Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

67

des  Wortlauts  alle  gewünschten  Ergänzungen,  welche  nur  einigermaßen ­
  als  zur  Sache  gehörig  erachtet  werden  konnten,  in  den
Fragebogen  Aufnahme  gefunden  haben.
„Die  Angaben,  welche  uns  in  Beantwortung  der  von  uns
gestellten  Fragen  nach  den  tatsächlichen  Verhältnissen  gemacht
worden  sind,  lassen  den  Wunsch  nach  größerer  Einheitlichkeit ­
  in  der  Ausführung  der  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  über  die  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe
vollauf  gerechtfertigt  erscheinen  usw.  usw."
Sodann  heißt  es  an  anderen  Stellen:
Mit  dem  Bilde,  welches  die  Ausführung  der
Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  über  die  Sonntagsruhe ­
  im  Handelsgewerbe  nach  dem  Ergebnis
unserer  Umfrage  in  ganz  Deutschland  darbieten
dürfte,  scheint  uns  der  Gedanke,  daß  das  Reich  in
dieser  Frage  ein  einheitliches  Rechtsgebiet  darstelle, ­
  schwer  vereinbar.
„Unseres  Erachtens  könnte  dabei  für  alle  Zweige  des  Handelsgewerbes ­
  mit  Ausnahme  der  Ladengeschäfte,  also  für  Engrosgeschäfte, ­
  Fabrikkontore,  Bank-,  Assekuranz-,
Agenturgeschäfte,  Auskunfts-  und  Annoncenbureaux, ­
  schon  jetzt  eine  Durchführung  völliger  Sonntagsruhe ­
  angestrebt  werden.  Daß  dies  von  der  Mehrheit  der
Beteiligten  gewünscht  wird  und  daß  es  auch  möglich  ist,  geht
aus  den  Antworten  auf  Frage  2  und  19  unseres  Fragebogens
hervor;  danach  ist  nämlich  das  Verbot  der  Beschäftigung  von
Gehilfen  und  Lehrlingen  an  Sonn-  und  Feiertagen  für  alle
Zweige  des  Handelsgewerbes  mit  Ausnahme  der  Ladengeschäfte
stellenweise  schon  durchgeführt,  ohne  daß  dies  üble  Folgen  gezeitigt ­
  hätte.  Auch  für  die  Ladengeschäfte  müßte  nach  unserem
Dafürhalten  mit  der  Zeit  dasselbe  Ziel  angestrebt  werden,  dessen
Verwirklichung  in  England  bekanntlich  bereits  seit  vielen  Jahren
vorliegt.  Für  eine  Zeit  des  Überganges  könnten  ja  Ausnahmen
in  möglichster  Beschränkung  auf  das  notwendigste  für  die  Nahrungs-
  und  Genußmittelbranche  gewährt  werden;  doch  müßte
5*

557
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.