Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Ausführungs-Bestimmungen  zum  Zuckersteuergesetz.

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§  8.  Die  Untersuchung  der  Waren  und  die  Feststellung  ihres  Zuckergehalts  erfolgt
auf  Grund  von  Proben,  die  von  der  Ahfertigungsstelle  unter  Mitwirkung  eines  Oberbeamten
und  unter  Zuziehung  des  Versenders  zu  entnehmen  sind.  Die  Untersuchung  geschieht  auf
Kosten  des  Versenders  durch  einen  von  der  Direktivbehörde  auf  die  Wahrnehmung  der
Ansprüche  der  Steuerverwaltung  verpflichteten  Chemiker  nach  Maßgabe  der  Anweisung  in
Anlage  B.
Es  bleibt  der  obersten  Landesfinanzbehörde  überlassen,  die  Peststellung  des  Zuckergehalts ­
  solcher  Waren,  bei  denen  er  zufolge  der  gesammelten  Erfahrungen  mit  Sicherheit
durch  die  Polarisation  bestimmt  werden  kann,  einer  zur  Ermittelung  des  Quotienten  der
Zuckerabläufe  berechtigten  Amtsstelle  (vergl.  §  2  der  Ausführungsbestimmungen)  zu
übertragen.
Die  Untersuchung  der  Ware  auf  den  Zuckergehalt  braucht  stets  nur  so  weit  ausgedehnt ­
  zu  werden,,  daß  das  Vorhandensein  eines  der  Anmeldung  entsprechenden  Gehalts
an  Zucker  in  der  Ware  nachgewiesen  wird.
§  9.  Von  jeder  Gattung  von  Waren,  welche  unter  der  nämlichen  Benennung  und  mit
dem  nämlichen  Zuckergehalt  angemeldet  ist,  und  wenn  bezüglich  der  Gleichartigkeit  der
Ware  Zweifel  bestehen,  von  jedem  für  nicht  gleichartig  erachteten  Teile  der  Sendung,  nach
vorgängiger  Feststellung  des  Gewichts  dieses  Teiles,  muß  eine  Probe  von  mindestens  100  g
Gewicht  entnommen,  im  Beisein  des  Versenders  gehörig  verpackt  uud  mit  amtlichem  Siegel
verschlossen  werden,  welchem  der  Versender  sein  eigenes  Siegel  beifügen  kann.
§  10.  Bei  Waren  aus  Fabriken,  deren  Inhaber  sich  schriftlich  verpflichtet  haben,
unter  einer  bestimmten  Benennung  stets  nur  gleichartige  Waren  von  einer  näher  anzugebenden ­
  und  durch  Hinterlegung  von  Mustern  festzustellenden  Beschaffenheit  mit  dem
nämlichen  Zuckerzusatze  zur  Anmeldung  zu  bringen,  ist  nach  näherer  Bestimmung  der
Direktivbehörde  von  regelmäßiger  Untersuchung  der  Ware  durch  einen  Chemiker  abzusehen
und,  falls  sich  bei  der  Revision  keine  Abweichung  der  Ware  von  den  Mustern  ergibt,  der
in  der  Anmeldung  angegebene  Zuckergehalt  als  richtig  anzunehmen.  Die  Steuerstelle  ist
jedoch  verpflichtet,  auch  von  anscheinend  dem  Muster  entsprechenden  Waren  ab  und  zu
Proben  zu  entnehmen  und  auf  Kosten  der  Versender  untersuchen  zu  lassen.
§  11.  Zuckerhaltige  Waren,  für  welche  die  Gewährung  einer  Steuervergütung  beantragt ­
  ist,  dürfen  von  dem  Zeitpunkte  der  Abfertigung  ab  nur  unter  amtlichem  Verschluß
oder  unter  amtlicher  Begleitung  versendet  werden.  Im  übrigen  finden  auf  die  Abfertigung
die  Vorschriften  in  §§  61—67  der  Ausführungsbestimmungen  sinngemäße  Anwendung.
§  15.  Karamellen,  welche  Stärkezucker  enthalten,  sind  nur  vergütungsfähig,  wenn
sie  mindestens  80  Grad  Eechtsdrehung  zeigen.  Die  Vergütung  wird  stets  nur  für  60  vom
Hundert  des  Gewichts  der  Ware  gewährt.  Die  Vergütung  ist  zu  versagen,  wenn  bei  den
von  den  Aufsichtsbeamten  in  der  Fabrik  von  Zeit  zu  Zeit  vorzunehmenden  Untersuchungen
ermittelt  wird,  daß  die  zur  Ausfuhr  gelangenden  stärkezuckerhaltigen  Karamellen  weniger
als  50  vom  Hundert  ihres  Gewichts  an  Rohrzucker  enthalten.
Für  Karamellen,  welche  Stärkezucker  nicht  enthalten,  ist  die  volle  Vergütung  für  die
ermittelte  Zuckermenge  zu  gewähren.
§  16.  Für  Erzeugnisse  der  im  §  1  unter  B  h  uud  C  b  bezeichneten  Art  wird  mit
Rücksicht  auf  den  natürlichen  Zuckergehalt  der  zur  Herstellung  der  Waren  verwendeten
hrüohte  die  Steuervergütung  auf  90  vom  Hundert  der  ermittelten  Zuckermenge  beschränkt.
Für  verzuckerte  oder  in  Zuckerauflösungen  eingemachte  Früchte  gilt  diese  Bestimmung ­
  nur  für  den  Fall,  daß  bei  ihrer  Herstellung  Stärkezuoker  nicht  verwendet  worden
ist.  Wenn  bei  der  Herstellung  auch  Stärkezucker  Verwendung  gefunden  hat,  erfolgt  die
Vergütung  nach  Maßgabe  des  Gehalts  an  Rohrzucker,  welcher  nach  der  in  der  Anlage  E
unter  B  h  Abs.  2  ff.  enthaltenen  Anweisung  gefunden  wird.
Für  den  im  §  1  unter  D  bezeichneten  flüssigen  Raffinadezucker  ist  die  Steuervergütung
nach  einem  Zuckergehalte  von  75  vom  Hundert  festzusetzen,  solange  nicht  ein  geringerer
ermittelt  worden  ist.
II.  Zu  §  6  Ziffer  2  des  Gesetzes.
§  25.  Inländischer  Zucker  und  Zuckerablauf  kann  zur  Viehfütterung  unter  Be-0
  ac htung  der  nachfolgenden  Maßregeln  steuerfrei  verabfolgt  werden:
            
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