Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

III. Arbeitszeit — 8 22 171 
Kenntnis gegeben hat. Ist die Arbeitnehmerin bei Ablauf 
der Frist wegen einer Krankheit, die nach ärztlichem 
Zeugnis eine Folge ihrer Schwangerschaft oder Nieder— 
kunft ist oder die dadurch eine wesentliche Verschlimme⸗ 
rung erfahren hat, an der Arbeit verhindert, so verlängert 
sich die Frist um die Dauer der Verhinderung, längstens 
jedoch um weitere sechs Wochen. Ist für einen Zeit— 
punkt gekündigt, der in die in den Sätzen 1 und 2 be— 
zeichnete Schutzfrist fällt, so wird der Zeitpunkt der Be— 
endigung des Arbeitsvertrags um die Dauer dieser Schutz- 
frist hinausgeschoben. Unberührt bleibt die Wirksamkeit 
von Kündigungen, die aus einem wichtigen, nicht mit der 
Schwangerschaft oder Niederkunft zusammenhängenden 
Grunde erfolgen. Die Vorschriften der Sätze 1 bis 3 finden 
keine Anwendung, falls der Arbeitsvertrag ausdrücklich zu 
einem bestimmten Zwecke abgeschlossen und dieser Zweck 
dem Zeitpunkt, für den die Kündigung erfolgt, 
erfüllt ist. 
(a) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten auch 
für die Beschäftigung in Betrieben der See- und Binnen⸗ 
schiffahrt, der Föößerei und der Luftfahrt und in solchen 
Nebenbetrieben der Land⸗ und Forstwirtschaft, der Tier⸗ 
zucht und der Fischerei, die ihrer Art nach unter das 
Arbeitsschutzgeseß fallen und in der Regel nicht mehr als 
drei Arbeitnehmer beschäftigen. Sie gelten ferner für Ar— 
beitnehmer, die nur in ihrer eigenen Wohnung oder 
Werkstätte tätig sind, sowie für die im 88b Abs. 1 
Nummern 2, 4 bis 7 genannten Arbeitnehmergruppen. 
(5) Werden weibliche Arbeitnehmer sowohl mit Ar— 
beiten, die unter das Arbeitsschutzgesetz fallen, als auch 
mit anderen Arbeiten beschäftigt, so finden die 
Vorschriften der Absätze 1 bis 3 auf die gesamte Be— 
schäftigung Anwendung, wenn bei der regelmäßigen 
Beschäftigung die unter das Arbeitsschutzgesetz fallende 
Arbeit überwiegt; andernfalls finden die Vorschriften 
der Absätze 1 und2 nur auf die unter das Arbeitsschutz— 
gesetz fallende Arbeit Anwendung und treten an die
	        
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