Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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über  die  Fabrikarbeiter,  um  sie  in  den  §§  115—119  unter  „I.  Allgemeine ­
  Verhältnisse"  des  Titels  VII  zu  bringen.  Die  dem  §  136
entsprechende  Bestimmung  bildet  den  2.  Absatz  des  §  119:
„Unter  den  in  §§  115—118  bezeichneten  Arbeitern  werden
auch  diejenigen  Personen  verstanden,  tvelche  für  bestimmte  Gewerbetreibende ­
  außerhalb  der  Arbeitsstätten  der  letzteren  mit  der
Anfertigung  gewerblicher  Erzeugnisse  beschäftigt  sind."
Im  Arbeiterschutzgesetz  vom  1.  Juni  1891  wurde  alsdann  für
die  Bestimmung  des  §  119  Abs.  2  von  1878  ein  besonderer  Paragraph, ­
  der  §  119  b,  geschaffen.
Bei  dieser  Gelegenheit  fügte  man  den  Schlußsatz  „u  n  d  z  w  a  r
auch  dann,  wenn  sie  die  Roh-  und  Hilfsstoffe
f  e  I  b  ft  beschaffen"  hinzu  und  erstreckte  die  neu  eingeschalteten
§§  115  a  und  119  a  auch  auf  die  im  §  119  b  bezeichneten  Personen. ­
  Durch  das  Gesetz  von:  30.  Jrini  1900  endlich  ist  airstelle
von  „115"  das  Allegat  „114  a"  gesetzt  worden.
Man  wollte  nach  Fassung  der  fraglichen  Vorschriften  mit  dem
Truckverbot  z  u  n  ä  ch  st  die  Fabrikarbeiter  und  diejenigen  Heimarbeiter ­
  und  Hansgewerbetreibende  schützen,  die  für  Jnhäber  von
Fabriken,  nicht  für  Handwerksmeister,  arbeiteten.  Im  Jahre
1878  regelte  man  sodann  umfassend  die  Verhältnisse  der  gewerblichen ­
  Arbeiter.  Die  Vorschrift  wurde  auf  a  l  l  e  gewerblichen  Arbeiter ­
  ausgedehnt  und  unter  die  allgemeinen  Vorschriften  gesetzt.
Dabei  wurde  nicht  beachtet,  daß  sie  nun  für  Heimarbeiter  etwas
ohnehin  Selbstverständliches  sagte  und  nur  noch  in  Bezug  auf  die
Hausgetverbetreibeirden  einen  Anspruch  auf  Forteristenz  hatte.
Die  ältere  gewerbegerichtliche  Rechtsprechung  stellt  sich  auch  auf
den  Standpunkt,  daß  der  Heimarbeiter  als  gewerblicher  Arbeiter
im  Sinne  des  Titels  VII  der  GO.  anzusprechen  ist?)  Es  soll  zunächst ­
  über  2  Urteile  des  Gewerbegerichts  Berlin  und  über  ein
Urteil  der  Oberinstanz  desselben  berichtet  werden:
st  Unger,  Entscheidungen  des  Gewerbegerichts  zu  Berlin;
Baum,  Handbuch  der  Gewerbegerichte;  v.  Schulz  u.  Schalhorn,
Das  Gewerbegericht  Berlin,  ferner  Aus  der  Praxis  des  Gewerbegevichts
Berlin.
            
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