Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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angerufen  werden.  Bei  Differenzen  über  Erteilung  des  Abkehrscheins ­
  kommt  dieser  Ausschuß  aber  nur  für  hilfsdienstpflichtige
Männer  in  Betracht  (§  1  des  Gesetzes).
Es  fei  übrigens  erwäbnt.  daß  das  Gewerbegericht  Hamburg  die
Fabrikordnungll  auch  für  Heimarbeiter  bindend  erÜärt,  wenn  diese
besonders  auf  die  Ordnung  hingewiesen  worden  sind  (Das  Gewerbegericht.
  VI  SP.  219).
Für  industrielle  Betriebe  der  Heeres-  und  Marineverwaltnng  haben
nach  8  15  die  zuständigen  Dienstbehörden  Vorschriften  i.  S.  der  88  11
bis  13  zu  erlassen.  Es  liegt  also  vollständig  in  ihrer  Hand,  deutlich
zu  sagen,  daß  Heimarbeiter  unter  das  Hilfsdien  st  gesetz
fallen.

5.  Eingabe  betr.  Regelung  der  Vergebung  der  Heeresnäharbeiten.
Berlin,  im  März  1916.
Nollendorfstr.  29/80.
An  das  Königlich  ....  Kriegsministerium.
Die  Arbeitslosigkeit  unter  den  Frauen  ist  teils  infolge  der  allgemeinem
Wirtschaftslage,  teils  im  besonderen  infolge  der  Beschlagnahme  wichtiger
Rohstoffe  in  den  letzten  Monaten  stark  gestiegen.  In  erster  Linie  sind
hiervon  gewisse  Textilgegenden  getroffen,  dann  auch  solche  Hausgewerbe,
die  in  erster  Linie  auf  die  Ausfuhr  angewiesen  sind,  Luxuswaren.  herstellen ­
  oder  infolge  der  Beschlagnahme  wichtiger  Rohstoffe  lahmliegen.
Wenn  auch  die  männlichen  Arbeiter  zum  Teil  in  andere  Gewerbe
abwandern  konnten,  so  war  dies  namentlich  den  durch  ihren  Haushalt
au>  den  Ort  gebundenen  Ehefrauen  nicht  möglich;  auch  die  Ueberführung
der  ledigen  jungen  Arbeiterinnen  war  der  schwierigen  Unterkunstsverhältnisse ­
  halber  nicht  überall  durchführbar,  so  daß  es  zahlreiche  Arbeiterinnen
gibt,  die  darauf  angewiesen  sind,  daß  die  Arbeit  an  ihren  Wohnort  gelenkt ­
  wird.  Zur  Zeit  hängt  es  lediglich  vom  Zufall  ab,  ob  in  einen  Bezirk ­
  Heeresaufträge  kommen;  eine  Berücksichtigung  der  örtlichen  Arbeitslosigkeit ­
  findet  nur  in  sehr  geringem  Umfange  statt,  so  daß  die  großen
Heeresaufträge  nicht  immer  dorthin  gelangen,  wo  sie  am  dringendsten  gebraucht ­
  werden.  Eine  planmäßige  Verteilung  wird  dadurch  erschwert,
daß  mit  der  Vergebung  von  Aufträgen  eine  große  Anzahl  von  Behörden
betraut  sind  (Bekleidungsämter,  Proviantämter,  Verwaltungen  von  Gefangenenlager ­
  usw.),  die  in  keiner  Fühlung  miteinander  stehen  und  auch
die  gesamte  Wirtschaftslage  nicht  übersehen  können.
Z  Ueber  Arbeitsordnungen  pp.  siehe  v.  SchM  a.  a.  O.
S.  80  a.  E.
            
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