fullscreen: Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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unb Verhanblungsgegenstänbe anzukünbigen; 3. alle Einrichtungen unb Ver 
anstaltungen ber Genossenschaft nach ben bafür geltenben Bestimmungen zu 
benutzen. (§ 9.) 
Die Genossen sind verpflichtet: 
1. nach erfolgter Aufnahme ein Eintrittsgelb in Höhe von 50 Pfg. zu 
zahlen: 2. nach betn Austritt aus ber Genossenschaft bie Legitimationskarte 
zurückzugeben; 3. auf ben Geschäftsanteil bie statutarisch vorgeschriebenen 
Einzahlungen zu leisten; 4. biesem Statut, ben Beschlüssen unb bem Interesse 
ber Genossenschaft nicht entgegenzuhanbeln; 5. für bie Verbinblichkeiten ber 
Genossenschaft bieser sowie unmittelbar ihren Gläubigern mit einer Summe 
zu hasten (Haftsumme), bie bem Betrage eines Geschäftsanteils gleichkommt. 
<8 10.) 
V. Organe ber Genossenschaft. 
Die Genossenschaft orbnet ihre Angelegenheiten unter Teilitahme ber 
Mitglieber. Die Organe ber Genossenschaft sinb: 1. bie Generalversammlung, 
2. ber Gcnossenschaftsrat, 3. ber Aufsichtsrat, 4. ber Borstanb. (8 11.) 
VI. Die Generalversammlung. 
Die Rechte, bie ben Genossen in ben Angelegenheiten ber Genossen 
schaft zustehen, werben von ihnen in ber Generalversammlung burch Be 
schlußfassung ausgeübt. Jeber Genosse hat eine Stimme, bie er nicht auf 
anbere Personen übertragen kann. (Z 12.) 
Die Generalversammlung >virb in ber Regel vom Anfsichtsrate berufen. 
Verzögert bieser bie Berufung, so ist ber Borstanb bazu verpflichtet, wenn 
ein gesetzlicher ober statutarischer Grunb zur Berufung vorliegt, ober wenn 
biese im Interesse ber Genossenschaft erforberlich erscheint. 
Eine Generalversammlung muß ohne Verzug berufen werben, wenn ber 
zehnte Teil ber Genossen in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter 
Anführung bes Zweckes unb ber Grünbe bie Berufung verlangt. In gleicher 
Weise können bie Genossen auch bie Ankünbigung bestimmter Gegenstänbe zur 
Beschlußfassung verlangen. (8 13.) 
Die orbentlichen Generalversammlungen finben statt: 
1. nach Ablauf bes Geschäftsjahrs, zur Beschlußfassung über bie Bilanz, 
bie Verwenbung ber Erübrigung unb über bie Entlastung bes Vorstanbes; 
2. in ber zweiten Hälfte bes Geschäftsjahrs zur Vornahme von Wahlen für 
ben Aufsichtsrat, zur Orientierung über bie Kassen- unb Geschäftsverhält 
nisse, sowie zur Erlebigung von Beschwerben unb sonstigen Genossenschaftsange 
legenheien. 
A u ß e r o r b e n t l i ch e Generalversammlungen werben nach Bebürfnis 
berufen (8 15.) 
Der Beschlußfassung ber Generalversammlung unterliegen außer 
ben an anberen Stellen bieses Statuts bahin verwiesenen Gegenstänben fol- 
genbe Angelegenheiten: 
1. Aenberung bes Statuts unb Aenberung bes Gegenstanbes bes Unter 
nehmens; 2. Auflösung ber Genossenschaft; 3. Genehmigung ber Bilanz, 
Entlastung bes Vorstanbes, Verteilung ber Erübrigung unb Deckung von Ver 
lusten; 4. Wahl ber Mitglieber bes Aufsichtsrats; 5. Enthebung ber Mit 
glieber bes Vorstanbes von ihren Aemtern unb Wiberrüf ber Bestellung zum 
Mitgliebe bes Aufsichtsrats; 6. Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mit-
	        
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