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Rohstoffe und Erzeugnisse der Spiritusfahrikation.
karhonatlösung mit gelbroter Farbe löslich und wird daraus durch verdünnte Säuren
als blaßgelber Niederschlag gefällt. Das Gummiguttiharz ist ferner in kalter, konzentrierter
Schwefelsäure mit roter Farbe löslich und wird aus dieser Lösung durch
Wasser unverändert wieder ausgeschieden (dieses Verhalten ist einigermaßen
kennzeichnend).
Nach Dragendorff kann man die verschiedenen Bitterstoffe auch dadurch
trennen, daß man die Lösungen entweder mit basischem oder neutralem Bleiacetat
fällt und die Fällungen entweder im angesäuerten oder ammoniakalischen Zustande
mit Petroleumäther ausschüttelt. So werden die Bitterstoffe der Aloe und Gentiana
teilweise durch basisches Bleiacetat gefällt, nicht aber durch neutrales Bleiacetat usw.
Bezüglich weiterer Trennungsverfahren sei auf G. Dragendorff: Die qualitative
und quantitative Analyse von Pflanzen und Pflanzenteilen bezw. Ermittelung
von Giften verwiesen.
17. Nachweis von Metallen. Bei der Destillation des Alkohols kann der
Weingeist bezw. Branntwein aus den Kühlschlangen leicht Kupfer aufnehmen; diese
Menge wird umso größer sein, je mehr Säure ein Gärungserzeugnis enthält; J. Neßler
und M. Barth (vergl. S. 689) fanden z. B.' in 41 Sorten Kirschwasser zwischen
0—9 mg (in einem Falle sogar 18 rag) Kupfer für 1 1. Die Naohweisung und Bestimmung
erfolgt nach bekannten Verfahren. J. Neßler und M. Barth haben das
Kupfer in den Kirschwassern kolorimetrisch bestimmt, indem sie dieselben mit einer
geringen Menge einer sehr verdünnten Ferrocyankaliumlösung versetzten und die
Stärke der rötlichen Färbung mit der verglichen, welche in den gleichen Flüssigkeitsmengen
mit 2, 5, 7 und mehr mg Kupfergehalt für 1 1 entstanden. Geringere
Mengen Kupfer als 2 mg im Liter sind durch die Bläuung einer dünnen alkoholischen
Guajakharzlösung bei Vorhandensein von Spuren von Blausäure noch bis zu weniger
als 0,6 mg im Liter nachweisbar.
18. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Branntweine. Bei der Beurteilung der
Echtheit und Reinheit eines Branntweines ist in erster Linie zu beachten, daß zwar in
vielen Fällen die chemische Untersuchung wertvolle Anhaltspunkte für die
Begutachtung bietet, daß aber in den meisten Fällen für die Entscheidung
der Frage, ob das Getränk echt und rein ist, die Prüfung des Geruches und
Geschmackes seitens wirklich sachverständiger Fachleute eine sicherere
Grundlage bietet, als die chemische Untersuchung.
Im einzelnen sei noch folgendes bemerkt:
1. die gewöhnlichen Trinkbranntweine, wozu man die Branntweine aus Roggen
und anderen Getreidearten, aus Kartoffeln (auch Industriespiritus genannt) und aus Zuckerrübenmelasse
rechnet, enthalten zwischen 26—45 Volumprozente Alkohol und nur Spuren
bis wenig Abdampfrückstand. Mit der Einführung der Spiritussteuer sind diese Art
Branntweine immer mehr im Gehalt heruntergegangen; wenngleich dieses mit Rücksicht
auf die schädliche Wirkung des Branntweingenusses nur gewünscht werden kann, so ist es
doch zweckmäßig, für dieselben, solange sie noch eine Handelsware bilden, einen bestimmten
niedrigsten Alkoholgehalt zu fordern. Doppelbranutweine sind etwas sorgfältiger gereinigte
Branntweine mit höherem Alkoholgehalt. Mit Unrecht wird die schädliche Wirkung der
Trinkbranntweine vorwiegend ihrem Gehalt an Fuselöl zugeschrieben; die beliebteren
Kornbranntweine enthalten aber durchweg mehr Fuselöl als die gut rektifizierten Kartoffelbranntweine.
Immerhin ist ein hoher Fuselölgehalt (vergl. S. 680) ebenso wie ein hoher
Aldehydgehalt zu beanstanden.
Ebenso sind Branntweine, die zur Vortäuschung eines höheren Alkoholgehaltes mit
Mineral säuren (Schwefelsäure) oder scharf schmeckenden Pflanzenstoffen 1 ) (Auszügen
von Pfeffer, Paprika, Paradieskörnern usw.) versetzt sind, zu beanstanden.
1 ) Auf das Vorhandensein von scharf schmeckenden Pfianzenstoffen prüft man in
der Weise, daß man die Branntweine in Schalen auf dem Wasserbade eindampft und den