Full text: Die Verfassung des Königreichs Preußen

Die Entstehung der Verfassung 9 
Februar 1847 erließ er unter ausdrücklicher Berufung auf die Ver- 
düber das Staatsschuldenwesen vom 17. Januar 1820 und 
das wegen Anordnung der Provinzialstände vom 5. Juni 1823 
j Königliche Patent die ständischen Einrich- 
EU betreffend. Danach sollten, so oft die Bedürfnisse 
^..^taates entweder neue Anleihen, die Einführung neuer oder eine 
det #1 ® der bestehenden Steuern erforderten, die Provinzialstände 
.^DTtatcfjie zu einem Vereinigten Landtag versammelt 
um für erstere die durch die Verordnung über das Staatsschulden- 
vorgesehene ständische Mitwirkung durchzuführen. Ein Vereinigter 
Brücher Ausschuß sollte fortan periodisch zusammenberufen werden. 
g^oUglich der Gesetzgebung sollte der Vereinigte Landtag gutachtlich 
svn " werden über Gesetzentwürfe, welche Veränderungen in Per- 
jr En- und Eigentumsrechten zum Gegenstand haben. Außerdem wurde 
f)eit, ? Petitionsrecht über innere, nicht bloß provinzielle Angelegen- 
den^ übertragen. Trug nun diese Gesetzgebung vom Februar 1847 
sgss o^wchtigten Ansprüchen des Volkes auf eine reichsständische Ver- 
der Ä genügender Weise Rechnung? Auf der einen Seite erblickte 
bin C «v un ^ wohlmeinende König Friedrich Wilhelm IV., der aber als 
d, Romantiker auf dem Throne" allzusehr an den Lehnsstaat der 
b et ÜAen Vergangenheit dachte, alles Heil in einem organischen Ausbau 
aber ü n d i s ch e n Einrichtungen. Auf der andern Seite verlangten 
" r in schon die großen wirtschaftlichen Aufgaben des Jahrhunderts 
gxj.w beiden westlichen Provinzen Preußens wiesen schon seit längerer 
^wen hochentwickelten Handel und eine Industrie ersten Ranges 
ollkommenere und modernere staatsrechtliche Formen und 
stiigt^Eungen, als wie sie die ständischen Institutionen eines Agrar- 
b bieten mochten. Hierzu fällt aber weiter ins Gewicht die Rolle, 
m der deutschen Einheitsbewegung Preußen zugewiesen ward. Die 
eine ^ü^.ber Jahre 1848 bis 1851 zeigten, daß Österreich der Aufgabe, 
tzoH.wlrkliche Einigung Deutschlands durchzuführen, nicht gewc chsen war. 
ftstctt e Q ^ er hauptsächlich unter preußischer Führung der deutsche Bundes- 
IcinjJ Erstehen, so mußte Preußen, schon mit Rücksicht auf Süddeutsch- 
sie V bme andere staatsrechtliche Grundlage gegeben werden, als wie 
deZ ^.wohlgemeinte aber dürftige — übrigens auch nach der Meinung 
si-hig °nigs nicht als abgeschlossen zu betrachtende, sondern bildungs- 
^45 hi ^^sotzgebung vom Februar 1847 darstellte. Bereits im Jahre 
bum ™ nr auf allen Provinziallandtagen — mit Ausnahme von Branden- 
»uch ?ad Pommern — eine allgemeine Verfassung verlangt worden; 
Vereinigte Landtag des Jahres 1847 beantragte mit großer 
dizit^Wrt eine bedeutende Erweiterung seiner Rechte, darunter Perio- 
beboi, Un ^ genauere Feststellung seines Steuerbewilligungsrechts. Zu 
Äutx/'-u ist es, daß die Krone in der Botschaft vom 24. Juni 1847 diesen 
üen gegenüber sich ablehnend verhielt, so daß hiermit die letzte
	        
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