Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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Was  den  Großhandel  anbetrifft,  so  sei  noch  einmal  ans  die
großen  Handelsvölker  verwiesen,  die  volle  Sonntagsruhe  besitzen.
Für  den  Kleinhandel  aber  lassen  sich  die  Zeugnisse  auf
Grund  der  Erfahrungen  seit  Inkrafttreten  des  Gesetzes  beliebig
dafür  häufen,  daß  der  frühere  Ladenschluß  und  die  Sonntagsruhe ­
  mit  Notlage  des  Kleinhandels  nichts  zu  tun  haben.  (Vgl.
die  Ausführungen  Seite  5.)
Es  handelt  sich  bei  diesem  zähen  Festhalten  der  Kleinhändler
an  langen,  bis  in  den  Sonntagsabend  dauernden  Geschäftszeiten
um  schlechte  Gewohnheit,  volkswirtschaftliche  Unkenntnis,  Rücksicht
auf  den  Schlendrian  einzelner  Kunden,  vor  allem  mancher  weiblichen ­
  Kunden  und  um  Mangel  an  Selbstgefühl,  an  Standesbewußtsein. ­

Wer  darf  sich  noch  wundern,  wenn  Angehörige  anderer  Stünde
im  Besitz  einer  maßvollen,  vernunftgemäßen  Arbeitszeit  hierüber
den  Kopf  schütteln.  Bedauerlicherweise  leidet  dann  darunter  oft
die  Hochschätzung  vor  dem  Stande  überhaupt.
Heute,  da  sich  die  Notwendigkeit  und  Möglichkeit  voller
Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe  herausgestellt  hat,  kann  —
abgesehen  von  Übergangsbestimmungen  —  die  Sonntagsoffenhaltung ­
  entbehrt  werden.
Wir  brauchen  volle  Sonntagsruhe.
Zu  Nr.  3.
In  G.O.  §  105  b  Abs.  2  läßt  nun  ferner  der  Gesetzgeber
im  weitestgehenden  Maße  Ausnahmen  über  die  5  ständige  Arbeitszeit ­
  hinaus  bis  auf  10  Stunden  zu.  Für  die  letzten  vier
Wochen  vor  Weihnachten,  sowie  für  einzelne  Sonn-  und  Festtage,
an  welchen  örtliche  Verhältnisse  einen  erweiterten  Geschäftsverkehr
erforderlich  machen,  kann  die  Polizeibehörde  eine  Vermehrung  der
Stunden,  während  welcher  die  Beschäftigung  stattfinden  darf,  bis
auf  10  Stunden  zulassen.
Zwar  betonte  nun  der  Handelsminister  Frhr.  v.  Berlepsch  im
Reichstag  am  5.  Mai  1891,  daß  die  Ausnahmen  von  der  Regel
der  wenigstens  teilweise  eingeführten  Sonntagsruhe  möglichst  zu
beschränken  seien.
            
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