Organisation, Wechte mtb Wflichten der Verwaltung.
§.20.
Die Verwaltung der Gesellschaft wird durch einen von der
ordentlichen Generalversammlung (§. 27) der Vereinsgenossen mittelst
einfacher Stimmenmehrheit gewählten Vorstand geleitet. Der Vorstand,
bestehend aus einem Vorsitzenden, einem Kassenführer sBei Mangel
an geeigneten Persönlichkeiten kann das Amt des Vorsitzenden und
des Kassenführers in einer Hand vereinigt werden.) und Bezirks-
deputirten, bleibt (2) Jahre im Amte und wird jährlich zur Hälfte
(?) erneuert. Durch das Loos wird bestimmt, wer zuerst ausscheidet.
Jeder einzelne Bezirk muß in dem Vorstande durch mindestens einen
in solchem ansässigen Deputirteu vertreten sein. Jedes Vereinsmit
glied ist zur Annahme der Wahl in den Vorstand verpflichtet; nach
dem Ablaufe der Wahlperiode können die Mitglieder desselben wieder
gewählt werden, ohne jedoch zur Annahme der Wahl verbunden zu sein.
§. 21.
Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut
ertheilten Rechte und Pflichten bevollmächtigt, durch die blose Wahl
mit dem Rechte der Substitution bevollmächtigt, ohne daß es hierzu,
selbst in den Fällen, wo sonst eine Spezialvollmacht erforderlich ist,
einer weiteren Vollmacht bedürfte. Der Vorstand hat als Mandatar
der Gesellschaft dieselbe nach außen und gegen seine Mitglieder zu
vertreten und deren Angelegenheiten, soweit nicht durch das Statut
anderweit darüber bestimmt ist, zu besorgen. Zu gerichtlichen Ver
handlungen ist jedes einzelne Mitglied des Vorstandes als légitimât
zu betrachten. Er ist für seine Handlungen und das Vermögen der
Gesellschaft solidarisch verantwortlich.
§.22.
Der Vorstand. welcher durch Anwesenheit dreier Mitglieder be
schlußfähig ist, versammelt sich nach Maßgabe des Bedürfnisses an
den von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Tagen. Er wählt auö
seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Beschlüsse
des Vorstandes werden durch Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmen
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand
bestimmt das Vereinslokal und die Art der Aufbewahrung der Geld-
bestände. Der Vorstand erhält keine Vergütung für seine Mühe
waltung mit Ausnahme der Bestimmungen im §. 16; sonst werden
nur baare Auslagen vergütet.
§. 23.
Der Vorsitzende leitet die Vereinsverwaltung, präsidirt in allen
Versammlungen, controlirt die Mitglieder des Vorstandes in ihrer
Geschäftsführung, setzt die Ordnungsstrafen fest, nimmt Versicherungen
an (§. 3), vollzieht die Aufnahme von Mitgliedern, zeichnet die