Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

638  Rohstoffe  und  Erzeugnisse  der  Zuckerfabrikation.

wird,  wenn  zu  ihrer  Herstellung  im  freien  Verkehr  befindlicher  Zucker  verwendet  worden
ist,  bei  der  Ausfuhr  oder  der  Niederlegung  in  öffentlichen  Niederlagen  oder  in  Privatlagern
unter  amtlichem  Mitverschluß  die  Zuckersteuer  für  den  verwendeten  Zucker  vergütet.
Nach  näherer  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  kann  auch  für  Waren
der  genannten  Art,  zu  deren  Herstellung  im  freien  Verkehr  befindliche,  nachweislich  versteuerte ­
  Abläufe  verwendet  worden  sind,  die  Steuer  vergütet  werden.
§  2.  Ein  Anspruch  auf  Steuervergütung  steht  nur  demjenigen  zu,  welcher  die  Waren
hergestellt  und  sich  vor  der  Herstellung  der  Steuerbehörde  gegenüber  schriftlich  verpflichtet
hat,  Honig  sowie  steuerfreie  Abläufe  und  Eübensäfte,  ferner,  soweit  dies  nachstehend  nicht
ausdrücklich  gestattet  ist,  Stärkezuoker  und,  abgesehen  von  dem  Palle  des  §  1  Abs.  2,  auch
steuerpflichtige  Abläufe  nicht  zur  Bereitung  von  Waren  derjenigen  Art  zu  verwenden,  für
welche  er  die  Vergütung  in  Anspruch  nimmt.
Die  Aufsicht  darüber,  daß  der  übernommenen  Verpflichtung  entsprochen  wird,  ist
durch  Einsicht  der  Pahrikbücher  und  Überwachung  des  Betriebs  nach  den  von  der  Direktivbehörde
  zu  erlassenden  Vorschriften  auszuüben.
Pabrikinhabern,  welche  der  übernommenen  Verpflichtung  zuwidergehandelt  haben,
ist  die  Vergütung  der  Zuckersteuer  hinfort  zu  versagen.
Die  Vergütung  erfolgt,  soweit  nicht  bezüglich  einzelner  Arten  von  Waren  eine
andere  Berechnung  vorgeschrieben  wird,  für  die  Gesamtmenge  des  nachweisbar  vorhandenen
Zuckers  mit  Einschluß  des  invertierten,  nicht  aber  für  denjenigen  Teil  des  verwendeten
Zuckers,  der  im  Laufe  der  Herstellung  ausgesohieden  oder  verloren  gegangen  ist.
Die  oberste  Landesfinanzbehörde  ist  ermächtigt,  für  einzelne  Betriebe  erforderlichenfalls ­
  weitere  Aufsichtsmaßnahmen  anzuordnen.
§  3,  Die  Vergütungsfähigkeit  der  Waren  ist  dadurch  bedingt,  daß  sie  mindestens
10  vom  Hundert  ihres  Reingewichts  an  Zucker  enthalten.
Bin  Zusatz  von  Stärkezuoker  ist  bei  den  im  §  1  unter  B  a  und  h  genannten  Waren
gestattet.  Zum  Pärben  der  Zuckerwaren  darf  in  jedem  Palle  aus  Stärkezuoker  bereitete
Zuckerfarbe  verwendet  werden.
§  4.  Die  Steuervergütung  kann  nur  beansprucht  werden,  wenn
a)  zuckerhaltige  alkoholhaltige  Flüssigkeiten,  für  welche  auch  Vergütung  der  Branntweinsteuer ­
  in  Anspruch  genommen  wird,  in  der  die  Vergütung  dieser  Abgabe  bedingenden
Mindestmenge  zur  Abfertigung  gestellt  werden,
b)  in  den  übrigen  Fällen  die  in  den  gleichzeitig  zur  Ausfuhr  oder  Niederlegung  angemeldeten ­
  Waren  enthaltene  Zuckermenge  mindestens  100  kg  beträgt.
Die  Direktivbehörde  ist  befugt,  Ausnahmen  hiervon  zuzulassen.
§  5.  Die  zuckerhaltigen  Waren,  für  welche  die  Gewährung  von  Steuervergütung
beansprucht  wird,  sind  einer  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  für  befugt  erklärten
Steuerstelle  anzumelden  und  vorzuführen.  Zur  Anmeldung  sind  Vordrucke  nach  Muster  4
oder,  falls  die  Gestellung  der  zuckerhaltigen  Waren  bei  einer  anderen  Amtsstelle  erfolgen
soll,  nach  Muster  9  zu  benutzen.  Im  letzteren  Palle  ist  die  Anmeldung  in  doppelter  Ausfertigung ­
  einzureichen.
Die  Anmeldung  hat  anzugeben:
1.  Zahl,  Verpackungsart,  Bezeichnung  und  Rohgewicht  der  Packstüoke,
2.  Zahl  und  Art  der  inneren  Umschließungen,
3.  Art  und  Reingewicht  der  zuckerhaltigen  Waren,
4.  den  Zuckergehalt  der  einzelnen  Waren  in  Hundertteilen  ihres  Reingewichts  und
5.  die  Gesamtzuokermenge,  welche  in  den  Waren  enthalten  ist  oder  für  welche  die  Vergütung ­
  beansprucht  wird.
Bezüglich  der  Zulässigkeit  einer  Anmeldung  des  Rohgewichts  der  zuckerhaltigen
Waren  nach  dem  Gesamtbeträge  finden  die  Vorschriften  der  §§  39  und  41  der  Ausführungsbestimmungen ­
  Anwendung.
Statt  des  wirklichen  Zuckergehalts  und  der  wirklich  vorhandenen  Gesamtzuokermenge
kann  der  Mindestgehalt  an  Zucker  und  eine  diesem  entsprechende  Gesamtzuokermenge  angegeben ­
  werden.
            
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