fullscreen: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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0 Brentano: Aufsätze S. 344. 
geld; der Werth der gesamten Hinterlassenschaft ist also 31.500 M. 
Die Erbschaft ist mit 1000 M. persönlicher Erbschaftsschuld be 
lastet, welche in Abzug gebracht, verbleiben somit 30.500 M. 
Das Anerbengut hat — nach der Schätzung der Sachverständi 
gen — einen jährlichen Reinertrag von 1000 M.; sein Ertrags 
werth ist auf Grund ejiner 4°/oigen Kapitalisirung 25.000 M. Bei 
der Erbschaftsregulirung kommen gemäss dem Gesetze nur 25.000 
M. in Ansatz. Nach Abzug der dauernden und vorübergehen 
den Lasten (öffentliche Abgaben, eine Rente für eine abge 
löste Holzabgabe, Kapitalswerth eines Altentheils, Kapitalsrück 
stand aus einer abgelösten Schulabgabe) verbleiben als An 
rechnungswerth 21.970 M. Die auf dem Anerbengute ruhenden 
Erbschaftsschulden (Kapitalswerth der Rentenbankrente, Hypo 
thek) betragen 15.000 M., die persönliche Erbschaftsschuld 1000 
M.; diese 16.000 M. sind zunächst aus dem ausser dem Aner 
bengut vorhandenen sonstigen Vermögen, also aus dem Barver 
mögen von 1500 M. zu decken. Nach Abzug dieses Betrages 
verbleiben also 14.500 M. Erbschaftsschulden, welche vom 
obermittelten Anrechnungswerth von 21.970 M. abgesetzt, ver 
bleiben 747C M. als der Werth der Erbschaft. Davon erhält der 
Anerbe ein Drittel, also 2490 M., als Voraus. Der Rest von 4980 M. 
wird unter die drei Erben zu gleichen Theilen vertheilt. Dem 
nach erhält: 
der Anerbe A 2490 + 1660 = 4150 M. 
die Anerben B und C erhalten jeder die Rente von 
1660 M., also eine Jahresrente von 66.40 M. = 3320 « 
7470 M. 
Nach dem gemeinen Recht blieben —- wie dies Bren 
tano betont — nach Abzug der Schulden und der vorüber 
gehenden Lasten von dem Verkaufswerth von 30.000 M. noch 
12.470 M., die unter die drei Söhne zu gleichen Theilen ge- 
theilt würden. Ein jeder derselben bekäme also 4156 2 /3 M. 
Jetzt erhält der Anerbe allein die durch das Rentengut gebo 
tene selbständige und sichere Arbeitsgelegenheit; die zwischen 
dem Verkehrs-und Ertragswerth des Anerbengutes sich ergebende 
Differenz von 5000 M. entfällt auch zu seinen Gunsten; ferner 
erhält er einen Voraus von 2490 Mark und ein Erbtheil von 
1660 M., zusammen also 9150 M. Während B und C vierteljähr 
lich eine Rente von 16,60 M. erhalten. Das durch das Gesetz 
vom 8. Juni 1896 erlassene Anerbenrecht steht — behauptet fer 
ner Brentano 1 ) — im Widerspruch mit dem Rechtsbewusst
	        
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