Contents: Die Volkswirthschaftslehre

132 Buch 2. Kap. 2. Zusammenwirken der Productionsmittel. 
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Sondereigenthum bildet sich in dem Maße alls, in 
welchem es behufs Erreichung der Bednrfnißbesriedigung 
unentbehrlich wird, zunächst an selbstbeschafften nub für den 
persönlichen Gebrauch benutzten Gegenständen, alsdann am 
beweglichen Vermögen überhaupt, mit spätesten und langsam 
sten an Grund und Boden. 
Im Besitz der fahrenden Habe vermag sich der Stärkere und 
Mächtigere am frühzeitigsten durch seine Stärke und Macht zu 
schützen. 
Privates Grundeigenthum ist von da an Bedürfniß, 
wo zur Befriedigtlng des Bedarfs an Bodenerzeugnissen 
occupatorisch und gemeinschaftlich geschehende Bodenbenutzung 
nicht mehr allein ausreicht, sondern Arbeits- und Kapitalver 
wendungen erforderlich werden, welche dauernder in den be 
nutzten Grundstücken fortwirken, sich erst im Verlaufe der Zeit 
wiedervergüten, und die demnach Niemand zu machen Ver 
anlassung hätte, wenn er nicht ihres Genusses sicher wäre. 
In dasselbe geht daher auch der Boden um so vollständiger 
über, je intensiver er im Gesammtinteresse vermittelst im 
Privatinteresse geschehender Verwendungen benutzt werden 
muß. 
Sonderanrechte auf Grund und Boden werden ursprünglich 
lediglich durch dessen Benutzung erworben, und gehen mit Auf 
geben dieser wieder verloren. Ihre Entstehung beginnt daniit, 
daß derselbe zunächst gemeinsam genutztes Gemeingut gleichberech 
tigter Gcnosseil wird und solange bleibt, als sich auf diese Weise 
der Uuterhaltsbedarf zureichend beschaffen läßt. Jeder Volks- 
stamm, welcher sich auf einer herrenlosen oder eroberten Land- 
strecke einnistet, muß, um für sich selbst hinlängliche Nahrung zu 
haben, Fremde von gleichzeitiger Mitbenutzung auszuschließen 
suchen. Gelingt dies während fortgesetzter Benutzung, so befindet 
sich das occupirte Gebiet nun thatsächlich im Alleinbesitz der 
Gesammtheit und ihrer auf besonderen Theilen jenes zusammen 
lebenden kleineren Gemeinschaften, Geschlechter?c. Diese beuten 
anfänglich nicht nur Jagd und Fischgruud, Weide und Hvlzland
	        
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