Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II.  DIE  PAPIEEGELDWAHRUNG.

Geprägt  wurden  nach  diesen  Vorschriften  nur  5-Francs-,
nicht  1-  und  2-Pranks-Stücke.  *)  Soweit  es  die  Silbermiinzen
betraf,  kam  das  Dekret  also  nur  teilweise  zur  Ausführung.
Das  5-Francsstück  wurde  gegenüber  den  minderwichtigen  Ecusstücken
  höher  bewertet;  es  war  gewissermaßen  ein  Agio  innerhalb ­
  derselben  Geldsorte.  Auf  Grund  des  Metallgehalts  der  beiden
Silbergeldsorten  kam  man  zur  Gleichung:  1  5-Francstück  gleich
5  livres  1  sou  3  deniers, 2 )  zu  welchem  Betrag  die  Geltung
gesetzlich  normiert  wurde.
Ferner  enthielt  das  Dekret  Bestimmungen  über  die  Bronzeraünzen.
  Um  darauf  einzugehen,müssen  wir  etwas  weiter  ausholen.
Der  Konvent  hatte  im  Jahre  1793 *  3 )  eine  zweckmäßige
Änderung  in  der  Stückelung  der  Bronzemünzen  vorgenommen.
Ihre  Begültigung  sollte  dem  Dezimalsystem  angepaßt  werden.
Sie  sollten  nicht  mehr  auf  sous,  sondern  auf  Centimes  und
decimes  lauten,  sodaß  auf  1  livre  100  Centimes  und  10  decimes
kamen.  Aus  Bronze  sollten  Stücke  zu  1  Centime,  5  Centimes
(oder  1  decime)  und  5  decimes  ausgegeben  werden.
Das  Dekret  vom  15.  August  1795  ergänzte  lediglich  diese
Bestimmungen;  nach  ihm  sollten  auch  Vorkommen  2  Centimes- 4 )
und  2  decimes-Stücke.  Erst  um  diese  Zeit  (1795)  wurde  die
Neuprägung  von  Kupfermünzen  energischer  betrieben.  5 )
Im  allgemeinen  entsprach  jedem  Centime  1  Gramm  Bronze.
Gewichtsremedien  waren  zugelassen.
Billonmünzen  und  reine  Kupfermünzen  wurden  unter  dem
Konvente  nicht  mehr  ausgeprägt.  Ihre  Scheidegeldeigenschaft,
die  im  Verlauf  der  Papiergeldwährungszeit  verwischt  worden
war,  wurde  klargestellt  durch  Gesetz  vom  4.  Januar  1796.  Sie
sollten  bei  Steuerzahlungen  an  den  Staat  nur  bis  zu  1 Uo  der
Hauptsumme  angenommen  werden.  Diese  Bestimmung  war  unlogisch, ­
  weil  keine  besondere  Währungskasse  bestand,  welche
diese  Münzarten  zu  unbeschränktem  Betrag  annahm.
*)  Berry  S.  642.
a )  Gesetz  vom  14.  April  1796.
3 )  Dekret  vom  24.  August  und  12.  September  1793.
4 )  Nicht  durchgeführt,  s.  Berry  S.  643.
s )  Berry  S.  636/637.
            
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