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Rohstoffe und Erzeugnisse der Zuckerfabrikation,
1. Der Zucker oder Ablauf ist unter amtlicher Aufsicht zur Verwendung als Nahrungs
und Genußmittel für Menschen untauglich zu machen (zu denaturieren).
2. Die Denaturierung ist durch Vermischung mit Ölkuchen, Fleischfuttermehl, Fisch
futtermehl, Fischguano, Torfmehl, Schnitzel staub, gemahlenen Schnitzeln oder Reisfutter
mehl in einer Menge von 20 vom Hundert des Reingewichts des Zuckers zu bewirken.
Nötigenfalls ist der Zucker vor der Denaturierung zu vermahlen.
3. Abläufe gelten als denaturiert, wenn sie unter Zusatz von Stoffen der genannten Art
oder mit trockenen Futterstoffen von schrot-, kleie- oder mehlförmiger Zerkleinerung
in der Weise zu Viehfutter verarbeitet werden, daß sie die flüssige Form verlieren und
ohne Benutzung undurchlässiger Gefäße versandt werden können, oder wenn ihnen
Viehsalz in solcher Menge zugesetzt wird, daß ihr Quotient dadurch unter 70 sinkt.
4. Das Denaturierungsmittel ist von demjenigen, welcher die steuerfreie Verabfolgung
beantragt, zu stellen; auch ist von diesem für die gehörige Vermischung mit dem
Denaturierungsmittel nach Anleitung der Steuerbehörde Sorge zu tragen.
5. Die Denaturierung darf nur in einer Zuckerfabrik oder in einer öffentlichen Niederlage
oder in einem Privatlager unter amtlichem Mitverschluß für inländischen Zucker statt
finden.
§ 26. Zur Herstellung von Ultramarin kann inländischer Rohzucker nach Dena
turierung durch Vermischung von 40 Teilen Rohzucker mit 35 Teilen unterschwefligsaurem
Natrium (Antichlor) steuerfrei ahgelassen werden.
§ 27. Zur Herstellung von Kupferoxydul kann inländischer Rohzucker nach Dena
turierung durch Vermischung von 95 Teilen Rohzucker mit 5 Teilen Kupfervitriol steuer
frei abgelassen werden.
§ 28. Zur Verwendung bei der Herstellung von Seifen kann inländischer Zucker
nach Vermischung mit kochender Seifenmasse steuerfrei abgelassen werden; die Vermischung
hat in dem Verhältnisse von mindestens 4 kg Seifenmasse zu 1 kg Zucker zu erfolgen.
§ 29. In den Fällen der §§ 26—28 findet die Bestimmung im § 26 zu 4 Anwendung.
Die oberste Landesfinanzhehörde kann weitere Aufsichtsmaßuahmen anordneu, auch
in den Fällen der §§ 25—28 eine andere Art der Denaturierung zulassen. Von den ge
troffenen Maßnahmen ist dem Reichskanzler Kenntnis zu geben.
Anlage E.
Anleitung zur Ermittelung des Zuckergehalts von zuckerhaltigen Waren.
Nach §§ 2, 3 der Anlage D darf für zuckerhaltige Waren mit den dort gedachten
Ausnahmen die Vergütung der Zuckersteuer nur gewährt werden, wenn die Waren ohne
Mitverwendung von Honig, Abläufen, Rübensäften und Stärkezucker hergestellt sind.
Während die Nichtverwendung dieser Stoffe im allgemeinen durch die Überwachung der
Fabrik und die Einsicht der Betriebsbücher ausreichend gesichert erscheint, ist die Nicht
verwendung von Stärkezucker auch durch die chemische Untersuchung von Proben der
Waren auf Stärkezuckergehalt festzustellen, und zwar soll das Vorhandensein von Stärke
zucker angenommen werden, wenn für 100° Rechtsdrehung, welche sich aus der direkten
Polarisation berechnet, die Linksdrehung der zu untersuchenden Lösung nach der Inversion
28° oder weniger beträgt.
Der Zuckergehalt der stärkezuckerfreien zuckerhaltigen Waren ist auf verschiedene
Weise festzustellen, je nachdem sie weniger als zwei vom Hundert oder mindestens zwei
vom Hundert Invertzucker enthalten. Infolgedessen ist zunächst die Untersuchung auf
Invertzuokergehalt nach den Vorschriften des Abschnitts III der Anlage A mit der Ab
weichung vorzunehmen, daß die mit der Fehling sehen Lösung zu kochende Zuckerlösung
nicht 10 g der Probe, sondern 10° Polarisation zu entsprechen hat.
Von zuckerhaltigen Waren, welche weniger als zwei vom Hundert Invertzucker ent
halten, wird der Zuckergehalt nach dem Clergetsohen Verfahren festgestellt, wobei die
Inversion genau nach den bezüglichen Vorschriften unter 1 der Anlage B zu bewirken,
die Polarisation nach den Vorschriften in der Anlage C auszuführen ist.