Full text: Zur Frage der Naturalteilung

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bei der Grundteilung auch die noch lebenden Eltern berücksichtigt werden 
müssen. Das den Eltern bei der Gruudteiluug verbleibende Drittel 
des Vermögens, über das sie frei verfügen können, charakterisiert sich 
wirtschaftlich als Auszug. Die Grnndteilung war ein alter Lands 
branch, was die Landgerichtsordnung bestätigt, da sie von dem Pflicht 
teil, der den Kindern bei der Grundteilung gereicht werden muß, spricht 
(Tit. 28 Z 1): „Dieweil in den Erbsachen, als die vornähmlich au 
unser Landgericht gehören, der Kinder und Eltern legitimae vielfältige 
Meldung geschiehet, desgleichen in folgenden Materien, da üou den 
Einkind schäften und Heirathen gehandelt, derselben auch vielmals ge 
dacht wird, aber unsers Herzogtums zu Franken alten Gebrauch 
und Landrechten nach in solcher legitima viele specialia, so sich 
mit Verordnung der gemeinen geschriebenen Rechte nicht vergleichen, 
gefunden werden, hat sich in alle Weege gebühren wollen, dessen alles 
dieses Orts nothwendige Ausführung zu thun." 
Hieraus geht deutlich hervor, daß das Prinzip der Gleichstellung 
der Kinder im Würzburger Landrecht, das in der Gruudteilung zum 
Ausdruck kam, nicht auf den Einfluß des römischen Rechtes zurückzu 
führen ist, sondern als ein alter Landsbrauch des Herzogtums Franken 
in der Landgerichtsordnung Aufnahme fand. 
5. 
Die jetzt bestehende Übung der Naturalteilung im Grabfeld. 
I. 
Wir haben schon erwähnt, daß heute nicht ausschließlich die Sitte 
der Naturalteilung im Grabfeld besteht, sondern daneben auch unge 
teilte Gutsübergabe vorkommt, und die Gründe hierfür erörtert.') In 
28 Gemeinden, die in der Ebene liegen, erhält jedes der Kinder seinen 
Anteil an Grundstücken in natura, in den auf den Haßbergeu gelegenen 
5 Gemeinden Schwanhausen, Serrfeld, Sternberg, Sulzdorf, Zimmerau 
wird einem einzigen der Kinder der ganze Grundbesitz unter der Ver 
pflichtung, seine Geschwister in Geld abzufinden, übergeben. Was die 
bäuerliche Erbfolge in den angrenzenden Bezirken anlangt, so herrscht 
im Bezirk Ebern, der au die Gemeinden Snlzdorf, Serrfeld anstößt, 
die ungeteilte Übergabe vor, während in den übrigen angrenzenden 
Bezirken Hofheim, Münnerstadt, Neustadt, Mellrichstadt, im anliegenden 
Gebiet des Herzogtums Sachsen-Meiningen naturalitcr geteilt wird. 
Die Naturalteilung wird in den 28 Gemeinden des Grabfeldes 
’) Oben S. 9.
	        
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