III. Arbeitszeit — 8 22 171
Kenntnis gegeben hat. Ist die Arbeitnehmerin bei Ablauf
der Frist wegen einer Krankheit, die nach ärztlichem
Zeugnis eine Folge ihrer Schwangerschaft oder Nieder—
kunft ist oder die dadurch eine wesentliche Verschlimme⸗
rung erfahren hat, an der Arbeit verhindert, so verlängert
sich die Frist um die Dauer der Verhinderung, längstens
jedoch um weitere sechs Wochen. Ist für einen Zeit—
punkt gekündigt, der in die in den Sätzen 1 und 2 be—
zeichnete Schutzfrist fällt, so wird der Zeitpunkt der Be—
endigung des Arbeitsvertrags um die Dauer dieser Schutz-
frist hinausgeschoben. Unberührt bleibt die Wirksamkeit
von Kündigungen, die aus einem wichtigen, nicht mit der
Schwangerschaft oder Niederkunft zusammenhängenden
Grunde erfolgen. Die Vorschriften der Sätze 1 bis 3 finden
keine Anwendung, falls der Arbeitsvertrag ausdrücklich zu
einem bestimmten Zwecke abgeschlossen und dieser Zweck
dem Zeitpunkt, für den die Kündigung erfolgt,
erfüllt ist.
(a) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten auch
für die Beschäftigung in Betrieben der See- und Binnen⸗
schiffahrt, der Föößerei und der Luftfahrt und in solchen
Nebenbetrieben der Land⸗ und Forstwirtschaft, der Tier⸗
zucht und der Fischerei, die ihrer Art nach unter das
Arbeitsschutzgeseß fallen und in der Regel nicht mehr als
drei Arbeitnehmer beschäftigen. Sie gelten ferner für Ar—
beitnehmer, die nur in ihrer eigenen Wohnung oder
Werkstätte tätig sind, sowie für die im 88b Abs. 1
Nummern 2, 4 bis 7 genannten Arbeitnehmergruppen.
(5) Werden weibliche Arbeitnehmer sowohl mit Ar—
beiten, die unter das Arbeitsschutzgesetz fallen, als auch
mit anderen Arbeiten beschäftigt, so finden die
Vorschriften der Absätze 1 bis 3 auf die gesamte Be—
schäftigung Anwendung, wenn bei der regelmäßigen
Beschäftigung die unter das Arbeitsschutzgesetz fallende
Arbeit überwiegt; andernfalls finden die Vorschriften
der Absätze 1 und2 nur auf die unter das Arbeitsschutz—
gesetz fallende Arbeit Anwendung und treten an die