Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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sahrungen, die bis jetzt bei der in einzelnen Städten schon ein 
geführten nahezu vollständigen oder doch erheblich ausgedehnten 
Sonntagsruhe gemacht wurden, ist eine merkliche Verschiebung in 
den Einkaufsverhältnissen der Land- und Arbeiterbevölkerung nicht 
eingetreten, es hat sich vielmehr gezeigt, daß diese Konsumenten 
klassen sehr gut ihre Bedürfnisse an Wochentagen decken können 
und daß sie dies lieber tun als eine Änderung in ihren Bezugs 
quellen vorzunehmen. 
Eine früher seitens der Geschäftsinhaber oft und mit großem 
Nachdruck erhobene und vertretene Forderung, die Sonntagsruhe 
nicht gleichmäßig für das ganze Reich, sondern für einzelne Be 
zirke nach deren verschiedenen Bedürfnissen verschieden zu ge 
stalten, ist jetzt fallen gelassen und in das Gegenteil verkehrt 
worden. Die gleichen Interessenten verlangen jetzt die gleichmäßige 
gesetzliche Regelung, damit nicht die Kundschaft solchen Städten, 
die völlige Sonntagsruhe einführen, verloren gehe zugunsten von 
Nachbarstädten, die die Sonntagsarbeit im jetzigen gesetzlichen 
Rahmen noch gestatten. Daß die verschiedenartige Gestaltung bzw. 
die lokale Verschiedenheit in Zeit und Dauer der sonntägigen 
Verkaufsstunden zu Übelständen geführt hat, ist unbestritten, ebenso, 
daß eine halbe Sonntagsruhe wenig Wert für Erholungs- und 
Bildungszwecke hat. Am schlimmsten ist es da, wo die gesetzlich 
zugelassenen 5 Arbeitsstunden voll ausgenützt, aber geteilt 
werden. Hier sind die Zwischenzeiten fast wertlos für die Be 
troffenen. 
Nur die vollständige Sonntagsruhe im Handels 
gewerbe, mit den geringstmöglichen Ausnahmen für Nahrungs 
mittelverkauf, kann die geschilderten Zwecke erfüllen. Sie kommt 
in gleicher Weise den Prinzipalen wie den Angestellten zugute, 
und daß sie möglich ist, beweist das Beispiel der Städte, die sie 
schon eingeführt, der einsichtigen Geschäftsinhaber, die freiwillig 
ihre Geschäftsräume an Sonntagen geschlossen halten. Der Deutsche 
Verband Kaufmännischer Vereine tritt deshalb ein für die reichs 
gesetzliche Einführung dervollständigenSonntagsruheim 
Handelsgewerbe.
	        
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