Full text: Die finanzielle Heranziehung der Zentralnotenbanken durch den Staat in Europa

Diese zu engen Beziehungen zum Staate und die dadurch bewirkte 
Abhängigkeit brachte die Bank in große Gefahren und Zahlungs 
schwierigkeiten. Ebenso litt die ganze Volkswirtschaft unter dem über 
mäßigen Papiernmlauf. 
Es ging daher das Bestreben, diese zu engen Beziehungen zu 
lösen, damit die Noten nicht mehr durch Forderungen an den Staat 
gedeckt seien. Um dies zu erreichen, verkaufte der Staat seinen Besitz 
an Grund und Boden sowie an Wertpapieren und trug damit seine 
Schuld an die Bank ab. Diese wurde hierdurch auf 80 Millionen 
Fl. herabgemindert, und dieser Betrag dem Staate t 863 für die Dauer 
des Privilegs als unkündbares Darlehen gewährt, für das er keine 
Vergütung zu zahlen brauchte. Nur sollte der Staat verpflichtet sein, 
einen Zuschuß bis zur Höhe von 1 Million Fl. zu leisten, wenn die 
Bankdirndende nicht 7 °/ 0 erreichte. 
Als durch das Gesetz vom 87. Juni 1878 die Bank in die 
„Österreichisch-Ungarische Bank" umgewandelt wurde, übernahm Öster 
reich die gesamte Schuld gegen die Verpflichtung Ungarns, nach Ab 
lauf des Privilegs zur Ablösung der an diesem Termine noch bestehen 
den Schuld 30°/o beizutragen. Das Privileginm wurde im Jahre 
1899 wieder verlängert und hierbei ein neues Abkommen über die Schuld 
des Staates getroffen. 
Der Anteil, den der Staat am Reingewinn hatte, und die Er 
träge der Notenstener waren in den Jahren 1878—1899 nicht dem 
Staate ansgezahlt, sondern zur Tilgung der Schuld verwandt worden, 
so daß sie im Jahre 1899 nur noch 74145555,02 Fl. betrug. Durch 
die Kaiserliche Verordnung vom 21. September 1899 wurde nun be- 
stinimt, daß die Österreichische Regierung 30 Millionen Fl. in Gold 
münzen zur Verstärkung des Goldschatzes an die Bank zahlen sollte, 
die jedoch gegen Aushändigung des 'gleichen Betrages in Silbergeld ' 
und Noten zurückgezahlt werden müssen, wenn die Bank nicht zur Ein 
lösung ihrer Noten in Gold kommt. 
Die Bank erklärte sich zu einer einmaligen besonderen Abgabe be 
reit und tilgte die Schuld des Staates bis auf 30 Millionen Fl., indem 
sie den Betrag von 14145 555 Fl. ihrem Reservefonds abschrieb. 
Gleichzeitig willigte sie ein, den verbleibenden Restbetrag von 
30 Millionen Fl. während der Dauer des Privilegiums dem Staate 
unverzinslich zu leihen. 
Die Abschreibung des Betrages von 14145555 Fl. war jedoch 
nicht allein ein Entgelt für die Privilegiumserneuerung, sondern er 
folgte gleichzeitig auf Grund eines Rechtsanspruches des Staates. Die l 
Bank hatte nämlich bis zum 11. August 1892 ihren Devisen- und 
Goldvorrat im Verhältnis von 1:15 1 / a bewertet, so daß er am 10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.