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0 Brentano: Aufsätze S. 344.
geld; der Werth der gesamten Hinterlassenschaft ist also 31.500 M.
Die Erbschaft ist mit 1000 M. persönlicher Erbschaftsschuld be
lastet, welche in Abzug gebracht, verbleiben somit 30.500 M.
Das Anerbengut hat — nach der Schätzung der Sachverständi
gen — einen jährlichen Reinertrag von 1000 M.; sein Ertrags
werth ist auf Grund ejiner 4°/oigen Kapitalisirung 25.000 M. Bei
der Erbschaftsregulirung kommen gemäss dem Gesetze nur 25.000
M. in Ansatz. Nach Abzug der dauernden und vorübergehen
den Lasten (öffentliche Abgaben, eine Rente für eine abge
löste Holzabgabe, Kapitalswerth eines Altentheils, Kapitalsrück
stand aus einer abgelösten Schulabgabe) verbleiben als An
rechnungswerth 21.970 M. Die auf dem Anerbengute ruhenden
Erbschaftsschulden (Kapitalswerth der Rentenbankrente, Hypo
thek) betragen 15.000 M., die persönliche Erbschaftsschuld 1000
M.; diese 16.000 M. sind zunächst aus dem ausser dem Aner
bengut vorhandenen sonstigen Vermögen, also aus dem Barver
mögen von 1500 M. zu decken. Nach Abzug dieses Betrages
verbleiben also 14.500 M. Erbschaftsschulden, welche vom
obermittelten Anrechnungswerth von 21.970 M. abgesetzt, ver
bleiben 747C M. als der Werth der Erbschaft. Davon erhält der
Anerbe ein Drittel, also 2490 M., als Voraus. Der Rest von 4980 M.
wird unter die drei Erben zu gleichen Theilen vertheilt. Dem
nach erhält:
der Anerbe A 2490 + 1660 = 4150 M.
die Anerben B und C erhalten jeder die Rente von
1660 M., also eine Jahresrente von 66.40 M. = 3320 «
7470 M.
Nach dem gemeinen Recht blieben —- wie dies Bren
tano betont — nach Abzug der Schulden und der vorüber
gehenden Lasten von dem Verkaufswerth von 30.000 M. noch
12.470 M., die unter die drei Söhne zu gleichen Theilen ge-
theilt würden. Ein jeder derselben bekäme also 4156 2 /3 M.
Jetzt erhält der Anerbe allein die durch das Rentengut gebo
tene selbständige und sichere Arbeitsgelegenheit; die zwischen
dem Verkehrs-und Ertragswerth des Anerbengutes sich ergebende
Differenz von 5000 M. entfällt auch zu seinen Gunsten; ferner
erhält er einen Voraus von 2490 Mark und ein Erbtheil von
1660 M., zusammen also 9150 M. Während B und C vierteljähr
lich eine Rente von 16,60 M. erhalten. Das durch das Gesetz
vom 8. Juni 1896 erlassene Anerbenrecht steht — behauptet fer
ner Brentano 1 ) — im Widerspruch mit dem Rechtsbewusst