Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Einleitung. 
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Kinder in solchen Gewerbszweigen beschäftigt, in denen die Haus 
industrie weit verbreitet ist. Ferner darf als bekannt vorausgesetzt 
werden und wird zudem in den Berichten der Gewerbe-Aufsichts- 
beamten bestätigt, daß in der Hausindustrie gerade die Familien 
betriebe, bei denen der Vater als Arbeitgeber seiner Kinder bezeichnet 
werden kann, stark vertreten sind. Einen ziffcrmäßigen Anhalts 
punkt bietet in dieser Beziehung die nach Mitteilungen in der Literatur 
im Jahre 189? auf Grund amtlicher Ermittlungen festgestellte Tat 
sache, daß in 35 Schulorten des Kreises Sonneberg, eines der Haupt- 
sitze der thüringischen Spielwarenindustrie, von den 3555 außerhalb der 
Schulzeit gewerblich beschäftigten Kindern nur 88 nicht bei den eigenen 
Eltern, mithin etwa 9? */ # Prozent in der eigenen Familie arbeiteten. 
Hinzukommt, daß gerade in der Hausindustrie nach dem bei 
der Erhebung gesammelten und dem anderweit vorliegenden Mate 
riale die größten Mißstände bestehen." „Hiernach kann es keinem 
Zweifel unterliegen, daß von einer Regelung, welche auf die Ein 
beziehung der hausindustriellen Kinderarbeit und der Kinderarbeit 
in Familienbetrieben überhaupt verzichten wollte, nur ein verhältnis- 
wäßig geringer Teil der mit gewerblicher Arbeit beschäftigten Kinder 
betroffen werden würde, während der überwiegenden Mehrzahl der 
Kinder, die noch dazu unter den ungünstigsten Verhältnissen arbeiten, 
die zu erlassenden Vorschriften nicht zugute kämen. Daß ein 
solches Ergebnis ernsten Bedenken unterliegen müßte, steht außer 
Frage. Der Grundsatz des § 154 Abs. 4 der Gewerbeordnung 
wird daher aufgegeben und auch der Familienbetrieb in den Werk 
stätten sowie den sonstigen Gewerben hinsichtlich der Kinderarbeit 
der gewerbepolizeilichen Regelung unterworfen werden müssen. Einen 
Vorgang bietet in dieser Hinsicht die Gesetzgebung in England, 
welche für äoinsstia Workshops, b. h. für Werkstätten, in denen 
die beschäftigten Personen Mitglieder der in den Arbeitsräumcn 
gleichzeitig wohnenden Familien sind, die Beschäftigung eigener 
Kinder nur während eines Zeitraums von sieben Stunden an jedem 
Tage entweder am Vormittag oder am Nachmittage mit der Maß 
gabe gestattet ist, daß die Beschäftigung nicht länger als fünf 
Stunden ohne Pause dauern darf (l?actor^ and IVorkshop Act 
1901, section 111, i d/ f )_
	        
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