Full text : Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

Kap.  V.  Die  Erstreckung  des  Kapital*
anlagezwanges  auf  die  privaten
Versicherungsgesellschaften.
'fHon  denjenigen  Unternehmungen,  die  der  Kapitalanlagel?Hl)
  vorsc h r ‘ft  unterworfen  werden  sollen,  interessieren  hier
an  erster  Stelle  die  privaten  Versicherungsgesellschaften.
Fragt  man  sich,  warum  gerade  diese  für  geeignet  gehalten
werden,  zum  Kauf  von  Staatsrenten  in  bestimmter  Höhe  gezwungen ­
  zu  werden,  so  lautet  die  Antwort,  weil  man  es  hier  imit
Onternehmungen  zu  tun  hat,  die  über  einen  beträchtlichen
Kapitalbesitz  verfügen,  bei  denen  man  demnach  erhebliche  Beträge ­
  an  Staatspapieren  unterbringen  zu  können  hofft.  Dies  trifft
freilich  in  noch  höherem  Grade  für  die  Banken  zu,  aber  diesen
Instituten  kommt  für  die  gesamte  Finanz-  und  insbesondere
Emissionspolitik  des  Staates  eine  so  große  Wichtigkeit  zu,  daß
es  für  ihn  ein  gewisses  Risiko  bedeuten  würde,  die  Banken
wider  ihren  Willen  zum  Erwerb  von  Staatswerten  in  bestimmter ­
  Höhe  zu  zwingen.  Daher  und  gleichzeitig,  weil  der  Bedeutung ­
  der  Banken  für  die  Finanzpolitik  des  Staates  der  Einfluß ­
  dieser  Institute  in  Regierungskreisen  entspricht,  vernimmt
man  nichts  davon,  daß  die  Kapitalanlagevorschrift  auf  sie  erstreckt ­
  werden  soll.  Den  privaten  Versicherungsgesellschaften:
gegenüber  glaubt  man  besondere  Rücksichten  nicht  nehmen  zu
brauchen.  Hinzu  kommt,  daß  man  in  den  parlamentarischen,
wissenschaftlichen,  ja,  selbst  Regierungskreisen,  in  denen  man
Meltzing,  Staatspapierkurs.  4
            
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