Full text: Tote und lebendige Wissenschaft

99 
wirtschaftliche Handlung ist, daß sie die G l i e d h a f t i g - 
k e i t im jeweiligen Ganzen der Wirtschaft besitzt, der muß 
auch die Folgerung ziehen, daß diejenige wirtschaftliche Tätig 
keit, welche den einzelnen Elementen die Gliedhaftigkeit immer 
wieder von neuem verleiht, die Gemeinsamkeitsreife, die wesen- 
bafte, sohin nicht etwa nur reale, sondern begriffliche Voraus 
setzung für alle übrigen bildet. 
Es leuchtet darum schon logisch ein, daß die Gemeinsam 
keitsreife vor der Hervorbringungsreife ist, doch mögen dies 
noch einige Beispiele belegen. Angenommen, die Lieferung 
von Gewebewaren aus Wien nach Belgrad könnte zu einem 
bestimmten Zeitpunkt nicht stattfinden, ein neuer Handels 
vertrag ermögliche sie aber plötzlich. Dann ist es klar, daß der 
Handelsvertrag, also ein Gebilde der Gemeinsamkeitsreife, 
die Erzeugung von Gewebe zwar nicht real bewirkte (die reale 
Erzeugung liegt an Dampfmaschine, Webstuhl usf., nicht mit 
Handelsvertrag); aber die begriffliche, wesenhafte Voraus 
setzung dafür bildet, daß sowohl das Handelsgeschäft abge 
schlossen werden konnte (d. h. der Handelsvertrag war Vor 
aussetzung für die Marktreife) wie auch die Arbeit in den 
Fabriken aufgenommen werden konnte, denn erst auf Grund 
der Bestellungen des Handels konnten die Fabriken erzeugen. 
„Voraussetzung" ist aber zu wenig gesagt — es ist zugleich 
ein Führen, ein Mitbauen, ein Bilden des Gliedes (im logi 
schen, nicht im realen Sinne), das hier vorliegt; denn den 
in anderen Ganzheiten schon ausgebildeten Gliedern wird nun 
eine neue Gliedhaftigkeit, wird neues Leben, neue Entwicklung 
geschenkt. — Desgleichen sind die Arbeitshandlungen des Heizers 
an der Dampfmaschine, des Setzers an der Setzmaschine nicht 
schon an sich „Wirtschaft", sondern sie sind es erst als Glieder 
ihrer Fabrik, deren „Betriebsorganisation" jenes Gebilde der Ge- 
meinsamkeitsreife, d. h. jenes „Kapital höherer Ordnung" aus 
macht, das sie von bloß technisch Agierenden zu Gliedern macht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.