Full text : Die Reichseisenbahnen

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Sie  ist  kaufmännisch  zu  gestalten  und  muh  demgemäß  auf  dem  kaufmännischen ­
  Nettoprinzip  statt  auf  dem  Bruttoprinzip  des
preußischen  Staatshaushalts  beruhen.  Dieser  Grundsatz  ist  in  dem
italienischen  Gesetz  vom  7.  Juli  1907  Artikel  16  in  die  Worte  gefaßt:
„Die  Staatsbahnverwaltung  deckt  ihre
Ausgaben,  indem  sie  die  erforderliche  Summe
aus  ihren  Einnahmen  entnimmt."
2.  Sofern  überhaupt  der  Haushalt  des  Reiches  an  den  Eisenbahnüberschüssen ­
  zu  beteiligen  sein  wird,  so  wäre  diese  Beteiligung  auf
einen  bestimmten  Anteil  an  den  Reinerträgen
zu  beschränken.  Dieser  Anteil  ist  festzulegen,  so  daß
einmal  Schwankungen  im  Reichshaushalt  vermieden  werden  und
anderseits  die  Eisenbahnwirtschaft  vor  wechselnden  Ansprüchen  des
Reichshaushalts  bewahrt  bleibt.
3.  Im  übrigen  muß  die  Wirtschaftsführung  vollständig
unabhängig  sein  und  sich  lediglich  nach  den  Bedürfnissen ­
  und  Verhältnissen  des  Unternehmens
f  e  l  b  st  r  i  ch  t  e  n.  Das  gilt  von  der  Abschreibungs-,  Erneuerungs-,
Anleihepolitik,  der  Bildung  stiller  Rücklagen,  der  Übertragung  bewilligter ­
  nicht  verbrauchter  Mittel  auf  neue  Rechnung,  kurz  von  der
gesamten  Wirtschaftsführung.
Auch  die  Verwaltung  und  der  Beamtenkörper
müssen  von  allen  Hemmungen  befreit  werden,
die  aus  der  Übertragung  der  hierarchischen  Formen ­
  und  Überlieferungen  des  eigentlichen
Staatsbeamtentums  sich  ergeben.  Die  Gliederung  und
Rangordnung  des  Staatsbeamtentums  paßt  für  eine  Betriebsverwaltung ­
  nicht.  Nur  mühsam  konnten  die  einzelnen  Klassen  der
Eisenbahnangestellten  in  diese  Gliederung  heineingepreßt  werden
und  fanden  vielfach  lediglich  infolge  dieser  Eingliederung  nicht  die
innere  und  äußere  Würdigung,  die  ihren  Aufgaben  entsprochen  hätte.
Aus  alledem  ergibt  sich  als  einfachste  und  klarste  Regelung  die
Verwaltung  der  Eisenbahnen  durch  eine  Körperschaft ­
  des  öffentlichen  Rechts,  aber  kaufmännischer
Geschäftsführung.  Am  geeignetsten  für  eine  derartige  Verwaltung ­
  ist  die  Gesellschaftsform.  Es  wäre  etwa  eine  Reichseisenbahngesellschaft ­
  zu  bilden,  die  von  einem  Direktorium  und  von  einem  Verwaltungsrat ­
  geleitet  wird,  überwacht  würde  sie  von  einem  Reichsamt
für  das  Verkehrswesen.  Das  Direktorium  darf  nur  wenige  leitende
Männer  umfassen.  Einmal  sind  wirklich  bedeutende  Köpfe  selten,  und
es  ist  ein  vergebliches  Bemühen,  durch  eine  größere
Anzahl  zu  ersetzen,  was  dem  einzelnen  an  Ka ­
            
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