Full text: Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

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Erwin Respondek, 
der Ausweise nicht allein der Bank belasten, sondern gleichzeitig dem 
durch die politische Lage geschaffenen voraussichtlich hohen Geldbedarf 
des Staates und der Fesselung des hohen Wechselbestandes durch das 
gesetzliche Moratorium. Im Jahre 1870/71 stellte die Notenbank die 
Einlösung ihrer Noten und die Bekanntgabe ihrer Wochenausweise 
gleichfalls und aus denselben Gründen ein. Der letzte Bankbericht 
erschien am 9. September 1870 und der neue erst am 6. Juli 1871 1 ). 
Es ist ebenso bezeichnend wie interessant, daß genau der gleiche 
Vorgang und begleitet durch dieselben Motive sich schon einmal abspielte, 
eben im Jahre 1870. Auch damals wurde die Bank durch ihre Bestim 
mung, als erste Geldquelle des kriegführenden Staates zu dienen, in die 
dargelegte Richtung gedrängt, obwohl sie kräftig genug war, ihren Ver 
pflichtungen als Notenbank vollauf zu genügen. Lachapelle sagt hier 
über wöxtlich: „Bei Ausbruch des Krieges von 1870 verfügte die Bank über 
einen Barbestand von 1029 Mill. Frcs., durchaus hinreichend, um die 
Zahlkraft ihrer Noten aufrecht zu erhalten, wenn nicht der Staat ihrer 
Hilfe bedurft hätte und wenn die Wechsel ihres Portefeuilles am Verfall 
tage bezahlt worden wären 2 ).“ 
Die beiden Fundamente — erhöhtes Notenkontingent, gesicherter 
Goldbestand — verleihen der Notenbank die notwendige Kraft, um als 
letzte Hilfsquelle für die Staatswirtschaft und Privatwirtschaft zu 
dienen, und um den ihr von beiden Seiten gestellten Anforderungen 
restlos zu genügen. 
Und diese neue Grundlage, die der Notenbank durch die gesetz 
lichen Akte vom 4. August 1914 geschaffen wurde, erwies sich bald als 
ein recht vorzüglicher und heilbringender Gedanke. Denn je tiefer der 
Feind in das Land eindrang, desto tiefer versteckte natürlich der ängst 
liche Mann seine Kapitalien. Eine Kriegsanleihe war nicht auflegbar, 
und die Notenbank mußte daher den Krieg zunächst vollkommen allein 
finanzieren. Dies war ja selbstverständlich, da die Bank von Frankreich 
dem Staate schon allein durch die Geschichte und die bereits erwähnten 
Konventionen zur Leistung von Kriegsvorschüssen verpflichtet ist. 
Von Bedeutung ist hier das Abkommen aus dem Jahre 1911. In der 
am xi. November 1911 abgeschlossenen Konvention Wurde die Noten 
bank zu einem Vorschüsse von 2900 Mill. Frcs. verpflichtet. Dieses 
Abkommen wurde nun am 4. August 1914 ratifiziert. Die V01 schüsse 
mußten aber bereits am Anfang des Monats September dieser Höchst 
grenze bedenklich nahe gekommen sein, so daß eine neue Konvention 
vom 21. September 1914 die Vorschußpflicht auf 3900 Mill. Frcs. erhöhte. 
Ihr folgte eine weitere Erhöhung des Kontingents (am 21. Dezember 
1914) auf 6000 Mill. Fies. Am 8. Mai 1915 wurde es wiederum hinauf 
gesetzt, und zwar auf 9000 Mill. Frcs. Die Erhöhungen des Vorschuß 
kontingents entsprachen den steigenden Darlehnsgewährungen an den 
Staat. So erreichten die Vorschüsse vor den jeweiligen Terminen der 
b A. Wagner, System der Zettelbankpolitik. S. 735. 
") Lachapelle, Georges, Nos Finanoes pendant la guerre, Paris 1915, S. 227.
	        
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