Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

hätte  geben  können.  (Vgl.  dazu  Hamburg,  unter  VI  C  Ausführungsbestimmungen
  des  Senats.  Im  Aufträge  desselben  herausgegeben ­
  vom  Schulrat  für  das  Volksschulwesen.)  Daß  man  Anzeigen ­
  bei  der  Behörde  über  Kinderausnutzung,  gleichviel  ob  die
Anzeige  von  einer  Einzelperson  oder  von  einer  Organisation  ausgeht,
noch  als  Denunziation  infolge  vorhergehender  Spionage  bezeichnen
könnte,  daß  man  die  Feststellung  der  Tatsache,  ob  einem  schwachen
und  in  der  Entwicklung  begriffenen  Kinde  der  gesetzlich  gewährleistete
Mindestschutz  nun  wirklich  zuteil  wird  oder  ob  Jngenddiebstahl  und
langsame  Gesundheitsuntergrabung  weiter  wuchern  dürfen,  daß  man
solche  Feststellung  noch  als  „Spionage"  bezeichnen  kann,  ist  tatsächlich ­
  beschämend  für  die  Auffassung  der  Bedeutung  eines  Kindes,
eines  zukünftigen  Mitgliedes  der  bürgerlichen  Gesellschaft.  Hier
wird  sich,  so  steht  zu  hoffen,  durch  die  durch  das  Gesetz  geschaffene
Belebung  der  Bestrebungen  der  Jugendfürsorgeund
  Kinderschutzvereine  ein  Wandel  vollziehen.
Was  die  Ausführungsbestimmungen  anbelangt,  so
sind  bis  dahin  nur  wenige  erfolgt.  Sie  werden  den  mit  der
Durchführung  des  Gesetzes  beauftragten  Organen
die  Arbeit  wesentlich  erleichtern.  Da  nach  §  21  des
Gesetzes  die  Aufsicht  durch  die  einzelnen  Bundesstaaten  noch  besonders ­
  geregelt  werden  kann,  so  wird  die  Möglichkeit  der
verschiedensten  Durchführungsarten  zum  großen
Vorteil  der  Frage  offen  gelassen  werden.  Naturgemäß  können
hier  einzelne  Bundesstaaten  intensiver  arbeiten  als  andere,  und  es
wird  der  eine  vom  anderen  lernen  wollen.  Zunächst  dürfte,  wie  in
Preußen,  wohl  in  den  meisten  Staaten  die  Aufsicht  in  die  Hände
der  Gewerbeinspektoren  und  Polizeibehörden  gelegt  werden.  Die  Zeit
dürfte  lehren,  daß  besondere  Organe  geschaffen  werden  müssen.
Hauptsache  ist,  die  Kenntnis  des  Inhalts  d  er  Schutzbestimmungen ­
  in  die  Massen  zu  bringen.
B.  Zur  Verbreitung  Kenntnis  der  Schuhvcstimmungen
in  der  ZLevöklierung.
Vorausgeschickt  sei,  daß  die  Jugendfürsorge-  und
Kinderschutzvereinigungen  planmäßig  vorgehen  müssen.
            
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