Full text: Die finanzielle Heranziehung der Zentralnotenbanken durch den Staat in Europa

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ringen in Fünfkronenstücke nmgeprägt wurden. Durch das Gesetz wurde 
die Bank weiter verpflichtet, bei einem größeren Verlangen nach Zehn 
kronenscheinen diese bis zur Hohe von 180 Millionen Kronen gegen 
Zurückhaltung des entsprechenden Betrages in Silber auszugeben. Die 
Bank hat jedoch diese niit Kosten verbundene Verpslichtung nicht zu 
übernehmen brauchen. 
Die Bank hatte die Aufgabe, tunlichst nur einen den eingezogenen 
Noten entsprechenden Betrag Silbermünzen und Banknoten auszugeben. 
Die Staatsnoten sind bis zum 31. August 1d07 noch von der Öster 
reichisch-Ungarischen Bank und dem Landeszahlamt in Zara in Ver 
wechslung anzunehmen. Nach dem 31. August 1907 ist jede Ver 
pflichtung zur Einlösung dieser Staatsnoten durch den Staat erloschen'). 
Damit die beiden Finanzministerien über den Gang der Einlösung 
unterrichtet waren, hatte die Bank allmonatlich an diese eine Rechnung 
über die bisher vorgenommenen Einlösungen einzusenden. Nach dem 
Abschlüsse der ganzen Unternehmung ist eine besondere Schlußabrechnung 
abzulegen. 
Wird der Zwangskurs der Noten aufgehoben, so geht von den 
hinterlegten Goldmünzen ein Betrag in den definitiven Besitz der Bank 
über, der gleich der Höhe der in diesem Zeitpunkt umlaufenden 
Noten ist. 
Das Bestreben der Bank mußte es nun sein, die materielle Grund 
lage für die neue Währung zu schaffen und das Gold heranzuziehen. 
Die Bank ging gleich im Jahre 1892 energisch vor, sich einen größeren 
Goldbestand zu schaffen. So wurde vom 11. August bis 17. No 
vember 1892 an Goldbarren Fl. 17020000 und an Goldmünzen 
Fl. 23319000 angekauft, von denen Fl. 5580510 bis zuni 31. Dezember 
1892 in 20 Kronenstücken umgeprägt waren?) Durch Artikel 87 ist 
sie verpflichtet, Goldbarren gemäß dem gesetzlichen Münzfuß der Krouen- 
währung gegen Banknoten bei ihren Hauptanstalten in Wien und 
Budapest jederzeit auf Verlangen anzukaufen. Ihr Ankaufspreis ist 
günstig, da sie für das kg fein Gold 3280 Kronen unter Abzug 
von 4 Kronen Prägegebühr vergütet. Die Bank ist berechtigt, die 
Goldbarren auf Kosten des Abgebers durch die von ihr bezeichneten 
Techniker prüfen und scheiden zu lassen. Die Goldbarren müssen ein 
Gewicht von 2 1 / 2 kg mit einem Feingehalt von 888 / 10 oo haben. Bei 
Barren mit geringerem Gehalt wird eine Scheidegebühr von 4 Kronen 
vom Rauhgewicht berechnet. Auch Goldsand, Goldstaub und Gold 
münzen kauft die Bank mit 3276 Kronen für das kg fein Gold, nach- 
0 Ministerialverordnung vom 10. August 1901. 
2 ) Jahresbericht für das Jahr 1892. S. 12.
	        
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