Betriebseinrichtungen wesentlich von den deutschen ab 
weichen und endlich das österreichische Netz überhaupt zur Zeit einer 
festen inneren und äußeren Gestalt entbehrt**). 
Endlich ein ganz kurzes Wort zum Entwürfe der Reichsverfasfung: 
Bei Auseinandersetzungen von solcher Bedeutung istdieEnergie 
des Willens zur Lösung von entscheidender Bedeu 
tung. In dieser Beziehung erscheinen die Fassungen des 
Entwurfs der Reichsverfassung etwas zaghaft. 
So sieht die Reichsverfassung in dem Entwurf der Regierung eine 
allmähliche, stückweise Übernahme der Eisenbahnen durch das Reich vor. 
*) Während der Drucklegung geht mir der beachtenswerte Aussah von 
Reinhold Melchior in der „Frankfurter Zeitung" Nr. 336 und 339 zu. Er will 
die Bundesstaaten mit Staatsbahnbesitz zu Teilhabern machen, um das Risiko 
zu verteilen. Die Teilhaberschaft ist aber nicht im Sinne einer staatsrechtlichen 
Finanzgemeinschaft nach Art der preußisch-hessischen gedacht, sondern im privat- 
rechtlichen Sinne. Den organisatorischen Weg hierzu weisen die Dorschläge in 
den folgenden Kapiteln. Die Gesellschaftsform erleichtert Beteiligungen, ohne die 
Verwaltung zu sehr zu beschränken. Freilich bleibt auch eine derartige Beteili- 
gung aus den oben dargelegten Gründen nicht ohne Bedenken. 
**) Vgl. hierzu den Vortrag des Unterstaatssekretärs v. Enderes, wieder 
gegeben in Nr. 19, 20 und 21 der „Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahn 
verwaltungen", 1919.
	        
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