Object: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

Organisation, Wechte mtb Wflichten der Verwaltung. 
§.20. 
Die Verwaltung der Gesellschaft wird durch einen von der 
ordentlichen Generalversammlung (§. 27) der Vereinsgenossen mittelst 
einfacher Stimmenmehrheit gewählten Vorstand geleitet. Der Vorstand, 
bestehend aus einem Vorsitzenden, einem Kassenführer sBei Mangel 
an geeigneten Persönlichkeiten kann das Amt des Vorsitzenden und 
des Kassenführers in einer Hand vereinigt werden.) und Bezirks- 
deputirten, bleibt (2) Jahre im Amte und wird jährlich zur Hälfte 
(?) erneuert. Durch das Loos wird bestimmt, wer zuerst ausscheidet. 
Jeder einzelne Bezirk muß in dem Vorstande durch mindestens einen 
in solchem ansässigen Deputirteu vertreten sein. Jedes Vereinsmit 
glied ist zur Annahme der Wahl in den Vorstand verpflichtet; nach 
dem Ablaufe der Wahlperiode können die Mitglieder desselben wieder 
gewählt werden, ohne jedoch zur Annahme der Wahl verbunden zu sein. 
§. 21. 
Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut 
ertheilten Rechte und Pflichten bevollmächtigt, durch die blose Wahl 
mit dem Rechte der Substitution bevollmächtigt, ohne daß es hierzu, 
selbst in den Fällen, wo sonst eine Spezialvollmacht erforderlich ist, 
einer weiteren Vollmacht bedürfte. Der Vorstand hat als Mandatar 
der Gesellschaft dieselbe nach außen und gegen seine Mitglieder zu 
vertreten und deren Angelegenheiten, soweit nicht durch das Statut 
anderweit darüber bestimmt ist, zu besorgen. Zu gerichtlichen Ver 
handlungen ist jedes einzelne Mitglied des Vorstandes als légitimât 
zu betrachten. Er ist für seine Handlungen und das Vermögen der 
Gesellschaft solidarisch verantwortlich. 
§.22. 
Der Vorstand. welcher durch Anwesenheit dreier Mitglieder be 
schlußfähig ist, versammelt sich nach Maßgabe des Bedürfnisses an 
den von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Tagen. Er wählt auö 
seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Beschlüsse 
des Vorstandes werden durch Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmen 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand 
bestimmt das Vereinslokal und die Art der Aufbewahrung der Geld- 
bestände. Der Vorstand erhält keine Vergütung für seine Mühe 
waltung mit Ausnahme der Bestimmungen im §. 16; sonst werden 
nur baare Auslagen vergütet. 
§. 23. 
Der Vorsitzende leitet die Vereinsverwaltung, präsidirt in allen 
Versammlungen, controlirt die Mitglieder des Vorstandes in ihrer 
Geschäftsführung, setzt die Ordnungsstrafen fest, nimmt Versicherungen 
an (§. 3), vollzieht die Aufnahme von Mitgliedern, zeichnet die
	        
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