Full text : Die Reichseisenbahnen

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Mitgliedern  zu  beschränken,  damit  er  in  der  Lage  ist,  sich  auch  an  den
laufenden  Verwaltungsgeschäften  zu  beteiligen.  Ihm  wäre  etwa  die
Genehmigung  der  Jahresabschlüsse  und  Bilanzen,  ferner  der  größeren
Finanzoperationen,  Baupläne,  sowie  der  wichtigeren  Anstellungs-  und
Lieferungsaufträge  zu  übertragen.
Die  Generalversammlung  hätte  naturgemäß  aus  den  Vertretern  der
bei  der  Gesellschaft  Beteiligten  zu  bestehen.
Das  Aufsichksrechk  des  Staates  wäre  etwa  in  ähnlicher  Weise  zu
sichern  wie  das  Aufsichtsrecht  des  Reiches  gegenüber  der  Reichseisenbahngesellschast.
  Weitere  Aufsichtsrechte  erscheinen  überflüssig.  Auch
bei  der  Zulassung  von  Neuunternehmungen  erscheint  die  Prüfung  der
Bedürfnisfrage  durch  den  Staat  nur  dann  erforderlich,  wenn  das  Enteignungsrecht ­
  angestrebt  wird.
            
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