Full text : Großhandel und Industrie optisch-photographischer Bedarfsartikel

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nur  zu  der  ausländischen  Valuta  zu  berechnen.  Unser  Großhandel
konnte  damit  natürlich  durchaus  zufrieden  sein,  zumal  den  ausländischen ­
  Abnehmern  damit  ein  zum  Teil  unberechtigter  Kursgewinn
entzogen  wurde.  Der  Export  nach  dem  neutralen  Auslande  muß
aber  während  des  Krieges  unbedingt  aufrecht  erhalten  werden.  Denn
die  optisch-photographischen  Bedarfsartikel  bilden  ihrer  Form  und
ihrem  Werte  nach  ganz  besonders  gut  geeignete  Kompensationsobjekte,
  wenn  es  sich  darum  handelt,  Waren  aus  dem  neutralen
Auslande,  insbesondere  Lebensmittel,  zu  erhalten.
Aus  diesem  Grunde  wäre  es  auch  sehr  erwünscht,  wenn  man  dem
Beispiele  der  Entente-Staaten  folgen  und  die  aus  militärischen  Gründen ­
  erlassenen  Ausfuhrverbote  möglichst  bald  aufheben  würde.  Denn
wenn  auch  die  Ausfuhrverbote  so  liberal  wie  möglich  gehandhabt
und  Ausfuhrgenehmigungen  in  umfangreichem  Maße  erteilt  werden,
so  unterliegt  es  doch  keinem  Zweifel,  daß  in  den  neutralen  Ländern
derjenige  Konkurrent  im  Vorteil  ist,  der  kein  Ausfuhrverbot  mehr  hat.
Die  Kriegssteuer-Gesetzgebung  hat  auch  Optik  und  Photographie
erfaßt,  indem  eine  Reihe  Erzeugnisse  der  optisch-photographischen
Industrie  der  Luxussteuer  unterworfen  wurden.  Dazu  gehören  z.  B.
photographische  Handapparate  mit  einer  Aufnahmefläche  bis  höchstens
10  :  15  Zentimeter,  ferner  die  Bestandteile  solcher  Apparate,  Objektive, ­
  Verschlüsse,  Sucher,  Gelbscheiben,  Kassetten,  Visierscheiben,  Ergänzungsobjektive, ­
  Stative  usw.  Des  weiteren  Platten  und  Filme  bis
zum  Format  10  :  15  Zentimeter.  Da  nun  die  Preise  für  optischphotographische
  Artikel  bereits  infolge  der  Verteuerung  aller  Rohmaterialien ­
  erhöht  werden  mußten,  ist  leider  anzunehmen,  daß  eine
weitere  Verteuerung  durch  die  Luxussteuer  den  Konsum  beeinflussen
und  deshalb  ungünstig  auf  den  Handel  einwirken  wird.  Wesentlich
unangenehmer  als  die  Steuer  selbst  wird  aber  vom  Handel  die  Art
empfunden,  in  der  die  Berechnung  und  die  Durchführung  der  Steuer
erfolgt.  Die  Händler  müssen  für  die  der  Luxussteuer  unterliegenden
Gegenstände  gesondert  ein  Lagerbuch  und  ein  Steuerbuch  führen,  in
denen  Eingang  und  Ausgang  der  steuerpflichtigen  Gegenstände
zu  verzeichnen  sind.  Eine  besondere  Schwierigkeit  entsteht  außerdem ­
  noch  dadurch,  daß  in  einzelnen  Fällen  zweifelhaft  sein
kann,  ob  der  zum  Verkauf  gelangende  optisch-photographische  Artikel
der  Luxussteuer  unterliegt  oder  nicht.  Deshalb  ist  man  auch  in  den
Kreisen  unserer  Industrie  und  des  Handels  darüber  einig,  daß  die
Steuer  in  der  vorliegenden  Form  für  optisch-photographische  Artikel
nicht  durchgeführt  werden  kann  und  die  darauf  bezüglichen  Ausführungsbestimmungen ­
  einer  Änderung  bedürfen.
            
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