7
über die Fabrikarbeiter, um sie in den §§ 115—119 unter „I. Allgemeine
Verhältnisse" des Titels VII zu bringen. Die dem § 136
entsprechende Bestimmung bildet den 2. Absatz des § 119:
„Unter den in §§ 115—118 bezeichneten Arbeitern werden
auch diejenigen Personen verstanden, tvelche für bestimmte Gewerbetreibende
außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der
Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind."
Im Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891 wurde alsdann für
die Bestimmung des § 119 Abs. 2 von 1878 ein besonderer Paragraph,
der § 119 b, geschaffen.
Bei dieser Gelegenheit fügte man den Schlußsatz „u n d z w a r
auch dann, wenn sie die Roh- und Hilfsstoffe
f e I b ft beschaffen" hinzu und erstreckte die neu eingeschalteten
§§ 115 a und 119 a auch auf die im § 119 b bezeichneten Personen.
Durch das Gesetz von: 30. Jrini 1900 endlich ist airstelle
von „115" das Allegat „114 a" gesetzt worden.
Man wollte nach Fassung der fraglichen Vorschriften mit dem
Truckverbot z u n ä ch st die Fabrikarbeiter und diejenigen Heimarbeiter
und Hansgewerbetreibende schützen, die für Jnhäber von
Fabriken, nicht für Handwerksmeister, arbeiteten. Im Jahre
1878 regelte man sodann umfassend die Verhältnisse der gewerblichen
Arbeiter. Die Vorschrift wurde auf a l l e gewerblichen Arbeiter
ausgedehnt und unter die allgemeinen Vorschriften gesetzt.
Dabei wurde nicht beachtet, daß sie nun für Heimarbeiter etwas
ohnehin Selbstverständliches sagte und nur noch in Bezug auf die
Hausgetverbetreibeirden einen Anspruch auf Forteristenz hatte.
Die ältere gewerbegerichtliche Rechtsprechung stellt sich auch auf
den Standpunkt, daß der Heimarbeiter als gewerblicher Arbeiter
im Sinne des Titels VII der GO. anzusprechen ist?) Es soll zunächst
über 2 Urteile des Gewerbegerichts Berlin und über ein
Urteil der Oberinstanz desselben berichtet werden:
st Unger, Entscheidungen des Gewerbegerichts zu Berlin;
Baum, Handbuch der Gewerbegerichte; v. Schulz u. Schalhorn,
Das Gewerbegericht Berlin, ferner Aus der Praxis des Gewerbegevichts
Berlin.