Diese zu engen Beziehungen zum Staate und die dadurch bewirkte
Abhängigkeit brachte die Bank in große Gefahren und Zahlungs
schwierigkeiten. Ebenso litt die ganze Volkswirtschaft unter dem über
mäßigen Papiernmlauf.
Es ging daher das Bestreben, diese zu engen Beziehungen zu
lösen, damit die Noten nicht mehr durch Forderungen an den Staat
gedeckt seien. Um dies zu erreichen, verkaufte der Staat seinen Besitz
an Grund und Boden sowie an Wertpapieren und trug damit seine
Schuld an die Bank ab. Diese wurde hierdurch auf 80 Millionen
Fl. herabgemindert, und dieser Betrag dem Staate t 863 für die Dauer
des Privilegs als unkündbares Darlehen gewährt, für das er keine
Vergütung zu zahlen brauchte. Nur sollte der Staat verpflichtet sein,
einen Zuschuß bis zur Höhe von 1 Million Fl. zu leisten, wenn die
Bankdirndende nicht 7 °/ 0 erreichte.
Als durch das Gesetz vom 87. Juni 1878 die Bank in die
„Österreichisch-Ungarische Bank" umgewandelt wurde, übernahm Öster
reich die gesamte Schuld gegen die Verpflichtung Ungarns, nach Ab
lauf des Privilegs zur Ablösung der an diesem Termine noch bestehen
den Schuld 30°/o beizutragen. Das Privileginm wurde im Jahre
1899 wieder verlängert und hierbei ein neues Abkommen über die Schuld
des Staates getroffen.
Der Anteil, den der Staat am Reingewinn hatte, und die Er
träge der Notenstener waren in den Jahren 1878—1899 nicht dem
Staate ansgezahlt, sondern zur Tilgung der Schuld verwandt worden,
so daß sie im Jahre 1899 nur noch 74145555,02 Fl. betrug. Durch
die Kaiserliche Verordnung vom 21. September 1899 wurde nun be-
stinimt, daß die Österreichische Regierung 30 Millionen Fl. in Gold
münzen zur Verstärkung des Goldschatzes an die Bank zahlen sollte,
die jedoch gegen Aushändigung des 'gleichen Betrages in Silbergeld '
und Noten zurückgezahlt werden müssen, wenn die Bank nicht zur Ein
lösung ihrer Noten in Gold kommt.
Die Bank erklärte sich zu einer einmaligen besonderen Abgabe be
reit und tilgte die Schuld des Staates bis auf 30 Millionen Fl., indem
sie den Betrag von 14145 555 Fl. ihrem Reservefonds abschrieb.
Gleichzeitig willigte sie ein, den verbleibenden Restbetrag von
30 Millionen Fl. während der Dauer des Privilegiums dem Staate
unverzinslich zu leihen.
Die Abschreibung des Betrages von 14145555 Fl. war jedoch
nicht allein ein Entgelt für die Privilegiumserneuerung, sondern er
folgte gleichzeitig auf Grund eines Rechtsanspruches des Staates. Die l
Bank hatte nämlich bis zum 11. August 1892 ihren Devisen- und
Goldvorrat im Verhältnis von 1:15 1 / a bewertet, so daß er am 10.