388 ILL. Abfchnitt: Erlöjhen der Schuldverhältniffe.
Aolaufe von dreißig Iahren vom Empfange der Hinterlegungsanzeige (& 374 Abli. 2) In
erlifcht, wenn nicht der Gläubiger fi vorher bei der HinterlegungsSitelle meldet. NO
Wirkung des Heitablaufs ijt hier alfo eine weitergehende al8 hei der Vertährung, weld
lebtere nur eine zerftörliche Cinrede gewährt. (8 222.) x
8, Nach dem Zwede der Beitimmung wird unter dem „hinterlegten Betrag
nicht nur ein Hinterlegter Geldbetrag, fondern die hinterlegte Sache überhaupt zu verfichen
fein. CB. IV, 165.) Die Bezeichnung „Betrag“ it wohl nur gemäblt, um auch die de
de8 5 383 fowie jene Fälle zu decken, in denen zufolge einer auf rund des Urt. 145 CO.
getroffenen landesSgefjeßlidhen Beftimmung die hinterlegten Gelder oder Wertpapiere gegel
die Verpflichtung zur Kückerftattung in das Cigentun des an oder der alZ Hinter“
fegungsitelle beltimmten Anftalt übergegangen find. Val. Gellwig, Borträge S. 450 ff-
3. Die Frift läuft von dem Beitpunkt an, in welchem der Gläubiger die Anzeige!
von der Hinterlegung empfangen Hat. ,
War die Anzeige unterblieben, jo beginnt die Präklufivfrift mit dem Beits
punfte der Hinterlegung. Val. SS 1171 Wof. 3, 1128. AU. M. Planck Ben. 2 3
& 382. Die einzige Folge des Unterlafiens der Anzeige it nad 8 374, wenn fie ni
untunlich ijt, für den Schuldner Verpflichtung zum SchadenzZerfaß gegenüber .
Gläubiger. Gerade meil bie SGinterlegung und die Crlöfhungsfrijt zum orteil re
Schuldner3 eingeführt ift, menn auch nicht ausfchließlich, wie Planck meint, da fie au
dem Interelie des Oläubiger8 dient, liegt fein Orund vor, beim Unterbleiben de!
Anzeige die ErlöfhHungSfrift zuguniten des Schuldners auszuf@ließen
and Lediglich ein Erlöfchen zugunften des Kisfus oder der HinterlegungSanjtalt au!
Grund des Art. 145 ESG. (). Bem. 5) zu ermöglidhen. €8 mwmürde auch unzwed-
mäßig fein, den Ablauf der Präklufivkrijt von der zumal nach 30 Kahren fchwwierigen
Tatirage abhängig zu machen, ob die Anzeige untunlich war oder nicht. Das SInterelle
des Gläubiger8 wird aber hinreichend durch die in & 374 eingeführte Schadenzerfaß“
pflicht gewahrt; die Plandiche Auslegung würde auch nicht dem Gläubiger, Jondern_ nut
dem SiSlus bzw. der HinterlegungsSitelle zugute kommen (vgl. land a. a. DO. Ab. A
Hat das BOB, die Unterlaffung der Ungeige ausjOhlieBlidh im Intereffe des G Län b here
als Schadenserfaßgrund gewürdigt, fo it nicht anzunehmen, daß e8 daran einen größerek
Kechtsnachteil zuguniten des Fiskus bzw. der HinterlegungsSanitalt Knüpfen wollte?
e8 liegt im S382 augenfcheinlidh ein bloBesS Redaktionsverfehen vor; 838210
den Gedanken des $ 1171 Abf. 3 verallgemeinern vgl. Haidlen I zu S 382). Wenn
auch {tet3 eine Öffentliche Zuitellung der Anzeige (nach 8 132) möglich ijt, fo wür $
500 a die Planckjche Auslegung des & 382 der in S 374 Abf. 2 dem Schuldner 4
gedachte Borteil, die Anzeige jchon bei bloßer „Untunlichteit“ (vgl. S 374 Nr. 4)
unterlalfen, iunforifch werben, und zwar zugunften foldher Sntereifen, die in feinerlet
Beziehung zu den durch die Hinterlegung gefchüßten Bartetintereffen fteben; läge NE
im Sinne des Gefebes, fo mürde das eleß auch wohl nicht unterlaffen haben, die KU n
nahme des hinterlegten BetragsS bon dem Nachweije abhängig zu madjen, daß der ini
leger jeine Anzeigepflidht dem Gläubiger gegenüber erfüllt abe. Bal. au Art. 145 de
ES. (GBem. 1 zu 8380). Aber e3 Iag fein ®rund vor, an das Unterlaffen der Anzei0®
einen befonderen Vorteil des Fiskus nder der Hıinterleaunasitelle zu Iniüdfen. Wie hier
Dertmann Bem. 2 zu 8 382. ic
Ungeachtet der im vorftehenden vertretenen Yuslegung, die freilid
gegenüber dem Wortlaut des 8 382 kaum auf allgemeine Anerkennunß
mird rednen dürfen, ift dem hinterlegenden Schuldner dringend anzl“
empfehlen, nicht nur die Anzeige nidhtzu unterlajfen, fondern 10000
um id den Beweis des Empfange3 derfelben zu jihern, foldhe {tet3 Dur
Serichtsvollziebherzuftellung bewirken zu lalfen.
‘leber die Berechnung der Frift f. 88 187, 188. ,
4. Die Wirkung des Zeitablaufs auf das Suldverhältnis. DBeftritten %
ob durch den YWblauf der 30 Sahre auch das Schuldverhältnis zwijdhen @©läubiger UN
Schuldner, behufs defjen Erfüllung die Hinterlegung erfolgt war, unbedingt erliicht, 19
daß mit dem Erlöfihen des Heranusgabeanfprucdhs auch das ForderungS“
recht gegen den Schuldner untergegangen ift. Die erfte Auflage diefes Komm
Bem. 4 zu S 382, verneinte dieje Frage. Cbhento land Bem. 2 zu & 382. Sie ijt aber we
der Mehrzahl der Schriftiteller (vgl. Rehbein Ben. 14 zu 88 372 - 386, Ennecceru8, Seht
4./5, Nufl. S. 169 Anm. 14, Dertmann Bem. 3 zu S$ 382, Gellwig, Verträge S. 454 Anm. 920,
Müller, SOezing8 SYahıb. Bd. 41 S. 515, Kohler, Zwölf Studien S. 181, 188 ff) 3U
bejaben. Blank a. a. OD. nimmt ar, daß das Schuldverhältnis nur erlöjdhen kann, wenn
der Schuldner auf Rücnahme verzichtet (S 378). Mit Recht bemerkt jedoch VYertmankl
a. a. D., daß darnach e8 ja doch der Schuldner jederzeit, alio auch eventuell noch, nad
Molauf der 30 SKahre, in der Hand habe, durch Erfkläruna diefes Nerzichts das Srlöichen