8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.
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tige ist. Deshalb ist es auch nicht ratsam, die öffentlichen Or
gane zu einem Eingriff in die Frage der Lohnsysteme zu drängen.
Die Lohnpolitik des Staates und der ihm nachgeordneten Organe
würde nicht nur eine sehr undankbare, sondern auch eine unerfüllbare
Aufgabe übernehmen, wenn sie sich der Führung der Erwerbsstände
bei der Wahl des Lohnsystems bemächtigen wollte.
Dasselbe gilt für die vielfachen Ergänzungen dieser Systeme, wie
sie von sozialpolitischen Schriftstellern empfohlen und von Unternehmern
tatsächlich angewandt sind. Von diesen Ergänzungen sind für die
Sozialpolitik namentlich diejenigen von Bedeutung, welche eine engere
Beziehung zwischen dem Stande der Löhne und den geschäftlichen
Erfolgen des Unternehmens herbeiführen wollen, das sind die gleitende
Lohnskala und das Gewinnbeteiligungssystem. An beide sind weit
gehende sozialpolitische Erwartungen geknüpft worden. Mancher glaubte
wohl, daß damit das solange vergeblich gesuchte absolut „gerechte“
Lohnsystem gefunden sei. So hochgespannte Hoffnungen muß man auf
geben. Auch der Begriff „Gerechtigkeit“ hat keinen absoluten, sondern
nur einen relativen Inhalt, und für die Sozialpolitik mit ihren durchaus
praktischen Aufgaben ist es richtiger, ihre Kraft und Zeit nicht auf
das Suchen nach dem absolut gerechten Lohnsystem zu verwenden,
sondern das ausfindig zu machen, was unter den gegebenen Umständen
das zweckmäßigste ist. Auch die gleitende Lohnskala und das Gewinn
beteiligungssystem sind nur unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten.
Die gleitende Lohnskala (sliding scale, echelle mobile, basis System)
beruht auf dem Grundgedanken, daß Löhne und Preise der Erzeug
nisse in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen müssen. Es
wird ein bestimmter Normal- oder Standardlohn und ein ihm ent
sprechender Normal- oder Standardpreis des Erzeugnisses festgesetzt
mit der Maßgabe, daß bei Abweichungen des tatsächlichen Preises vom
Standardpreise auch der tatsächliche Lohn in entsprechendem Maße
gegen den Standardlohn sich verschieben müsse. Die Preise müssen
zu dem Zwecke in bestimmten Zeitabschnitten durch bestimmte Ver
trauensorgane zuverlässig festgestellt werden. Etwaige Meinungsver
schiedenheiten werden durch unparteiische Schieds- oder Einigungs
ämter ausgeglichen. Wenn, was vorkommt, das Steigen der Löhne
nicht durchweg in demselben Verhältnis wie das der Preise vor sich
gehen, sondern sich von einer bestimmten Preisgrenze an schneller
oder langsamer vollziehen soll, spricht man von abgestufter (graduierter)
Skala. Nicht selten wird bei den abgestuften Skalen vereinbart, daß
bei sinkender Preisrichtung die Löhne von einem bestimmten Preise an
nicht weiter herabgesetzt werden, aber auch bei steigender Preisrichtung
von einer bestimmten Grenze an nicht weiter oder doch nicht in demselben
Verhältnis steigen sollten. Die Wirkung der gleitenden Lohnskala
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