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Erwin Respondek,
der Ausweise nicht allein der Bank belasten, sondern gleichzeitig dem
durch die politische Lage geschaffenen voraussichtlich hohen Geldbedarf
des Staates und der Fesselung des hohen Wechselbestandes durch das
gesetzliche Moratorium. Im Jahre 1870/71 stellte die Notenbank die
Einlösung ihrer Noten und die Bekanntgabe ihrer Wochenausweise
gleichfalls und aus denselben Gründen ein. Der letzte Bankbericht
erschien am 9. September 1870 und der neue erst am 6. Juli 1871 1 ).
Es ist ebenso bezeichnend wie interessant, daß genau der gleiche
Vorgang und begleitet durch dieselben Motive sich schon einmal abspielte,
eben im Jahre 1870. Auch damals wurde die Bank durch ihre Bestim
mung, als erste Geldquelle des kriegführenden Staates zu dienen, in die
dargelegte Richtung gedrängt, obwohl sie kräftig genug war, ihren Ver
pflichtungen als Notenbank vollauf zu genügen. Lachapelle sagt hier
über wöxtlich: „Bei Ausbruch des Krieges von 1870 verfügte die Bank über
einen Barbestand von 1029 Mill. Frcs., durchaus hinreichend, um die
Zahlkraft ihrer Noten aufrecht zu erhalten, wenn nicht der Staat ihrer
Hilfe bedurft hätte und wenn die Wechsel ihres Portefeuilles am Verfall
tage bezahlt worden wären 2 ).“
Die beiden Fundamente — erhöhtes Notenkontingent, gesicherter
Goldbestand — verleihen der Notenbank die notwendige Kraft, um als
letzte Hilfsquelle für die Staatswirtschaft und Privatwirtschaft zu
dienen, und um den ihr von beiden Seiten gestellten Anforderungen
restlos zu genügen.
Und diese neue Grundlage, die der Notenbank durch die gesetz
lichen Akte vom 4. August 1914 geschaffen wurde, erwies sich bald als
ein recht vorzüglicher und heilbringender Gedanke. Denn je tiefer der
Feind in das Land eindrang, desto tiefer versteckte natürlich der ängst
liche Mann seine Kapitalien. Eine Kriegsanleihe war nicht auflegbar,
und die Notenbank mußte daher den Krieg zunächst vollkommen allein
finanzieren. Dies war ja selbstverständlich, da die Bank von Frankreich
dem Staate schon allein durch die Geschichte und die bereits erwähnten
Konventionen zur Leistung von Kriegsvorschüssen verpflichtet ist.
Von Bedeutung ist hier das Abkommen aus dem Jahre 1911. In der
am xi. November 1911 abgeschlossenen Konvention Wurde die Noten
bank zu einem Vorschüsse von 2900 Mill. Frcs. verpflichtet. Dieses
Abkommen wurde nun am 4. August 1914 ratifiziert. Die V01 schüsse
mußten aber bereits am Anfang des Monats September dieser Höchst
grenze bedenklich nahe gekommen sein, so daß eine neue Konvention
vom 21. September 1914 die Vorschußpflicht auf 3900 Mill. Frcs. erhöhte.
Ihr folgte eine weitere Erhöhung des Kontingents (am 21. Dezember
1914) auf 6000 Mill. Fies. Am 8. Mai 1915 wurde es wiederum hinauf
gesetzt, und zwar auf 9000 Mill. Frcs. Die Erhöhungen des Vorschuß
kontingents entsprachen den steigenden Darlehnsgewährungen an den
Staat. So erreichten die Vorschüsse vor den jeweiligen Terminen der
b A. Wagner, System der Zettelbankpolitik. S. 735.
") Lachapelle, Georges, Nos Finanoes pendant la guerre, Paris 1915, S. 227.