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unb Verhanblungsgegenstänbe anzukünbigen; 3. alle Einrichtungen unb Ver
anstaltungen ber Genossenschaft nach ben bafür geltenben Bestimmungen zu
benutzen. (§ 9.)
Die Genossen sind verpflichtet:
1. nach erfolgter Aufnahme ein Eintrittsgelb in Höhe von 50 Pfg. zu
zahlen: 2. nach betn Austritt aus ber Genossenschaft bie Legitimationskarte
zurückzugeben; 3. auf ben Geschäftsanteil bie statutarisch vorgeschriebenen
Einzahlungen zu leisten; 4. biesem Statut, ben Beschlüssen unb bem Interesse
ber Genossenschaft nicht entgegenzuhanbeln; 5. für bie Verbinblichkeiten ber
Genossenschaft bieser sowie unmittelbar ihren Gläubigern mit einer Summe
zu hasten (Haftsumme), bie bem Betrage eines Geschäftsanteils gleichkommt.
<8 10.)
V. Organe ber Genossenschaft.
Die Genossenschaft orbnet ihre Angelegenheiten unter Teilitahme ber
Mitglieber. Die Organe ber Genossenschaft sinb: 1. bie Generalversammlung,
2. ber Gcnossenschaftsrat, 3. ber Aufsichtsrat, 4. ber Borstanb. (8 11.)
VI. Die Generalversammlung.
Die Rechte, bie ben Genossen in ben Angelegenheiten ber Genossen
schaft zustehen, werben von ihnen in ber Generalversammlung burch Be
schlußfassung ausgeübt. Jeber Genosse hat eine Stimme, bie er nicht auf
anbere Personen übertragen kann. (Z 12.)
Die Generalversammlung >virb in ber Regel vom Anfsichtsrate berufen.
Verzögert bieser bie Berufung, so ist ber Borstanb bazu verpflichtet, wenn
ein gesetzlicher ober statutarischer Grunb zur Berufung vorliegt, ober wenn
biese im Interesse ber Genossenschaft erforberlich erscheint.
Eine Generalversammlung muß ohne Verzug berufen werben, wenn ber
zehnte Teil ber Genossen in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter
Anführung bes Zweckes unb ber Grünbe bie Berufung verlangt. In gleicher
Weise können bie Genossen auch bie Ankünbigung bestimmter Gegenstänbe zur
Beschlußfassung verlangen. (8 13.)
Die orbentlichen Generalversammlungen finben statt:
1. nach Ablauf bes Geschäftsjahrs, zur Beschlußfassung über bie Bilanz,
bie Verwenbung ber Erübrigung unb über bie Entlastung bes Vorstanbes;
2. in ber zweiten Hälfte bes Geschäftsjahrs zur Vornahme von Wahlen für
ben Aufsichtsrat, zur Orientierung über bie Kassen- unb Geschäftsverhält
nisse, sowie zur Erlebigung von Beschwerben unb sonstigen Genossenschaftsange
legenheien.
A u ß e r o r b e n t l i ch e Generalversammlungen werben nach Bebürfnis
berufen (8 15.)
Der Beschlußfassung ber Generalversammlung unterliegen außer
ben an anberen Stellen bieses Statuts bahin verwiesenen Gegenstänben fol-
genbe Angelegenheiten:
1. Aenberung bes Statuts unb Aenberung bes Gegenstanbes bes Unter
nehmens; 2. Auflösung ber Genossenschaft; 3. Genehmigung ber Bilanz,
Entlastung bes Vorstanbes, Verteilung ber Erübrigung unb Deckung von Ver
lusten; 4. Wahl ber Mitglieber bes Aufsichtsrats; 5. Enthebung ber Mit
glieber bes Vorstanbes von ihren Aemtern unb Wiberrüf ber Bestellung zum
Mitgliebe bes Aufsichtsrats; 6. Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mit-