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größten Umfanges hervor. Dieser Belastung stehen nennens
werte Vermögen nicht gegenüber. Schließlich ist aber das Reich nur
die Summe der Bundesstaaten. Es erscheint nicht billig, dem Reiche
allein Schulden aufzubürden, die zu Nutz und Frommen der Bundes
staaten gemacht sind, dagegen das Vermögen den Bundesstaaten vor
zubehalten. Denkbar wäre gewesen, daß die Bundesstaaten einen Teil
der Schulden des Reichs auf ihre Schultern übernehmen. Es ist wohl
auch früher einmal erwogen, aber nicht beliebt worden. Wird nun die
Folgerung in der umgekehrten Richtung gezogen, nämlich den Schulden
träger auch in größerem Umfange als bisher zum Vermögensinhaber
zu machen, so würde ein gewisses Gleichgewicht sowohl im Haushalt
des Reiches wie der Einzelstaaten hergestellt.
Welcher der Wege, die in vorstehendem in kurzen Zügen angedeutet
sind, einzuschlagen ist, steht hier nicht zur Entscheidung. Sie sollen
hier nur gezeigt, nicht gewiesen werden. Auch schließen
sie einander nicht aus, sind vielmehr der verschiedensten Abwandlung
und Verbindung fähig*).
Nicht erwähnt ist in den bisherigen Ausführungen die Frage der
deutsch-österreichischen Eisenbahnen. Sie erfordern eine besondere Er
örterung, da bei einer Übernahme dieser Netze vergleichsfähige Unterlagen
für eine finanzielle Auseinandersetzung fehlen, ferner auch die Ver-
waltungs- und Betriebseinrichtungen wesentlich von den deutschen ab
weichen und endlich das österreichische Netz überhaupt zur Zeit einer
festen inneren und äußeren Gestalt entbehrt**).
Endlich ein ganz kurzes Wort zum Entwürfe der Reichsverfasfung:
Bei Auseinandersetzungen von solcher Bedeutung istdieEnergie
des Willens zur Lösung von entscheidender Bedeu
tung. In dieser Beziehung erscheinen die Fassungen des
Entwurfs der Reichsverfassung etwas zaghaft.
So sieht die Reichsverfassung in dem Entwurf der Regierung eine
allmähliche, stückweise Übernahme der Eisenbahnen durch das Reich vor.
*) Während der Drucklegung geht mir der beachtenswerte Aussah von
Reinhold Melchior in der „Frankfurter Zeitung" Nr. 336 und 339 zu. Er will
die Bundesstaaten mit Staatsbahnbesitz zu Teilhabern machen, um das Risiko
zu verteilen. Die Teilhaberschaft ist aber nicht im Sinne einer staatsrechtlichen
Finanzgemeinschaft nach Art der preußisch-hessischen gedacht, sondern im privat-
rechtlichen Sinne. Den organisatorischen Weg hierzu weisen die Dorschläge in
den folgenden Kapiteln. Die Gesellschaftsform erleichtert Beteiligungen, ohne die
Verwaltung zu sehr zu beschränken. Freilich bleibt auch eine derartige Beteili-
gung aus den oben dargelegten Gründen nicht ohne Bedenken.
**) Vgl. hierzu den Vortrag des Unterstaatssekretärs v. Enderes, wieder
gegeben in Nr. 19, 20 und 21 der „Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahn
verwaltungen", 1919.