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nicht die Mühe, ein Gesetz zu entwerfen. 1835 sendet der
Oberpräsident der Rheinprovinz, v. Bodelschwingh, einen
Gesetzentwurf ein, der Kindern, die nicht mindestens drei
Jahre Schulunterricht genossen haben, die Fabrikarbeit
untersagt und die der unter 12 Jahre alten auf einen
halben Tag (sieben Stunden) beschränkt. Nichts geschieht!
1836 brachte der Oberpräsident seinen Entwurf in Erinne
rung. Alles still! 1837 richtet der rheinische Provinzial
landtag eine Adresse gegen den Mißbrauch der Fabrikkinder
an den König. Diese Petition wird 1838 mit der Bitte um
Beschleunigung in Erinnerung gebracht. Da endlich, 1839,
wird ein „Regulativ über die Beschäftigung jugend
licher Arbeiter in Fabriken" erlassen, das die regel
mäßige Fabrikarbeit unter 9 Jahren verbietet und sie bis
zum 16. Jahre aus 10 Stunden (zwischen 5 Uhr früh und
9 Uhr abends) beschränkt. Auch Nacht- und Sonntagsarbeit
sollte nicht mehr gestattet sein. — Wir haben diese Ent
wicklung so ausführlich behandelt, weil sie handgreiflich be
weist, was es mit der Arbeitersürsorge, die die Hohenzollern
bekanntlich „von jeher" gehegt haben sollen, auf sich hat.
Und in diesem Falle war, was lange währte, noch nicht
einmal gut geworden: die Bestimmungen von 1839 blieben
bedrucktes Papier. Die Kinderausbeutung durch Fabrik
arbeit blieb bestehen, und mit ihr blieben ihre unheilvollen
Folgen. 1853 wurde amtlich festgestellt, daß in Preußen
etwa 8000 Kinder im Alter von 9 bis 12 Jahren und
24000 von 12 bis 14 Jahren in Fabriken beschäftigt waren.
Wenn man bedenkt, daß sich die eigentliche Fabrikbevölke
rung damals in Preußen nur auf zirka eine halbe Million
bezifferte, so sieht man, daß der verhältnismäßige Anteil
der Untervierzehnjährigen sehr groß war (6 Prozent). Thun
sagt über die Kinderarbeit in der Kreselder Scidenindustrie,
der Gladbacher Baumwollenweberei und der Aachener Tuch
fabrikation: „Kinder von 5 Jahren an sitzen in der un
bequemsten Lage, mit zusammengezogenen Beinen und ge