Die Entstehung der Verfassung 9
Februar 1847 erließ er unter ausdrücklicher Berufung auf die Ver-
düber das Staatsschuldenwesen vom 17. Januar 1820 und
das wegen Anordnung der Provinzialstände vom 5. Juni 1823
j Königliche Patent die ständischen Einrich-
EU betreffend. Danach sollten, so oft die Bedürfnisse
^..^taates entweder neue Anleihen, die Einführung neuer oder eine
det #1 ® der bestehenden Steuern erforderten, die Provinzialstände
.^DTtatcfjie zu einem Vereinigten Landtag versammelt
um für erstere die durch die Verordnung über das Staatsschulden-
vorgesehene ständische Mitwirkung durchzuführen. Ein Vereinigter
Brücher Ausschuß sollte fortan periodisch zusammenberufen werden.
g^oUglich der Gesetzgebung sollte der Vereinigte Landtag gutachtlich
svn " werden über Gesetzentwürfe, welche Veränderungen in Per-
jr En- und Eigentumsrechten zum Gegenstand haben. Außerdem wurde
f)eit, ? Petitionsrecht über innere, nicht bloß provinzielle Angelegen-
den^ übertragen. Trug nun diese Gesetzgebung vom Februar 1847
sgss o^wchtigten Ansprüchen des Volkes auf eine reichsständische Ver-
der Ä genügender Weise Rechnung? Auf der einen Seite erblickte
bin C «v un ^ wohlmeinende König Friedrich Wilhelm IV., der aber als
d, Romantiker auf dem Throne" allzusehr an den Lehnsstaat der
b et ÜAen Vergangenheit dachte, alles Heil in einem organischen Ausbau
aber ü n d i s ch e n Einrichtungen. Auf der andern Seite verlangten
" r in schon die großen wirtschaftlichen Aufgaben des Jahrhunderts
gxj.w beiden westlichen Provinzen Preußens wiesen schon seit längerer
^wen hochentwickelten Handel und eine Industrie ersten Ranges
ollkommenere und modernere staatsrechtliche Formen und
stiigt^Eungen, als wie sie die ständischen Institutionen eines Agrar-
b bieten mochten. Hierzu fällt aber weiter ins Gewicht die Rolle,
m der deutschen Einheitsbewegung Preußen zugewiesen ward. Die
eine ^ü^.ber Jahre 1848 bis 1851 zeigten, daß Österreich der Aufgabe,
tzoH.wlrkliche Einigung Deutschlands durchzuführen, nicht gewc chsen war.
ftstctt e Q ^ er hauptsächlich unter preußischer Führung der deutsche Bundes-
IcinjJ Erstehen, so mußte Preußen, schon mit Rücksicht auf Süddeutsch-
sie V bme andere staatsrechtliche Grundlage gegeben werden, als wie
deZ ^.wohlgemeinte aber dürftige — übrigens auch nach der Meinung
si-hig °nigs nicht als abgeschlossen zu betrachtende, sondern bildungs-
^45 hi ^^sotzgebung vom Februar 1847 darstellte. Bereits im Jahre
bum ™ nr auf allen Provinziallandtagen — mit Ausnahme von Branden-
»uch ?ad Pommern — eine allgemeine Verfassung verlangt worden;
Vereinigte Landtag des Jahres 1847 beantragte mit großer
dizit^Wrt eine bedeutende Erweiterung seiner Rechte, darunter Perio-
beboi, Un ^ genauere Feststellung seines Steuerbewilligungsrechts. Zu
Äutx/'-u ist es, daß die Krone in der Botschaft vom 24. Juni 1847 diesen
üen gegenüber sich ablehnend verhielt, so daß hiermit die letzte