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der Dienstbotensteuer, sowie mindestens einer der folgenden drei,
nämlich der Familien-, Miet- oder Yiehsteuer 1 (Art. 303 Abs. 3).
Die jährliche Verteilung der Provinzial- und Gemeindezuschläge
hat zu geschehen nach Maßgabe der Beträge der staatlichen Prinzipal
steuer, wie solche sich ergibt: für die Grundstücke aus den Steuer
rollen des dem Steuerjahr vorausgegangenen Jahres und für die Ge
bäude aus der Anwendung des Steuerfußes von 12,50 % auf die
steuerbaren effektiven Mietwerte des Steuerjahres (Art. 303 Abs. 4;
Ausnahme in Art. 332). Im Falle der Stundung oder des Erlasses
der staatlichen Grundsteuer wegen außergewöhnlicher ünglücksfälle
ist die Möglichkeit einer Entlastung auch von den entsprechenden
Provinzial- und Gemeindezuschlägen vorgesehen (Art. 303 letzt. Abs.).
Nur grundsätzlich zur Deckung von Pflichtausgaben dürfen die Ge
meinden und Provinzen zur Überschreitung der gesetzlichen Grenze
der Zuschläge ermächtigt werden (Art. 304 Abs. 6); die Berück
sichtigung fakultativer Ausgaben ist nur zugelassen, „sofern solche
Ausgaben sich erweisen von offenbarer Notwendigkeit für die Hygiene,
den Unterricht, die Wohltätigkeit, die Landwirtschaft, das Scheiben
schießen, die Erhaltung oder Neueinführung landwirtschaftlichen
Wanderunterrichts“ (Art. 307 Abs. 1).
Für die neukatastrierten Provinzen machten sich einige
Übergangsbestimmungen notwendig. Da die Neukatastrierung vielfach
eine Ermäßigung der staatlichen Grundsteuer bewirkte bzw. bewirkt,
wollte man nicht die Grundbesitzer gegenüber den Gebäudebesitzern
unbillig begünstigen hinsichtlich der Provinzial- und Gemeindezuschläge,
indem die Erhebung eines gleichen Prozentsatzes für die Grund- wie
für die Gebäudesteuerzuschläge von der entsprechenden Staatssteuer
eine Verschiebung der kommunalen Steuerlast zuungunsten der Ge
bäudebesitzer zur Folge gehabt hätte. Das Gesetz v. 23. Dez. 1900
(Nr. 449), abgeändert durch das Gesetz v. 5. April 1908 (Nr. 135),
bestimmt daher, daß für die Bemessung der Grundsteuerzuschläge
(der Gemeinden wie der Provinzen) die alten Katasterergebnisse maß
gebend sein sollen, sofern die neue staatliche Grundsteuer niedriger
als die alte ist, während für die Gebäudesteuerzuschläge die Ergeb
nisse (in den Hauptsteuerrollen) des vorhergehenden Jahres zugrunde
zu legen sind.
Den südlichen Provinzen gewährte man mancherlei Steuer-
9 Während vor dem Gesetz v. 1912 als weitere Voraussetzung noch die An
wendung des dazio-consumo hinzukam.