III.
Außenhandel und Volkswirtschaft.
Die Vorstellung des Staates als eines einheitlichen Wirt-
schastskörpers vermag aber am besten zu erwecken, zu beleben und
zu erhalten die Kenntnis von wirtschaftlichen Äußerungen eben
dieses Wirtschaftskörpers.
Da ist es schließlich e i n Gebiet, auf dem Gesamteffekte der
wirtschaftlichen Tätigkeit unseres Gesamtstaates als wirtschaftliche
Einheit vielleicht am deutlichsten zum Ausdruck gelangen, nämlich
unser Außenhandel. Die Kenntnis unseres Außenhandels ver
mittelt uns die Handelsstatistik. Unsere Handelsstatistik entspricht
vollkommen den Forderungen, die Georg v. Mayr" an die statisti
sche Kunst erhebt, deren Erfolge in den Ergebnissen der „Verwal
tungsstatistik" im engsten Sinne in elementarer Weise vorzugs
weise zum Ausdruck gelangen.
Sie entspricht auch den Anschauungen Mischlers" über die
informative Bedeutung der Verwaltungsstatistik.
Ihren Gegenstand bestimmt das Gesetz von: 26. Juni 1890,
R.-G.-Bl. Nr. 132, im § 1 folgendermaßen:
„Alle Waren und Gegenstände, welche im Handelsverkehre
mit dem Zollausland in der Ein-, Aus- oder Durchfuhr bei einem
k. k. Zoll- oder Postamte zollamtlich erklärt, beziehungsweise ab
gefertigt werden, sind nach Gattung, Menge, Herkunfts- und Be
stimmungsland anzumelden. Von der statistischen Anmeldung sind
befreit:
1. Ein- und Ausfuhrpostsendungen, die nicht mehr als 250
Gramm wiegen und zollfrei sind, dann alle Durchfuhrpost
sendungen.
2. Jene bedingt zollfreien Artikel, welche keinen Gegenstand
des eigentlichen Handelsverkehres bilden und im Vcrordnungswege
als von der Verpflichtung zur statistischen Anmeldung befreit
bezeichnet werden."
Hieraus ergibt sich, daß unsere Handelsstatistik unseren
11 Mahr: Statistik und Gesellschaftslehre, Bd. I., Tübingen 1914.
" Mischler: Handbuch der Verwaltungsstatistik, I. Bd., Stutt
gart 1892.