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bei der Grundteilung auch die noch lebenden Eltern berücksichtigt werden
müssen. Das den Eltern bei der Gruudteiluug verbleibende Drittel
des Vermögens, über das sie frei verfügen können, charakterisiert sich
wirtschaftlich als Auszug. Die Grnndteilung war ein alter Lands
branch, was die Landgerichtsordnung bestätigt, da sie von dem Pflicht
teil, der den Kindern bei der Grundteilung gereicht werden muß, spricht
(Tit. 28 Z 1): „Dieweil in den Erbsachen, als die vornähmlich au
unser Landgericht gehören, der Kinder und Eltern legitimae vielfältige
Meldung geschiehet, desgleichen in folgenden Materien, da üou den
Einkind schäften und Heirathen gehandelt, derselben auch vielmals ge
dacht wird, aber unsers Herzogtums zu Franken alten Gebrauch
und Landrechten nach in solcher legitima viele specialia, so sich
mit Verordnung der gemeinen geschriebenen Rechte nicht vergleichen,
gefunden werden, hat sich in alle Weege gebühren wollen, dessen alles
dieses Orts nothwendige Ausführung zu thun."
Hieraus geht deutlich hervor, daß das Prinzip der Gleichstellung
der Kinder im Würzburger Landrecht, das in der Gruudteilung zum
Ausdruck kam, nicht auf den Einfluß des römischen Rechtes zurückzu
führen ist, sondern als ein alter Landsbrauch des Herzogtums Franken
in der Landgerichtsordnung Aufnahme fand.
5.
Die jetzt bestehende Übung der Naturalteilung im Grabfeld.
I.
Wir haben schon erwähnt, daß heute nicht ausschließlich die Sitte
der Naturalteilung im Grabfeld besteht, sondern daneben auch unge
teilte Gutsübergabe vorkommt, und die Gründe hierfür erörtert.') In
28 Gemeinden, die in der Ebene liegen, erhält jedes der Kinder seinen
Anteil an Grundstücken in natura, in den auf den Haßbergeu gelegenen
5 Gemeinden Schwanhausen, Serrfeld, Sternberg, Sulzdorf, Zimmerau
wird einem einzigen der Kinder der ganze Grundbesitz unter der Ver
pflichtung, seine Geschwister in Geld abzufinden, übergeben. Was die
bäuerliche Erbfolge in den angrenzenden Bezirken anlangt, so herrscht
im Bezirk Ebern, der au die Gemeinden Snlzdorf, Serrfeld anstößt,
die ungeteilte Übergabe vor, während in den übrigen angrenzenden
Bezirken Hofheim, Münnerstadt, Neustadt, Mellrichstadt, im anliegenden
Gebiet des Herzogtums Sachsen-Meiningen naturalitcr geteilt wird.
Die Naturalteilung wird in den 28 Gemeinden des Grabfeldes
’) Oben S. 9.